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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ab wann gilt die Sperrzeit


Pitchfork18
28.02.2008, 19:12
Hallo!

Mit Wirkung zum 31.10.07 habe ich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt und bin zum 01.11.07 ein befristetes Arbeitsverhältnis angenommen und wurde im Januar krank. Die Erkrankung ist nicht lebensbedrohlich, zieht sich aber bis jetzt hin und so habe ich heute vom neuen Arbeitgeber eine Kündigung innerhalb der Probezeit zum 13.03. erhalten.

Da ich eine unbefristete Stelle aufgegeben habe rechne ich nun mit einer Sperrzeit. Die Frage ist nur ab wann, oder bis wann die gilt.

Einer sagt mir, die Sperrzeit sei schon zuende, da ich über 3 Monate beim neuen Arbeitgeber angestellt war. Jemand anders sagt, die Sperrzeit habe ich ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit am 13.03. zu erwarten.

Im Netz fand ich dieses hier:

Eine Sperrzeit umfasst im Regelfall 12 Wochen bzw. 84 Kalendertage und beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.


Das Ereignis das die Sperrzeit begründet wäre meinem Verständnis nach die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum 31.10. demnach sind die 3 Monate ja schon um und ich bekomme ab dem 13.03. Arbeitslosengeld I, oder?

Vielen Dank für Antworten und Hilfe im Vorraus.

Pitchfork18

StephanK
29.02.2008, 09:03
:welcome: Pitchfork,
ich denke, dass keine Sperrzeit verhängt werden darf, wenn Deine Befürchtung sich bewahrheitet und Dein neues Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt wird.

Das in der Kündigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses liegende versicherungswidrige Verhalten würde dann auch noch später eine Sperrzeit begründen, wenn Dein neues Arbeitsverhältnis befristet wäre, weil in einem solchen Fall schon bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages absehbar war, dass Du nach dessen Ende arbeitslos werden könntest. So war es aber nicht, und die Erkrankung ist ein nicht vorhersehbares Risiko, das nicht Du tragen musst.

Es kann allerdings sein, dass Du wirst nachweisen müssen, dass die Kündigung wegen der Krankheit und nicht wegen eines Fehlverhaltens Deinerseits erfolgt.
Da der Arbeitgeber die während der Probezeit erfolgende Kündigung nicht begründen muss, Du also deswegen in Beweisnot kommen könntest, wäre es sinnvoll, wenn die Kündigung trotz fehlender Verpflichtung vom Arbeitgeber kurz begründet werden würde, etwa nach dem Strickmuster "Wegen einer länger andauernden Erkrankung von Herrn X. konnte die Probezeit den Zweck, seine Eignung für die Aufgabe in unserem Unternehmen zu erproben, nicht erfüllen, so dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich wurde." - oder so ähnlich.

ratsuchende
01.03.2008, 08:37
Hallo!
Zur Sperrzeit wegen Wechsel von unbefristeter in befristete Arbeitsstelle möchte ich auch noch auf das Urteil, in der FAQ zu finden, hinweisen, daß ein solcher Wechsel dann nicht zu einer Sperrzeit führt, wenn in der befristeten Stelle wesentlich mehr Einkommen erzielt werden konnte, als in der unbefristeten.

Es wäre sonst die Freiheit den Arbeitsplatz zu wechseln, erheblich eingeschränkt und es wäre nicht möglich, sich von z.B. Zeitarbeit mit geringem Einkommen in eine Direktanstellung, wenn auch befristet, übernehmen zu lassen.