Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vom Freund getrennt, bald obdachlos?
Hi,
in der Suche habe ich nichts passendes gefunden, deshalb hier folgende Situation:
Frau, 22 Jahre
ALG I
Zuerst wohnhaft bei Ihren Eltern, dann vor 3 Monaten ausgezogen zum Freund
Beim Freund eheähnliche Gemeinschaft (dementsprechend auch Geld bekommen)
Jetzt Trennung vom Freund und ihr Rausschmiss aus der Wohnung (Mietvertrag lief immer auf Freund)
Zurück zu den Eltern geht auch nicht, da diese erstens umgebaut haben und zweitens ein Familienstreit besteht.
Die Frau ist somit quasi obdachlos (kommt bei mir für 7 Tage unter) und weiß danach nicht wohin. Steht ihr eine eigene Wohnung/WG zu? Kann Sie Ihr Bundesland wechseln und dann in einem anderem Bundesland eine Wohnung bekommen? Gibt es Ansprechpartner für solche Notsituationen?
Wäre klasse wenn jemand helfen könnt, da die Frau nicht weiß wohin und ich auch nicht ganz so bewandert bin in diesem Bereich!
Vielen Dank im Vorfeld!!
MfG
oerch
Seebarsch
02.07.2006, 18:22
Beim Alg 1 Bezug spielt die Partnerschaft keine Rolle ! Auch die "Mobilität" ist nicht eingeschränkt, so dass man umziehen kann wie man will !Allerdings ist zu beachten, dass die Erreichbarkeit durch die Agentur sichergestellt ist !
Ist vorübergehend keine Wohnanschrift aktuell, kann das auch durch eine tägliche Meldung bei der Agentur sichergestellt werden.
Für "Obdachlosigkeit" sind in der Regel die Ordnungsämter der Städte zuständig. Die werden aber mit Sicherheit nur vorübergehend Unterkunft gewähren können. Um die Beschaffung einer Wohnung muss man sich schon selbst kümmern !
Achtung:
Bei einem Umzug muss man sich umgehend, d.h. sofort, bei dem alten Amt abmelden und bei dem neuen Amt persönlich anmelden !
D.h:
Ordnungsamt der Stadt nach einer Bleibe fragen
Bei der Arbeitsagentur den aktuellen Aufenthaltsort angeben
Wohnung suchen im anderem Bundesland
Vor Mietvertragunterschreibung sich bei der Arbeitsgentur melden und den Vertrag und den Umzug genehmigen lassen
??
so die Reihenfolge
???
Hallo oerch,
Bei der Wohnungssuche können etliche Einrichtungen unterstützen.
Das Sozialamt verfügt in den meisten Städten über eigenen Wohnraum, allerdings
ist dieser meistens nicht sonderlich schön. Auf jeden Fall kann das Sozialamt bei
geringem Einkommen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ausstellen.
Dieser ermöglicht es in staatlich gefördertem sozial Wohnraum unterzukommen.
Ferner bieten etliche karitativ tätige Vereine (Wohlfahrt, Caritas, Weißer Ring)
Anlaufstellen. Ferner könntet ihr versuchen über eine Wohnungsgesellschaft
möglichst zügig an eine Wohnung zu kommen.
Kleiner Rat dabei, beim Sozialamt/Jobcenter vorher die Maximalsätze für ALG II Empfänger
nachfragen. ALG I gilt hält nicht lange vor und ein weiterer Umzug bei einer zu
teuren Wohnung verursacht nur wieder Kosten und Aufwand.
Das Sozialamt kann auch finanziell unterstützen. Es gibt die Möglichkeit von
Einmalzahlungen zur Abwendung von Obdachlosigkeit.
Siehe § 31 Absatz 2 SGB XII „Einmalige Bedarfe“ (http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__31.html)
Diese Leistungen sind nicht an den Bezug von Regelsatzleistungen gebunden.
Das heißt jeder der sich in einer Lage befindet, wo er selbst die Mittel nicht aufbringen
kann, kann diese beantragen. (Stichwort Erstausstattung)
Selbst wenn der einmalige Bedarf abgelehnt wird kann gemäß § 38 SGB XII „Darlehen bei vorübergehender Notlage“, vom Sozialamt ein Darlehen gewährt werden. Gegebenenfalls auch für Maklergebühren zur Wohnungsfindung.
Für Deine Freundin ist teilweise auch noch das Jugendamt
zuständig, da sie unter 27 ist und demnach gemäß § 7 SGB VIII Nr. 4
als junger Mensch gilt.
Eventuell liegt noch eine Unterhaltspflicht durch die Eltern vor.
Das könntet ihr beim Jugendamt erfragen. Gegebenenfalls finanziert
das Jugendamt Unterhalt vor.
Falls ihr möchtet, könntet ihr mir per PM die Stadt mitteilen in der
Ihr wohnt. Bzw. in die Deine Freundin umziehen möchte.
Dann könnte ich versuchen herauszukriegen wer genau zuständig ist, mit
Adressen usw.
Dank Hartz IV haben ja die Kommunen das Wahlrecht der Zuständigkeitsverteilung
was das ganze nicht gerade einfacher macht.
Ein Vorschlag noch am Ende, beim Amtsgericht kann man sich Rechtsberatungsgutscheine abholen, wenn man ein geringes Einkommen nachweist. Mit diesem Gutschein
kann man sich eine Rechtsberatung bei einem Anwalt gönnen. Keiner weiß alles
über die Gesetze in Deutschland, manchmal ist der Gang zum Anwalt angeraten.
