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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unglaubliche Berechnung + Unterstellung einer Eheä. Gem!


Alex1980
05.07.2006, 20:38
Hallo liebe Forumgemeinschaft,
dies mein erster Beitrag, hoffe Ihr könnt uns helfen.

Folgendes ist Fakt:
Ich, m, 25, Bezieher von ca 757€ ALG I

-und-

Freundin "D.", w, 18, Bezieherin von ca 130.-€ ALG I (Anspruch bis 1.9.06)
sowie bisher ergänzend ALG II

sind 1.7.06 erstmals in eine Gemeinsame Wohnung eingezogen.

Die Beziehung besteht erst seit einigen Monaten, wie erwähnt erstmaliger Zusammenzug.

Mietkosten belaufen sich auf 380.-€ warm incl BK, ohne Warmwasser.

Die neue Regelung (bis 25 bei den Eltern wohnen müssen) wurde unter Zuhilfenahme der Polizei und eines Schreibens der Mutter meiner Freundin ausser Kraft gesetzt, da Ihr Vater schwerer Alkoholiker, mehrfach wegen Gewaltverbrechen vorbestraft und sehr unberechenbar ist, was seine Agressionen meiner Freundin gegenüber angeht. Somit war es Ihr nicht zumutbar weiterhin dort zu wohnen, weils einfach zu gefährlich wäre, was auch der Hauptgrund für unseren frühen Zusammenzug ist.

Nach Abklärung der Begebenheiten gingen wir auf Wohnungssuche, fanden auch eine, deren Mietpreis je m² zwar nicht angemessen ist, aber von deren Kaltmietpreis statt 300.- 190.-€ angemessen seien.
Wir stehen als gleichberechtigte Mieter im Vertrag, haben aber mündlich mit dem Vermieter ausgemacht, dass ich meinen hälftigen Anteil der Miete von meinem Konto und D. direkt von der ArGe überweisen lässt.

Mit dem daher für D. vom Sachbearbeiter berechneten Zuschuss zur Regelleistung zu den Wohnkosten, in Höhe von ca 130.-€ war D. einverstanden, woraufhin der Sachbearbeiter noch während der Antragsannahme bestätigte, den Bewilligungsbescheid am selben Tag zu erstellen und zu versenden.

Da für den Bezug der Wohnung eine Kaution von 900.-€ fällig war, fragte D. die auf dem Flur der Räume der ArGe angetroffene Gruppenleiterin, wie es denn mit einem Darlehen zur Zahlung Ihres Anteils der Kaution aussähe. Diese vereinbarte einen Termin für den nächsten Morgen mit Ihr, der natürlich wahrgenommen wurde. Ich kam eigentlich nur als Zeuge und um D. seelischen Beistand zu leisten, da sie von Haus aus ziemlich alles schluckt was man ihr an Unfairen und ungerechtfertigten Aussagen vorsetzt.

Im Laufe des Gesprächs stellte die Gruppenleiterin fest, dass D. der Anspruch auf Kindergeld angerechnet werden würde (ist ja okay, hab mich schon schlau gemacht), dassie entweder über den Umweg über die Eltern erhalten werde oder per Änderung bei der Familienkasse falls dies nicht klappen sollte.
Zudem füllte die Dame einen neuen Antrag auf Leistungen nach SGB II für D. aus, die ja dann mit mir in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" wohnen würde.
Dann verlangte sie von mir Einkommensnachweise, meinen Fahrzeugschein sowie Angaben über Vermögen usw.
Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst was sie damit bezwecken wollte, daher rückte ich aus reiner Freundlichkeit die Daten raus, da sie uns sagte, dass der Antrag ja sonst gar nicht bearbeitet werden könne.
Wir teilten der Dame ebenfalls mit, dass wir einander noch nicht so lange kennen und auch nicht finanziell füreinander einstehen und dies auch in absehbarer Zeit nicht tun werden.

Nun kam vor einigen Tagen, mitten in den Umzugsvorbereitungen der Bescheid, nur mit Vermerk dass D. ab 1.7. nicht krankenversichert sei und keinerlei Leistungen erhalten werde, da unser beider Bedarf gedeckt sei.

Grundschulrechnung:

757.-€ ALGI
154.-€ Kindergeld
____
911.-€

Davon sollen wir dann

380.-€ Miete
40.-€ Strom
40.-€ KFZ-Versicherung für mein Auto
150.-€ ca Krankenversicherung, soweit ich das bisher lesen konnte
______
610.-€ Fixkosten

zahlen und noch überleben???

Zudem habe ich persönlich noch die Ehre, meinem Vater monatlich 100 € zu überreichen, da dieser mir den Restbetrag für die Kaution geliehen hat, damit ich nicht wohnungslos werde.

Davon abgesehen bilden wir keine eheähnliche Gemeinschaft, dazu gehört wohl noch etwas mehr als zusammen zu wohnen (seit jetzt 5 Tagen..) und sich einige Monate zu kennen.

