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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Definition eheähnliche Gemeinschaft...


Paule_
21.06.2005, 19:29
Hallo Gemeinde,

ich plane, mit meiner Freundin zusammenzuziehen. Meine Freundin ist leider arbeitssuchend und bezieht ab August 05 ALG II. Jetzt stellte sich für uns die Frage, inwieweit sie im Falle eines Zusammenziehens mit mir noch Unterstützung bekommt. Ich habe daraufhin diverse Berechungen im Internet zum ALG II durchgeführt, die leider alle zu dem Ergebnis kommen, daß sie im Falle eines Zusammenziehens keine Unterstützung bekommt. Diese Aussage wurde mir auch von einer Bearbeiterin der ARGE bestätigt, die der Auffassung ist, daß wir im Falle eines Zusammenziehens automatisch eine "eheähnliche Gemeinschaft" bilden und ich somit für den Lebensunterhalt meiner Freundin aufkommen muß.

Jetzt hab ich mich im Netz etwas schlau gemacht und zum Glück div. Info und Gerichtsurteile gefunden, die den Automatismus "Zusammenziehen -> eheähnliche Gemeinschaft -> Aufkommen für Lebenunterhalt" nicht bestätigen.

Hier ist z.B. die Rede davon, dass " das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt sein muß" und "weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht" Dieses könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden (Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER).

Heißt das im Umkehrschluss, daß da wir erst planen zusammenzuziehen, und deshalb logischerweise noch keine 3 Jahre zusammenwohnen (die Beziehung läuft seit einem Jahr), keine "eheähnliche Gemeinschaft" bilden und meine Freundin ihr ALG II bekommt...??

Wer hat ev. ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, wie der aktuelle Stand der Dinge ist...??
Wer hat Tipps zum Ausfüllen des ALG II - Formulars....??

vielen Dank im voraus.....

StephanK
21.06.2005, 19:59
Hallo Paule und :welcome:
Gut, dass Du Dich schon selbst schlau gelesen hast - und das ist Dir offenbar auch gelungen :-)
Die Sache mit der Drei-Jahres-Grenze hast Du durchaus richtig verstanden.
Obwohl das eigentlich schon seit Jahren eine ausgemachte Sache ist (das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts stammt von 1992 und wurde von diesem 2004 auch ausdrücklich bestätigt) gibt es im Augenblick ziemlich viele Ablehnungen durch die Behörden und dementsprechend auch zahlreiche Gerichtsurteile. Das kommt anscheinend daher, dass die ALG II-Träger zu Unrecht meinen, die gesetzlichen Bestimmungen dazu hätten sich inhaltlich verändert, was aber gar nicht stimmt.
Die Formulare verführen sozusagen zu Irrtümern, weil sie nur Ankreuzkästchen für "ledig, verheiratet oder nichteheliche Lebensgemeinschaft" anbieten, aber keine für "Wohngemeinschaft". Als Teil einer Wohngemeinschaft bist Du eben alleinstehend und musst dann lediglich darauf achten, dass Du Miet- und Nebenkosten ordentlich nachweisen kannst.

Biberzahn
22.06.2005, 10:14
Hallo Paule,

wie Stephan schon gesagt hat, auf dem Antrag "Alleinstehend" ankreuzen. Wichtig ist auch das Ihr beide im Mietvertrag steht und das sie die Kosten für Miete usw., sprich ihren Anteil, genau angibt. Ihr bildet eine Wohngemeinschaft, auch wenn Ihr in einer Koje schlaft und die Küche und das Bad zusammen benutzt. Schau mal hier im Forum in die Urteile oder in den Bereich über Bedarfsgemeinschaften etc. Da findest du viele nützliche Tipps. Ich weiss übrigens wovon ich spreche, ich hab das gerade mit positivem Ausgang durch.... :D

Also, nur Mut und Hartnäckig bleiben!

Gruß
Biberzahn

Oma Wetterwachs
14.07.2008, 22:54
Moin allerseits!
Mein Freund und ich haben im November '05 gemeinsam eine Wohnung gemietet, stehen auch beide im Mietvertrag. Nun bekam mein Freund zu dieser Zeit schon HartzIV, wir mussten es aber wegen dem Umzug, glaube ich, neu beantragen. Und da es auf dem Antrag keine Auswahlmöglichkeit zwischen verheiratet und ledig gab außer der eheähnlichen Gemeinschaft, haben wir diese angekreuzt. Ich meine, wir hatten uns auch bei der ARGE danach erkundigt... Naja, dummerweise haben wir das damals so hingenommen, da wir schlichtweg angenommen haben, dass man als Paar ohnehin eine Bedarfsgemeinschaft bildet, eheähnliche Gemeinschaft hin oder her. Wir haben beide vor ein paar Wochen unsere Ausbildungen abgeschlossen, wobei seine eine von der ARGE finanzierte Umschulung war.
Nun habe ich aber, nachdem ich meine Ausbildung beendet habe, einen Job angenommen, mit dem ich eigentlich meinen Führerschein finanzieren wollte und bin durch Zufall bei meinen Recherchen, wie ich von dem Geld noch etwas für diesen Zweck übrig behalten kann, über all die Urteile über eheähnliche Gemeinschaften gestolpert.
Nun ist meine Frage, ob wir rückwirkend auf diese Urteile bezogen noch Einspruch einlegen können.

jette
14.07.2008, 22:57
Ihr könnt es mit einen Antrag nach § 44 SGB X (Überprüfungsantrag für Fälle, wo die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist) versuchen.