Zumal Beamte wenn man sie freundlich aber bestimmt auf die Rechtsgrundlagen hinweist,
viel zugänglicher sind. Je besser ihr vorbereitet seid wenn ihr zum Amt geht und je weniger
Arbeit der Beamte selbst hat, weil ihr alles selber vorbereitet habt. Umso schneller geht es.
Deine Freundin sollte sich um eine Postanschrift kümmern. Eventuell tut es erst einmal ein Postfach, ferner sollte sie zügig bei der Post einen Nachsendeantrag stellen, damit Briefe sicher ankommen und nicht bei ihrem Exfreund oder den Eltern rummschwirren zum einen geht die das nichts an zum anderen gibt es nur unnötigen Stress wenn Post zu spät oder gar nicht ankommt. Eventuell bist Du ja auch bereit zumindest vorübergehend deine Adresse als Postanschrift zur Verfügung zu stellen.
Gruß Tia
Dieser Post stellt keine Rechtsberatung dar, Angaben erfolgen ohne Gewähr, für die Inhalte verlinkter Seiten wird keine Haftung übernommen. Es handelt sich nur um Informationen aus der eigenen Lebenserfahrung und nachgeschlagenen Gesetzen ohne auch nur den geringsten Anspruch auf Vollständigkeit.
Seebarsch
03.07.2006, 16:59
@ Tialdin
Eine lebensnahe Top-Antwort !
Klasse !!!
:engel:
Heute war ein stressiger Tag...vielen Dank für eure Antworten!
Also, was wir bisher gemacht haben:
-Ummeldung beantragt bei der Arbeitsagentur, damit sie auch weiterhin hier ihr ALG I bekommt
-Wohnsitz bei der Caritas beantragt, also Wohnsitzmeldebescheinigung (oder wie das heißt) bekommen. Danke nochmal an die Caritas, sehr hilfreich auch außerhalb der Sprechstunden
-Wohnungen gesucht/besichtigt
Morgen ist geplant:
-Bei der Arbeitsagentur endgültig die Ummeldung beantragen und weitere Fragen klären
-Beim Sozialamt nach Hilfe fragen. Ersteinrichtung wird definitiv benötigt (danke für den Tipp) und es wird auch ein Zuschuss zum ALG I (Wohngeld) dort beantragt werden. Ich hoffe das klappt.
Kann man sonst direkt auf Hartz 4, ist das sinnvoll?
-Weitere Wohnungssuche, 2 Wohnungsbesichtigungen
Unterhaltspflicht der Eltern liegt nicht vor.
Wie könnte das Jugendamt helfen? In welcher Art und Weise?
Rechtsgutschein dauert denke ich zu lange. Wir müssen schnell handeln. Ist aber sonst ein guter Gedanke den ich im Hinterkopf behalten werde.
Das mit der Postanschrift ist ja bereits durch die Caritas erledigt. An den Nachsendeantrag hätte ich aber nicht gedacht, wiedermal VIELEN DANK!!
@Tia: Vielen Dank für das Angebot mit der PM. Ich werde morgen noch abwarten (großes Thema Sozialamt) und dann evtl. auf dein Angebot zurückkommen!
DANKE!
oerch
Hallo oerch,
na da wart ihr aber fleißig, Respekt! Den Zeitplan hätte ich ja gerne mal gesehen.
Das Jugendamt verfügt ebenfalls über Notunterbringungsmöglichkeiten und
Kontaktlisten Karitativer Vereine, die in Notlagen einspringen.
(Betreutes Wohnen, Auffangstationen etc.)
Scheint aber dank Caritas in eurem Falle nicht mehr nötig zu sein.
Ansonsten wäre das Jugendamt im Falle von eventuellen
Unterhaltsansprüchen Ansprechpartner gewesen. Spätestens im ALG II Bezug
wird sich das Amt da selber drum kümmern.
Es gibt kein Wahlrecht zwischen ALG I und ALG II, ALG II ist nachrangig nach
allen anderen Leistungen. Allerdings wird ergänzend aufgestockt, wenn das ALG I
zu niedrig ist. Der Gesetzgeber hat mit ALG II den Mindestbedarf eines Menschen
definiert. (Definiere: 2+2 ist 5) Selten so oft die Abkürzung ALG benutzt sorry,
ich hoffe der Satz ist trotzdem noch verständlich.
Was das Wohngeld angeht, weichen da von Stadt zu Stadt die Zuständigkeiten ab.
Die kriegt man aber über die Internetseiten der Städte raus.
Mein Rat wäre, dass ihr euch vor dem Besuch bei den Ämtern hinsetzt und den
ganzen Vorgang schriftlich festhaltet. Zum einen habt ihr dann nicht das Problem das
ihr etwas vergesst, zum anderen ist ein Schriftstück vom Sachbearbeiter schneller
durchgelesen als durch Frage und Antwortspielchen ermittelt.
Außerdem solltet ihr vorher festhalten, was alles nach welchen Gesetzlichen Grundlagen
beantragt werden soll und wer dafür zuständig ist. Am besten mit einem Ausdruck
der jeweiligen Paragraphen.
Arbeitsagentur -> ALG I, Wohnsitz ummelden
Sozialamt -> Erstausstattung § 31 SGB XII, Wohnberechtigungsschein,
eventuell Umzugskosten (falls noch irgendwas transportiert werden muss),
Maklergebühren Mietkaution § 22 SGB II, Das muss alles vor der Wohnungssuche beantragt und genehmigt werden.
Hab ich was vergessen?
pdf Download Wohngeldantrag:
Ist zwar der für Hannover aber der sollte es tun, ist ja auch Niedersachsen
http://www.hannover.de/de/buerger/behoerden/formularserver/formulare/wohngeld/index.htm
Allerdings braucht ihr dafür erst noch einen Mietvertrag, kann also erst beantragt werden
wenn eine neue Wohnung vorhanden ist.
