StephanK
21.06.2005, 21:48
Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.06.05
Aktenzeichen: S 23 AS 332/05 ER
Kernaussagen:
1. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann nicht aus einzelnen, isolierten Tatsachen, insbesondere nicht aus gemeinsamem Wirtschaften geschlossen werden; daraus ergeben sich allenfalls Hinweise darauf.
2. Wenn die zusammen Wohnenden genaue Absprachen über die Aufteilung der mit der Wohnung verbundenen Kosten treffen, spricht dies eher gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil dies zwischen Ehegatten unüblich ist.
3. Das Ankreuzen des Kästchen "eheähnliche Lebensgemeinschaft" auf dem ALG II-Antragsformular ist ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf das Bestehen einer solchen, weil juristisch nicht Gebildete in der Regel weder diesen komplexen Rechtsbegriff ausreichend kennen und auf ihre eigene Situation zutreffend anwenden können noch sich über die rechtliche Tragweite dieses Ankreuzens im Klaren sind.
Anmerkung: Diese Entscheidung ist ziemlich umfangreich, aber trotzdem sehr lesenswert, weil sie - mit der Zurückhaltung, zu der ein Gericht verpflichtet ist - die fragwürdigen Praktiken der Behörden bloßstellt und sehr präzis beschreibt, wie Antragsteller von den ALG I-Trägern sozusagen "in die Falle gelockt" werden. Dem tritt das Gericht entschieden entgegen.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.06.05
Aktenzeichen: S 23 AS 332/05 ER
Kernaussagen:
1. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann nicht aus einzelnen, isolierten Tatsachen, insbesondere nicht aus gemeinsamem Wirtschaften geschlossen werden; daraus ergeben sich allenfalls Hinweise darauf.
2. Wenn die zusammen Wohnenden genaue Absprachen über die Aufteilung der mit der Wohnung verbundenen Kosten treffen, spricht dies eher gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil dies zwischen Ehegatten unüblich ist.
3. Das Ankreuzen des Kästchen "eheähnliche Lebensgemeinschaft" auf dem ALG II-Antragsformular ist ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf das Bestehen einer solchen, weil juristisch nicht Gebildete in der Regel weder diesen komplexen Rechtsbegriff ausreichend kennen und auf ihre eigene Situation zutreffend anwenden können noch sich über die rechtliche Tragweite dieses Ankreuzens im Klaren sind.
Anmerkung: Diese Entscheidung ist ziemlich umfangreich, aber trotzdem sehr lesenswert, weil sie - mit der Zurückhaltung, zu der ein Gericht verpflichtet ist - die fragwürdigen Praktiken der Behörden bloßstellt und sehr präzis beschreibt, wie Antragsteller von den ALG I-Trägern sozusagen "in die Falle gelockt" werden. Dem tritt das Gericht entschieden entgegen.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.