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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Azubi -26- alleinlebend - Anspruch auf ALGII o. Zuschuss ?


Ichbins-genauich
09.03.2008, 11:44
Hallo - ich hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann.

Ich bin 26 und von Sa. nach NRW umgezogen, um eine Ausbildung zu beginnen (Erstausbildung).
Da das Geld vorn und hinten nicht reicht habe ich zunächst BAB beantragt,
welches prompt wegen dem lt. Berechnung zu hohen Einkommen meiner Eltern abgelehnt wurde.

Jetz hatte ich erstmal noch 2 Möglichkeiten - Wohngeld oder ALG II/Zuschuss auf angemessene Wohn- und Heizkosten.

Die Bewilligung des Wohngeldes wurde mir mündlich schon mal abesagt,
weil bei der Berechnung auch das Einkommen der Eltern eine Rolle spielt.

So habe ich mich dann für die 2. Möglichkeit entschieden und einen Antrag auf angemessene Wohn-und Heizkosten beantragt - auch weil hier das Einkommen meiner Eltern keine Rolle spielt
(Normales Alg II konnte ich lt. Arge-Mitarbeiter nicht beantragen, da der Ablehnungsgrund meines BAB-Antrages das zuhohe Einkommen meiner Eltern ist)

**Zwischenruf... ich gelte doch ab dem 25. Lebensjahr als eigenständige Bedarfsgemeinschaft und da dürfte das Geld meiner Eltern doch keine Rolle spielen oder doch?


Gestern habe ich dann den Ablehnungsbescheid bekommen, mit dem Grund,
das meine Eltern mir gegenüber verpflichtet sind Unterhalt in Höhe von 228,00 € zu bezahlen.

)lt. AlgII Rechner hätt ich nen AlgII Anspruch auf 227,irgnwas €)

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Jetzt kommen meine Fragen:

Wie kann es sein das meine Eltern mir gegenüber unterhaltspflichtig sind, wenn bei der Berechnung dieses Zuschusses, generell bei AlG II Anträgen ab 25. LJ, das Einkommen der Eltern nicht mit in die Berechnung einbezogen wird.

Bis wann sind meine Eltern mir gegenüber unterhaltspflichtig - unter der Berücksichtigung das dies meine Erstausbildung ist, ich alleine wohne und über 25 Jahre alt bin ??

Stimmt es das ich normales AlgII nicht beantragen durfte ??

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Über alle Informationen und Ideen bzw. Tips bin ich sehr dankbar, da ich es vermeiden will Unterhaltsanspruch geltend zu machen, sollte es einen Ausweg geben.

Am Ende würde ich sogar nen Bildungskredit beantragen...


Danke im voraus für alle Anregungen

MfG

Codeman
09.03.2008, 13:44
Es ging nicht so recht aus deinen text hervor: Wohnst du derzeit schon alleine oder noch bei deinen eltern ?

MfG
Codeman

fragi
09.03.2008, 14:44
Ich bin 26 und von Sa. nach NRW umgezogen, um eine Ausbildung zu beginnen (Erstausbildung).

Das sagt mir erstmal, du bist umgezogen... also gehen wir mal ins Thema...

Stichwort BAB:
Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Quelle: §71 Abs.5 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__71.html)

Nach meiner Meinung besteht hier kein Unterhaltsanspruch mehr...:
Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Quelle: §1603 Abs.2 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1603.html)


Bin mal zu anderen Meinungen dazu gespannt, lasse mich aber auch gern eines besseren belehren!

StephanK
09.03.2008, 15:34
Nach meiner Meinung besteht hier kein Unterhaltsanspruch mehr...:
Quelle: §1603 Abs.2 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1603.html)§ 1603 BGB ist schon richtig, aber nicht dessen Abs. 2, weil der Fragesteller ja schon über 21 ist.
Die Eltern können also den angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Unterhalt für sich selbst beanspruchen. Dieser Eigenbedarf liegt nach der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab8/ddorftab2008.pdf) bei mindestens € 1100.-, und zwar pro Nase.
Deswegen dürfte das Ergebnis wahrscheinlich richtig sein, dass kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht.

Ichbins-genauich
11.03.2008, 16:23
Hallo miteinander...

danke für die statements.. ich hoffe ihr seit euch da auch sicher :)

heißt für mich , wenn ich in Einspruch gehe führen diese Paragraphen - gebunden an die richtigen Sätze - dazu das mir die Arge den Zuschuss auf angemessene Miet & Heizkosten doch gewähren müssen?:confused: a**

Wenn meine Eltern den angemessenen Unterhalt für sich selbst beanspruchen, ist das rechtlich alles koscher und sie werden deswegen keine sanktionen erwarten brauchen ?

Wie müssen sie das beanspruchen? heißt sie müssen dann in Einspruch gehen oder brauch ich von Ihnen nur eine schriftliche Äußerung ?

a** Kann ich dann sogar algII beantragen ? :confused:

gruß

fragi
11.03.2008, 17:17
heißt für mich , wenn ich in Einspruch gehe führen diese Paragraphen - gebunden an die richtigen Sätze - dazu das mir die Arge den Zuschuss auf angemessene Miet & Heizkosten doch gewähren müssen?:confused: a**

Das ist alles die falsche Reihenfolge... die ARGE stockt nur etwas auf, was von einem anderen Leistungsträger erbracht wird.

In diesem Fall also BAB. Also musst du ersteinmal das BAB zum laufen bringen, denn so lange das nicht läuft gibts auch eine Aufstockung der Mietkosten.

Um diesem gleich vorzugreifen:
a** Kann ich dann sogar algII beantragen ? :confused:

Nein, als Azubi bist du vom ALG II erstmal generell ausgeschlossen! Und in deinem Fall sowieso, da Anspruch auf BAB besteht und ALG II nur dieses Aufstocken kann! (bei den KDU)

Wenn meine Eltern den angemessenen Unterhalt für sich selbst beanspruchen, ist das rechtlich alles koscher und sie werden deswegen keine sanktionen erwarten brauchen ?

Ich denke wenns mal so im BGB steht ist das koscher...
Normal müsste die BA selbst darauf kommen, dass bei dir Einkommen anders anzurechnen ist, als bei "jüngeren"...