Gruß Tia
So, gestern war ein absolut durchgetimter Tag und es hat sich vieles ergeben:
-Nachsendeantrag ist gestellt
-Arbeitsagentur zahlt ALG I, Sie ist jetzt offiziell hier (Meppen) gemeldet.
-Als Adresse fungiert hier die Caritas-Adresse....aber um Missverständnissen vorzubeugen: Sie wohnt dort nicht, eine Bleibe hat Sie noch nicht.
-Eine Wohnung (Lingen) ist gefunden worden. 2 ZKB, unmöbliert, 45 qm, 230€ KM und 70€ Nebenkosten. Mietvertrag kommt am Donnerstag, es ist noch nichts unterschrieben
-Wohngeld würde Sie aufstockend zum ALG I bekommen, das wären dann 130€.
Problem:
Sie bekommt 369€ ALG I und inkl. Wohngeld ist das immer noch zu wenig zum Leben. Außerdem ist noch keine Erstausstattung vorhanden, bzw. eine Monatsmiete Kaution muss noch bezahlt werden.
Somit zum Sozialamt Meppen und dort Hilfe beantragen:
Ihre Situation ist allerdings, dass Sie am 15.05 erst offiziell bei Ihren Eltern ausgezogen und zum Freund gezogen ist. Freund ist ALG II Empfänger und hat die Bedarfsgemeinschaft gemeldet (aber ein Schreiben oder Ähnliches hat Sie/Freund noch nicht bekommen). Es war allerdings ja so, dass Sie nach diesem 17.02 ausgezogen ist. Sie hat allerdings keinerlei Unterstützung beantragt und hat nur von Ihren 369€ gelebt.
Der zuständige Mitarbeiter auf dem Sozialamt war allerdings recht schweigsam und sagte, dass er nur etwas bewillen könnte wenn ein Härtefall vorliegt. Laut seiner Aussage gibt es keine Definition von einem Härtefall (Ist das richtig?) und es entscheidet jeweils der Sachbearbeiter nach Indizien.
Ihre Eltern haben Sie rausgeschmissen und in Ihrem Zimmer die Wand eingerissen und der Schwester so ein größeres Zimmer gebaut.
Würde dies so von den Eltern unterschrieben werden wären die Chancen auf Härtefall seiner Meinung nach sehr gering, wir sollten allerdings einfach mal einen Antrag stellen.
Indizien die wir hätten:
-Rausschmiss seitens der Eltern und die darf dort auch nicht mehr wohnen
-bauliche Veränderungen
-Hat schon vorher 10 Jahre bei den Großeltern gelebt (allerdings nicht nachweislich, d.h. weiterhin gemeldet bei den Eltern)
-bessere Arbeitsmarktsituation im Emsland (allerdings kein Jobangebot)
Jemand Ideen wie wir so etwas (und das noch schnell) bewerkstelligen könnten?
Nächster Schritt ist sicherlich solch einen Antrag zu stellen, allerdings in Lingen, da hier die Wohnung ist und somit das Sozialamt Lingen zuständig ist.
MfG
oerch
Ein Gedanke:
Was passiert wenn Sie sich die Wohnung nimmt und die Wohnung mit ALG I bezahlt.
Dann wohnt Sie ja offiziell in Lingen und bezieht ALG I.
Danach geht man dann zum Sozialamt und sagt, dass das Geld nicht ausreicht und beantragt ALG II.
Würde sowas gehen?
StephanK
05.07.2006, 12:32
Wohngeld würde Sie aufstockend zum ALG I bekommen, das wären dann 130€.+ € 369 Alg = € 499
Das ganze ist ein Rechenexempel: Um mit aufstockendem Alg II noch etwas dazu zu bekommen, müssten im Landkreis Emsland € 230 (Kalt-)Miete für einen 1-Personen-Haushalt als "angemessen" anerkannt werden. Dann gäbe es kein Wohngeld, aber die volle Miete würde dann in den Gesamtbedarf einfließen, also € 345 + € 300 = € 645 - € 369 Alg I = € 276 aufstockendes Alg II.
Wenn nur weniger anerkannt wird, gibt's (1) entsprechend weniger und (2) früher oder später die Aufforderung, sich ene billigere Wohnung zu suchen.
Es sollte abgeklärt werden, welche Mieten für einen 1-Personen-Haushalt im Landkreis als angemessen anerkannt werden (ist im Internet nicht zu finden); also beim Fachdienst Arbeit und Soziales (http://www.lingen.de/probuerger/public/aemter_detail.cfm?hierarchie_id=50) fragen.
Hinsichtlich Alg II gibt's aber natürlich das Problem ihres Alters und dass sie am 17. Februar wohl noch bei den Eltern gewohnt hat. Da sie zur "besonderen Zielgruppe U 25" gehört, müsste der ganze Ärger mit Eltern dokumentiert und "amtsgeeignet" vorgetragen werden, damit klar wird, dass sie dorthin nicht zurück kann - was sie nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich müsste, wenn kein "schwerwiegender sozialer Grund" vorliegt.
Wenn ich das richtig verstanden habe würde Sie 276€ zusätzlich zu Ihren 369€ bekommen. Macht 645€.
Mietpreisspiegel Lingen
45 qm
1978 Baujahr
4,90€ pro qm
220,50€
Somit dürfte die 9,50€ teurere Wohnung sicherlich als angemessen
Das bekommt Sie aber nur wenn das Sozialamt einen Härtefall anerkennt?!
