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Betroffener
28.02.2008, 19:40
Zur Erinnerung hier noch einmal die Auffassung des Petitionsausschusses, die eine entsprechende Petition zur Bearbeitung an die Bundesregierung weitergeleitet hatte:

Nach Überzeugung des Petitionsausschusses entspricht diese Verwaltungspraxis nicht der geltenden Rechtslage, da es der Arbeitsverwaltung zur Kürzung der Regelleistungen an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthalte keine Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der Regelleistungen bei vorübergehender stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus. Dem SGB II liege zur Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalisierung der Regelleistungen zugrunde. Der Leistungsträger sei daher nicht berechtigt, die Leistung abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal ein Teilbedarf nur in reduzierter Höhe anfalle. Das Prinzip der Pauschalisierung bestehe gerade darin, derartige Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden, so die Abgeordneten.

Aber was nicht sein kann, darf wohl nicht sein. Von "weitgehend entsprochen" kann wohl keine Rede sein. Sobald sich der Staat was zurückholen kann, so tut er das unabhängig vom Recht kraft seiner Macht.
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hib-Meldung 058/2008 Datum: 27.02.2008

heute im Bundestag - 27.02.2008
Regierung verteidigt Alg-II-Verordnung

Arbeit und Soziales/Antwort
Berlin: (hib/MPI) Mit der neuen Arbeitslosengeld-II-Verordnung ist aus Sicht der Bundesregierung einem Votum des Petitionsausschusses zur Vollverpflegung im Krankenhaus weitgehend entsprochen worden. In ihrer Antwort (16/8036 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/080/1608036.pdf)) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/7922 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607922.pdf)) schreibt die Regierung, nach der bisherigen Regelung wäre bei Beziehern des Arbeitslosengeldes II (Alg II) "sogar ein höherer Wert als der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Ernährung zu berücksichtigen gewesen". In der neuen Verordnung wird Vollverpflegung etwa bei einem Krankenhausaufenthalt pauschal mit 35 Prozent auf die monatliche Regelleistung angerechnet. Die Regierung betont, dabei handele es sich um die Berücksichtigung von Einkommen. "Die Regelleistung wird nicht abgesenkt, sondern Einnahmen in Geldeswert als Einkommen berücksichtigt", heißt es. Auf die Frage der Linksfraktion, ob das Begrüßungsgeld für Neugeborene, das in einigen Kommunen gezahlt wird, ebenfalls unter diese Regelung fällt, verweist die Regierung auf die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die schriftliche Frage der Linksparlamentarierin Dagmar Enkelmann (16/7639 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/076/1607639.pdf)). Darin heißt es, ein von einer Gemeinde für Neugeborene gezahltes Begrüßungsgeld sollte nicht als Einkommen auf die Regelleistungen und die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Alg II angerechnet werden.
Quelle (http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_058/02)