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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung von Aufwandsentschädigung wegen Gemeinnützigkeit


manou
04.07.2006, 16:45
Hallo

ein lieber Mensch hat mir das Forum empfohlen,- ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Ich kann auf 400 Euro Basis in einem Altenheim arbeiten. Dort würde ich nicht nur die 400 Euro, sondern zusätzlich 154,- steuerfreie Aufwandsentschädigung wegen gemeinnützigkeit/Ehrenamt nach §3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes.

Mir ist klar, daß von den 400,- mir maximal 165,- bleiben, da der Rest angerechnet wird.

Was aber ist mit den 154,- , gelten die als Einkommen oder werden die nicht berücksichtigt (hab im Netz unterschiedliche Auffassungen gefunden).

Hat hier schon mal Erfahrung damit gemacht?

vielen Dank für eure Hilfe schon mal,- super Idee mit dem Forum!

manou

Duncan
05.07.2006, 14:41
Hallo Manou,

ich würde annehmen wollen, dass Dir diese 154,00 Euro mit als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet werden. Du dann also 554,00 Euro Einkommen hättest, weil ja nicht interessiert, warum Du die Kohle einnimmst, nur dass Du sie hast und einsetzen kannst. :sad:

StephanK
05.07.2006, 16:32
Geht es um Alg oder um Alg II?
Da Du von einem Betrag von € 165 schreibst, die die maximal bleiben, sieht es so aus, als ob Du an den Freibetrag nach § 141 Abs. 1 SGB III denkst, der nur für Bezieher von Alg gilt, nicht aber für Alg II-Bezieher.

Wenn es bei Dir um Alg geht, gilt folgendes: Anzurechnen ist ausdrücklich nur Arbeitseinkommen, also keine Aufwandsentschädigungen.

Wenn es bei Dir um Alg II geht, gilt folgendes:
Einkommen ist das in jedem Fall, weil beim Alg II Einkommen jeglicher Art auch als solches angesehen wird. Die Frage kann lediglich sein, ob es dennoch nicht angerechnet wird, weil es als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Für Aufwandsentschädigungen, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind, ist die Zweckbestimmung und damit die Nicht-Anrechnung in den Durchführungshinweisen zu § 11 SGB II ausdrücklich vorgesehen.
Insbesondere wenn alles als ein Betrag überwiesen wird, sollte also eine Bescheinigung des Altenheims vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass es sich bei den € 154.- um eine Aufwandsentschädigung handelt.