...müsste der ganze Ärger mit Eltern dokumentiert und "amtsgeeignet" vorgetragen werden, damit klar wird, dass sie dorthin nicht zurück kann...
Wie macht man das??
...und nochmal meine Frage:
Was passiert wenn Sie ALG I inkl. Wohngeld beantragt und die Wohnung mietet?
Gibt es dann die Möglichkeit Zuschüsse DANACH zu beantragen? Ersteinrichtung fällt dann sicherlich flach?!
Anderes Szenario:
Was ist wenn Sie einen Teilzeitjob bei einem lokalen Burgerrestaurant bekommt?
Reicht dies als
"2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist "?
Würde dann das Sozialamt helfen mit Unterstützung?
StephanK
05.07.2006, 14:23
Wenn ich das richtig verstanden habe würde Sie 276€ zusätzlich zu Ihren 369€ bekommen. Macht 645€.Ja!
Somit dürfte die 9,50€ teurere Wohnung sicherlich als angemessenSo sicher ist das leider nicht, weil viele Kommunen in dieser Hinsicht äußerst knickerig sind, aber hoffen wir's mal...
Das bekommt Sie aber nur wenn das Sozialamt einen Härtefall anerkennt?!Sozusagen. Lies am besten selbst den Gesetzestext, um auch dessen "Geist" spüren zu können: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Wie macht man das??Wenn ich das so genau wüsste... :shock: Ich kann nur allgemein sagen, was den Ämtern immer wichtig ist:
- Man braucht was schriftliches, zum Abheften
- Bei Ausnahmeregelungen wird besonders genau geprüft
Am besten wäre also ein Brief von den Eltern, dass sie die "missratene Tochter nie wieder sehen wollen" oder ähnlich dramatisches... Aber wahrscheinlich ist das nicht realistisch. Also wird nur die eigene präzise Schilderung helfen. Diese sollte nichts aufbauschen, aber eben schon deutlich werden lassen, wie zerschnitten das Tischtuch ist.
Was passiert wenn Sie ALG I inkl. Wohngeld beantragt und die Wohnung mietet?Alg II und Wohngeld schließen einander aus. Man sollte deswegen vorher entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird. Leistungen für eine Wohnungserstausstattung gibt es meines Wissens nur, wenn sie vorher beantragt werden.
Anderes Szenario:
Was ist wenn Sie einen Teilzeitjob bei einem lokalen Burgerrestaurant bekommt? Reicht dies als
"2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist "?Meiner Meinung nach ja, weil man als Alg II-Bezieher ja verpflichtet ist, jeden Job anzunehmen und dadurch seine Hilfebedürftigkeit zu verringern (also das verringern reicht schon) oder zu beenden.
Würde dann das Sozialamt helfen mit Unterstützung?In Eurem Optionskreis ist ohnehin das Sozialamt zuständig. Wenn Deine Frage bedeutet, ob es über die Leistungen nach dem SGB II hinausgehende Leistungen gibt:
§ 21 SGB XII (Sozialhilfe) Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.Das schließt die meisten Leistungen nach dem SGB XII aus, mit Ausnahme von speziellen Dingen wie z.B. Hilfe zur Familienplanung.
Hallo oerch,
Auszug aus § 29 SGB XII abgetipselt:
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, und Umzugskosten können
bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt
werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird
oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
In eurem Fall greift wohl nur die Passage „aus anderen Gründen notwendig“, diese
Gründe müssen dargelegt und am besten schriftlich nachgewiesen werden.
Das meinte der Sachbearbeiter mit „Indizien“. Es handelt sich dabei um eine so
genannte Sollvorschrift. Das bedeutet der Sachbearbeiter entscheidet und unterliegt
keinem Zwang der Genehmigung. Allerdings hat jeder Sachbearbeiter Vorgesetzte,
die seine Entscheidungen überstimmen können.
Also im Zweifelsfall zum Amtsleiter gehen.
Der Hinweis auf einen Teilzeitjob hilft mit Sicherheit, da man daraus die
Bemühungen auf Wiedereingliederung erkennen kann. Auch ein Hinweis
darauf was ihr schon alles unternommen habt und wie gut und schnell ihr euch
kümmert, sollte einen Sachbearbeiters beeindrucken. Auch das Tempo der
Wohnungsfindung stellt ja ein klares Indiz für den Wiedereingliederungswillen
dar.
Auszug:
Artikel 11 Grundgesetz
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Da Deine Freundin den Umzug an sich aus eigenen Mitteln bestreiten kann und
durch den Umzug selbst keine Kosten für die Allgemeinheit entstehen, darf sie
ihren Wohnort selbst wählen. Siehe Ausschlusskriterien des Artikel 11 Absatz 2 GG.
Die Erstausstattung nach § 31 SGB XII ist nicht abhängig davon ob jemand ALG I oder
ALG II empfängt. Es zählt alleine das Kriterium, „ …, den Bedarf aus jedoch aus eigenen
Kräften und Mitteln nicht decken können.“ Nach meinem Textverständnis beinhaltet das
auch Geringverdiener und Erwerbsunfähige etc. Ich hab allerdings keine Ahnung
ob das schon mal versucht wurde und wie dazu die Richtlinien und die Rechtsprechung
aussehen.
Die Erstausstattung kann meiner Meinung nach jedoch erst nach dem Umzug,
beantragt werden.
Schwierig wird es bei der Mietkaution, dabei gilt, dass die Übernahme s. o. vorher
genehmigt werden muss. Dieses kann auch Darlehensweise erfolgen.
(§ 38 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII)
Allerdings gibt es hier noch einen Fallschirm: nach § 34 SGB XII nach dem
Schulden übernommen werden können, bzw. im Falle drohender Obdachlosigkeit
übernommen werden sollen.
(Dieser Paragraph gilt auch unter ALG II Bezug,
siehe § 21 SGB XII und §22 Absatz 5 SGB II)
Wenn Deine Freundin also bereits umgezogen ist und die Mietkaution (Schulden) nicht
selbstaufbringen kann. Kann sie versuchen diese Schulden übernehmen zu lassen.
Allerdings hat hier wieder der Sachbearbeiter einen Ermessensspielraum und was der
Vermieter sagt, wenn die Kaution erst später kommt steht auf einem anderen Blatt.
Eine vorherige Übernahmezusage durch das Sozialamt wäre da vorzuziehen.
ALG II sollte Sie erst nach dem Umzug beantragen,
damit das SGB XII nicht durch das SGB II eingeschränkt wird. Siehe Post von StefanK.
Den Antrag auf Wohngeld müsst ihr meines Wissens nach eh stellen, da erst danach
überhaupt ein Antrag auf ALG II bearbeitet wird. Hierbei ist allerdings auch zu beachten,
dass für das ALG II der Zeitpunkt der Antragsstellung für den Beginn der Leistung
herangezogen wird. Rückwirkende Bewilligung gibt es nicht. Unterlagen können
nachgereicht werden.
Ich hoffe das passt alles so zusammen wie ich mir das denke. Allerdings bin ich
auch nur so was wie ein sachkundiger Laie und bei der Gesetzesfülle in
Deutschland hat doch keiner mehr einen Überblick. Die Berechnungen die StefanK
gemacht hat zum Beispiel kannte ich noch nicht. Auch den Ausschlussparagrafen
aus dem SGB II sehe ich zum ersten mal. Wie gut das hier noch mehr Leute mitdenken.
Selbst die Steuerberaterkammer hat mittlerweile eingeräumt das eine echte
zukunftsorientierte Steuerberatung nicht mehr geleistet werden kann und
nur noch rückwärts gerichtete Abrechnung ist möglich.
Ob ich die Paragraphen alle richtig zitiert habe bzw. richtig gedeutet habe müsst ihr leider
selbst überprüfen oder über eine Rechtsberatung bei einem Anwalt klären lassen.
Gruß Tia
Hi,
wirklich VIELEN DANK für die bisherige Hilfe die ich hier in diesem Forum bekommen habe!!
Somit:
Job bekommen und dann nochmal einen Antrag stellen (wäre sicherlich die beste Lösung!). Vorstellungsgespräch am Freitag.
Sonst:
Härtefall klarmachen
Wenn beides nicht klappt:
Wohnung mieten
Wohngeld beantragen
Sehe ich das richtig, dass Übernahme der Mietkaution, Umzugskosten und Ersteinrichtung auch ohne den Härtefall beantragt werden kann? Gibt es noch mehr was beantragt werden kann, wo wird es beantragt?
Noch eine Frage:
Sie bekommt den Job nicht. Sie mietet die Wohnung. Sie beantragt kein Wohngeld. Kann Sie dann wenn Sie eingezogen ist zum Sozialamt gehen und auf Geld hoffen?
MfG
oerch
StephanK
06.07.2006, 14:04
Sehe ich das richtig, dass Übernahme der Mietkaution, Umzugskosten und Ersteinrichtung auch ohne den Härtefall beantragt werden kann? Gibt es noch mehr was beantragt werden kann, wo wird es beantragt?Nein. Das gehört alles zum Päckchen "Kosten der Unterkunft" und damit hängt es von der Frage ab, ob die Übernahme der Miete zugesichert wird oder nicht - und deswegen muss diese Frage zuerst geklärt werden.
Noch eine Frage:
Sie bekommt den Job nicht. Sie mietet die Wohnung. Sie beantragt kein Wohngeld. Kann Sie dann wenn Sie eingezogen ist zum Sozialamt gehen und auf Geld hoffen?Schon, und zwar auf Arbeitslosengeld II (und dieses natürlich unter der Voraussetzung, dass sie jeden Job anzunehmen bereit ist).
Noch eine Frage:
Sie bekommt den Job nicht. Sie mietet die Wohnung. Sie beantragt kein Wohngeld. Kann Sie dann wenn Sie eingezogen ist zum Sozialamt gehen und auf Geld hoffen?Schon, und zwar auf Arbeitslosengeld II (und dieses natürlich unter der Voraussetzung, dass sie jeden Job anzunehmen bereit ist).[/quote]
Wo ist der Nachteil bei dieser Art und Weise des Vorgehens? Würde Sie somit den Härtefall nicht quasi umgehen?
MfG
oerch
[quote=oerch]Sehe ich das richtig, dass Übernahme der Mietkaution, Umzugskosten und Ersteinrichtung auch ohne den Härtefall beantragt werden kann? Gibt es noch mehr was beantragt werden kann, wo wird es beantragt?Nein. Das gehört alles zum Päckchen "Kosten der Unterkunft" und damit hängt es von der Frage ab, ob die Übernahme der Miete zugesichert wird oder nicht - und deswegen muss diese Frage zuerst geklärt werden.[quote]
Die Erstausstattung gehört nach meiner Ansicht
nicht zum Paket Unterkunft und Heizung
nach § 29 SGB XII und auch nicht zu den Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 SGB II (zumindest les ich das da nirgendwo raus)
sondern zu den Einmaligen Bedarfen
nach § 31 SGB XII ist also von Regelleistungen (auch übernahme der
Miete) unabhängig. Ergo kann nach meiner Auffassung die
Erstausstattung auf jeden Fall beantragt werden, wenn der Nachweis
erbracht wird das die Anschaffung aus eigenen Mitteln nicht bewältigt
werden kann.
Bei der Mietkaution und den Umzugskosten seh ich das genauso wie
StefanK.
Gruß Tia
Also dann werde ich einfach zum Sozialamt gehen und die Argumentationsbasis von Tialdin verwenden. Mehr als ablehnen können sie es ja nicht.
In meinem letzten Post ist das Zitat etwas verstückelt worden, deshalb hier nochmal die aktuell wichtigste Frage für mich:
Sie bekommt den Job nicht. Sie mietet die Wohnung. Sie beantragt kein Wohngeld. Kann Sie dann wenn Sie eingezogen ist zum Sozialamt gehen und auf Geld hoffen?
->laut Aussage StephanK JA
Wo ist der Nachteil bei dieser Art und Weise des Vorgehens? Würde Sie somit den Härtefall nicht quasi umgehen? Wäre das Geldbetrag gleich? (wie in der Berechnung auf Seite 1)?
Wohngeld vs ALG II ist mir zu „neblig“ Ich hab dazu nur die Paragraphen 5 SGB II
und 26 SGB I gefunden. Aber irgendwelche Schlussfolgerungen krieg ich da nicht
draus gezogen. Wo steht eigentlich, dass Wohngeld und ALG II sich ausschließen?
Ich finde dazu nichts. Müsste nicht eigentlich nur der Mitanteil vom ALG II um
das Wohngeld gekürzt werden, weil es zu berücksichtigendem Einkommen nach
§ 11 SGB II wird?
Gruß Tia
StephanK
06.07.2006, 21:47
Ich möchte mich wirklich nicht mit Tialdin streiten, aber ich denke doch, dass dieser Diskussionsfaden teilweise in eine falsche Richtung läuft, und zwar was Leistungen nach dem SGB XII - Sozialhilfe angeht.
Es ist doch wohl klar (oder jedenfalls steht hier nirgendwo etwas gegenteiliges), dass die junge Frau gesundheitlich arbeitsfähig ist. Das bedeutet aber, dass die Leistungen in erster Linie nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren sind und folglich wegen § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__5.html) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG000500000) ausgeschlossen sind.
Im Ergebnis macht das keinen wesentlichen Unterschied, weil die Regelungen im SGB II und im SGB XII insofern fast identisch sind und im Optionslandkreis Emsland mag tatsächlich auch das Sozialamt für die Bewilligung von Alg II zuständig sein; dennoch gibt es im Detail wichtige Unterschiede, vor allem, was einmalige Hilfen angeht, denn diese gibt es für Alg II-Bezieher eben nicht; insofern stehen sie sich nämlich schlechter als Sozialhilfebezieher. Das gilt insbesondere für den von Tialdin erwähnten § 31 Abs. 2 SGB XII: Diese einmaligen Bedarfe gibt es für Alg II-Bezieher nicht, sondern es wird von ihnen erwartet, aus dem sowieso äußerst knapp bemessenen Alg II noch etwas für solche Fälle anzusparen.
Ich schreibe das nur, um keine falschen Hoffnungen oder Erwartungen zu wecken.
Und Wohngeld gibt es für Alg II-Bezieher tatsächlich nicht; das steht im Wohngeldgesetz.
Hi,
vielen Dank nochmal für die Posts, aber könntet Ihr bitte meine Frage nach der Vorgehensweise beantworten.
Davon ist nämlich auch abhängig wann die Wohnung gemietet wird usw. usw.
MfG
oerch
StephanK
07.07.2006, 00:08
Es gibt zwei alternative (also einander ausschließende) Möglichkeiten:
1) Alg I + Wohngeld - wenn das reicht. ODER
2) Alg I + aufstockendes Alg II
Nachteil von 1): Wohngeld deckt nie die komplette Miete ab, sondern ist immer nur ein Zuschuss zur Miete.
Nachteil von 2): Die Frage "kann sie zurück zu den Eltern" wird aufgeworfen und kann einigen Stress nach sich ziehen.
Der Vorteil von 1) liegt vor allem im Nachteil von 2).
Der Vorteil von 2) liegt darin, dass die Miete (wenn sie "angemessen" ist) komplett übernommen wird.
Die Abwägung dieser Vor- und Nachteile kann ihr niemand abnehmen.
Wohngeld selbst zu berechnen ist ziemlich kompliziert; es gibt sogar spezielle software (http://werasoft.de/seiten/wg2k1/wg2k1.htm) dafür, über deren Qualität ich aber nichts aussagen kann. Im übrigen bietet die Wohngeldseite des Bauministeriums (http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Wohnraumfoerderung-,1567/Wohngeld.htm) ganz gute Informationen, die einem erlauben, wenigstens "über 'n Daumen" abzuschätzen, wie es mit Wohngeld aussähe.
Hi,
also die Wohnung wäre angemessen und 130€ Wohngeld würde Sie bekommen.
369€ (ALG I) + 130€ (Wohngeld)=499€ im Monat.
Wohnung kostet 300 warm, macht somit 199€ zum Leben.
Wird die Frage "kann Sie zurück zu den Eltern" auch dann gestellt wenn Sie schon in der neuen Wohnung lebt?
MfG
oerch
StephanK
07.07.2006, 10:59
Wird die Frage "kann Sie zurück zu den Eltern" auch dann gestellt wenn Sie schon in der neuen Wohnung lebt?So, wie ich das Gesetz lese, nein.
Der exakte Wortlaut des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II ist: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.(Zusichern muss er dies eben nur in krassen Fällen.) "Umziehen" kann man aber meiner Meinung nach vernünftigerweise nur verstehen als "während des Alg II-Bezuges umziehen". Daraus schließe ich, dass vollendete Tatsachen bei erstmaliger Antragstellung vom Alg II-Träger hingenommen werden müssen. Andererseits heisst es im Gesetz eben "Personen" und nicht "Hilfebedürftige", und hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes ist man erst, wenn der Alg II-Träger dies festgestellt hat. Deswegen lässt die Verwendung des neutralen Begriffes "Personen" auch die Auslegung zu, dass damit ein Umzug vor Eintritt oder Feststellung der Hilfebedüftigkeit davon erfasst wird.
Leider scheint es noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage zu geben.
Vielen Dank!
Heute ist das Vorstellungsgespräch, ich hoffe es läuft gut, Sie bekommt den Job und kann dann beim Sozialamt einen Umzug als notwendig nachweisen.
Bekommt Sie den Job nicht mietet Sie die Wohnung, zieht ein und beantragt vorerst Wohngeld und dann zum Sozialamt, damit aus Wohngeld ein ALG II - Zuschuss wird.
MfG
oerch
Hi,
seit Freitag ist natürlich schon wieder einiges passiert :-)
Also Freitag um 15:00 Uhr Vorstellungsgespräch und dann Montag (ab 9)+ Dienstag Probearbeiten.
Danke an die Arbeitsagentur, dass dies so kurzfristig möglich war.
....tja, und jetzt hat Sie die Anstellung!!
Vertrag kommt voraussichtlich am Freitag (nach Gesundheitszeugnis, neuer Lohnsteuerkarte usw.)
Könnt ihr mir jetzt ein bisschen bei der weiteren Vorgehensweise helfen?!
Umzugsgeld
Erstausstattung
Wohngeld?
Wo beantrage ich was?
Ich muss ja für das Sozialamt (Erstausstattung) nachweisen, dass es beruflich erforderlich ist. Reicht hierfür der Vertrag pder muss das Arbeitsamt dieses bescheinigen?
MfG
oerch
StephanK
12.07.2006, 07:59
Das ist ja erfreulich! :D
Weitere Alg II-Leistungen wird es allerdings nur geben, wenn der Lohn so niedrig ist, dass sie (jedenfalls für diesn Monat noch) bedürftig ist. Leistungen für einen Umzug sollten also schnellstens beantragt werden, wofür aber der für den früheren Wohnort zuständige Alg II-Träger verantwortlich ist - das könnte ein rein praktisches Hindernis sein. Für die Wohnungserstausstattung ist der Alg II-Träger am neuen Wohnort zuständig. Viel davon erwarten sollte man davon freilich nicht. Wenn der zu erwartende Arbeitslohn nicht sehr niedrig liegt, ist es vielleicht besser, eine Zwischenzeit zu überbrücken und dann vom ersten Arbeitslohn neue Sachen nach eigenem Geschmack selbst anzuschaffen.
Wohngeld kommt nur dann in Frage, wenn der Lohn so hoch ist, dass sie aus dem Alg II-Bezug herauskommt. Welche Behörde dafür zuständig ist, ist von Stadt zu Stadt und von Kreis zu Kreis verschieden, so dass ich dazu nichts aussagen kann, denn Du hast nur "Niedersachsen" als Wohnort angegeben. Am besten auf der website des Kreises oder der Gemeinde nachsehen.
Die Erforderlichkeit des Umzuges aus beruflichen Gründen lässt sich meiner Ansicht nach schlicht mit dem Arbeitsvertrag nachweisen.
Hi,
kurzer Hinweis:
Sie ist ALG I Empfängerin!!
Wohngeld ist denke ich richtig, da Sie ALG I emfpängt?!
Erforderlichkeit des Umzuges hätten wir dann hoffentlich auch geklärt. Somit dürfte dort ja der Antrag auf Ersteinrichtung gestellt werden können?!
Bei wem und wie stellt man denn einen Antrag auf Umzugsunterstützung? Sie war vorher in einem anderem Bundesland gemeldet, ist ja jetzt bei der Caritas Meppen gemeldet (postadresse), Sie zieht und arbeitet aber ab dem 01.08 in Lingen.
MfG
oerch[/b]
StephanK
12.07.2006, 09:55
Sorry, ich hatte vergessen, dass Alg II nur eine Überlegung für die Zeit nach dem Umzug war! :oops:
Wenn kein zwischenzeitlicher Alg II-Bezug nötig ist, müssten Umzugskosten dann als "Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung" (http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/anzeigeContent?navId=76&docId=4538&rqc=3&ls=false&ut=0) bei der Arbeitsagentur beantragt werden; im Prinzip ist dafür wohl die AA am früheren Wohnort zuständig, aber das Problem lässt sich lösen.
Geld für eine Wohnungserstausstattung müsste als Einmal-Leistung beim Alg II-Träger beantragt werden; ich denke, das geht auch, wenn man keine laufenden Alg II-Leistungen bezieht, bin mir aber in diesem Punkt nicht ganz sicher.
Super,
dann sind das jetzt unsere nächsten Schritte und wir werden euch auf dem Laufenden halten.
Danke!
Nicolas
Hmm,
also aktuell mit der Hotline Arbeitsagentur gesprochen und einen Antrag auf Erstattung der Umzugskosten gestellt.
Eventuelles Problem: da Sie ja bei der Caritas gemeldet ist denkt die Arbeitsagentur Sie IST bereits umgezogen.
Ich hoffe das klappt, aber wenn ich das eher gewusst hätte wäre es besser gewesen der Arbeitsagentur nichts zu sagen (weil Urlaub ja im entfernten, bisherigen Bundesland hätte beantragt werden müssen).
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anderes Thema: Ersteinrichtung
Der Verantwortliche Sacharbeiter im Sozialamt Lingen erschien mir nicht sonderlich kompetent, aber seine Aussage ist, dass das Sozialamt keine Bank für Darlehen ist und eine Ersteinrichtung nur an ALG II Empfänger gegeben werden kann. Ich sollte doch bei der Arbeitsagentur nach einer Unterstützung dafür fragen!!! (gibt es doch nicht, oder?)
Fragen:
Kann Sie nicht für die Zeit von jetzt bis zum 01.08 einen Antrag auf Unterstützung beim Sozialamt stellen? Dann fällt Sie ja wieder in die neue Regelung, hat hier aber den Hinweis auf den Arbeitsvertrag. Somit würde Sie dann kurz ALG II Bezug haben und dann auch Ersteinrichtung bezahlt bekommen?
Für weitere Ideen bin ich offen!
MfG
oerch
Schade,
das mit der Adresse bei der Caritas ist nun ein Problem.
Adresse bei Caritas Meppen, somit Wohnsitz Caritas Meppen (obwohl wir nicht beim Einwohnermeldeamt waren), somit werden die Umzugskosten von Meppen nach Lingen erstattet. Und für die Entfernung würden die wegfallen.
Wäre jetzt Ihr Wohnsitz noch im anderen Bundesland könnten diese die Umzugskosten evtl. übernehmen. Dies hieße allerdings, dass Sie die bisher bekommenden Gelder von der Arbeitsagentur Meppen unrecht bekommen hätte, weil Sie ja hier täglich nicht erreichbar gewesen wäre. Somit wieder erste Situation :sad:
Könnt Ihr mir den Unterschied sagen zwischen Meldeadresse, Wohnsitz, Adresse die bei der Arbeitsagentur angegeben ist?
Kann denen irgendwie klargemacht werden, dass Sie sich hier aufhält, hier aber noch nicht wohnt, und dass sich alle Ihre Sachen noch im anderen Bundesland befinden?
Thema Ersteinrichtung bleibt separat.
Mist, so langsam schwinden meine Hoffnungen für diese beiden Unterstützungen.
StephanK
13.07.2006, 15:21
Könnt Ihr mir den Unterschied sagen zwischen Meldeadresse, Wohnsitz, Adresse die bei der Arbeitsagentur angegeben ist?Im Normalfall ist das natürlich identisch.
Es gibt in diesem Punkt aber auch einen Unterschied zwischen SGB III und SGB II, weil ersteres die sozusagen "normalen" (= sozial integrierten) Arbeitsuchenden im Blick hat, das SGB II aber auch Obdachlose.
Eine Lösung kann die Regelung in § 327 Abs. 1 Satz 2 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__327.html) oder auch der Abs. 2 dieser Vorschrift bieten; letzteres scheint mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden zu sein, weswegen es die Arbeitsagenturen anscheinend nur ungern praktizieren. Sie dürfte aber mittlerweile ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr am gemeldeten Wohnsitz haben, so dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit durchaus gegeben sind - man wird der Agentur wohl mal das Gesetz unter die Nase halten müssen und wird damit keine Begeisterung ernten - aber das kennt Ihr ja schon... :wink:
Danke für den Paragraphen,
aktuell sieht es aber so aus, dass sich das Sozialamt wohl verantwortlich fühlt und die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Kosten für Umzug und Erstausstattung übernommen werden könnten.
Das werde ich dann am Donnerstag erfahren. Solange mache ich noch keine Welle und warte erstmal ab.
LG
oerch
Hi,
schade, bisher lief alles so gut und jetzt scheitern wir an der Ersteinrichtung und an den Umzugskosten :-(
Das Sozialamt sagt es ist nicht verantwortlich, weil überhaupt kein ALG II gezahlt wird und auch nicht beantragt werden kann (Sie bekommt halt ALG I und hat jetzt noch keinen Mehrbedarf).
Die Arbeitsagentur in Meppen ist verantwortlich, da Sie aber in Meppen gemeldet ist wird das als Ihr Wohnsitz behandelt und somit werden nur die Kosten für den Umzug von Meppen nach Lingen gezahlt. Da dies unterhalb der Pendlerdistanz ist fällt der auch weg.
Der Paragraph greift auch nicht, da:
Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
...die Argentur Meppen ja zuständig ist und den Wohnsitz auch hier sieht.
Jemand noch eine Idee, sonst gebe ich auf.
Im Nachhinein war die Meldung in Meppen so schön vorschriftsäßig wie wir sie gemacht haben der Grund der den Wohnsitz in Meppen gebracht hat und der jetzt alle anderen Leistungen verhindert. Schade um diese Logik.
MfG
oerch
StephanK
22.07.2006, 07:20
schade, bisher lief alles so gut und jetzt scheitern wir an der Ersteinrichtung und an den Umzugskosten :-(
Das Sozialamt sagt es ist nicht verantwortlich, weil überhaupt kein ALG II gezahlt wird und auch nicht beantragt werden kann (Sie bekommt halt ALG I und hat jetzt noch keinen Mehrbedarf).Das halte ich für falsch. Nirgendwo steht, dass Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung nur dann erbracht werden könnten, wenn laufend Alg II gezahlt wird. Wenn das Alg I aber über der Höhe des (fiktiven) Alg II liegt, gibt's solche Leistungen nur als Darlehen - aber das ist besser als nix.
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