D. hat bereits am 30.06.06 Widerspruch eingelegt (persönlich abgegeben, mit Eingangsbestätigung auf Kopie des Widerspruchsschreibens, einer Erklärung von mir, dass ich nicht für D. zahlen werde und auch noch nie was gezahlt habe), dessen Eingang die ArGe heute erst schriftlich bestätigte.

Ein Schreiben für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hab ich schon für D. verfasst, wird wohl morgen eingereicht.

Was kann man sonst noch tun, bzw hat jemand Ahnung/Erfahrung mit dieser Vorgehensweise und den offensichtlichen Versuchen, eine Existenz zu zerstören?

Vielen Dank für Eure Meinungen und Ratschläge im Voraus!

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05.07.2006, 21:47
Hallo und Willkommen Alex,

das dieses:

Dann verlangte sie von mir Einkommensnachweise, meinen Fahrzeugschein sowie Angaben über Vermögen usw.
Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst was sie damit bezwecken wollte, daher rückte ich aus reiner Freundlichkeit die Daten raus, da sie uns sagte, dass der Antrag ja sonst gar nicht bearbeitet werden könne.


ein Fehler war habt ihr ja nun schon bemerkt der Widerspruch gegen den Bescheid ist auch schön, solltet ihr allerdings auch weiterhin das Geld so bekommen als wäret ihr eine eeG würde ich raten das Deine Freundin am besten einzeln zum Amt geht und auf Auszahlung der vollständigen zustehenden Leistung für ihre eigene Bedarfgemeinschaft besteht, oder auf eine entsprechende Barauszahlung pocht da das Geld für eine fälschlicherweise vom Amt angenommene eeG nicht für 2 einzelne Bedafsgemeinschaften reicht, d.h. deine Freundin hat micht genug um sich einzeln zu unterhalten. Außerdem ist deinAlg1 nicht anrechenbar da DU ja nicht in eeG mit deiner Freundin lebst.

- da DU ja noch Alg1 bekommst solltest Du dich auch eigentlich gar nicht bei der Arge weiter melden und bist denen auch weiterhin keine Auskünfte irgendwelcherr Art schuldig.

Aber wie ich sehe seid Ihr schon auf dem besten Weg, - und das ist der sich zu wehren, - sicher werden auch noch mehr etwas zu diesem Thema sagen können.

MfG

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StephanK
05.07.2006, 21:47
:welcome: Alex,
was Deine/Eure ARGE da veranstaltet ist wirklich jenseits von Gut & Böse :evil:
Ich denke, Du hast das nötige schon in die Wege geleitet, so dass kaum noch etwas hinzuzufügen ist. :Respekt:
Vielleicht noch der Hinweis, dass es für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft keine festen Zeitgrenzen gibt; es ist also keineswegs ausgeschlossen, schon nach relativ kurzem Zusammenleben eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen, wenn die Partner füreinander einstehen. Aber bei frisch Zusammengezogenen, die zudem ausdrücklich erklären, nicht füreinander einstehen zu wollen, geht das nicht.
Ich kann Euch nur wünschen, dass das Sozialgericht schnell in die Hufe kommt und diesem Unsinn ein Ende bereitet!

Alex1980
05.07.2006, 23:37
Danke euch beiden schonmal, da bin ich ja beruhigt, das wir das richtige in die Wege geleitet haben.

Hab mir auch gedacht dass es Sinn macht, auch und gerade weil es ja diverse Urteile, u.a. vom BVG in diesem Bereich gibt, die ziemlich deutlich machen dass die ArGen, vorsichtig formuliert, "etwas forsch" handeln.

Ich für meinen Teil schreib D. dann weiter die mit Paragraphen und Aktenzeichen von Referenzurteilen vollgestopften Briefe für die ArGe.

Den Widerspruch kann ich euch bei Interesse gern mal posten, hoffe der macht allein aus der Fülle an Hinweisen dass die Hilfsbedürftige sich äusserst gut informiert hat den richtigen Eindruck bei der ArGe.
Ich werd denen auch nur noch was dazu sagen nachdem ich zur Frage gründlich recherchiert habe, ob sie´s überhaupt fragen dürfen.
Da ich ja nicht zur BG gehöre, sollte das ja auf weitere, noch deutlichere Nicht-Unterstützungs-Erklärungen beschränkt sein.

Morgen muss ich mal die Miete überweisen.
Da ist wieder die Frage, ob ich den ganzen Betrag (für beide) überweise, um nicht selber Mietschulden zu riskieren und mit meiner Freundin zuvor eine schriftliche Vereinbarung treffe, das die Mietzahlung so geregelt wird dass ich den Gesamtbetrag überweise und von Ihr jeweils 50 % in Bar/aufs Konto, wie auch immer, zurückerhalte.
Somit wäre ja klar, dass ich somit eine Forderung ihr gegenüber habe, die nicht darauf schliessen lässt dass ich sie unterstützen würde.
Das Geld bekomm ich ja sobald die ArGe schlauer wird und sich die Gerichtskosten sparen will, oder das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung erlässt, von Ihr gezahlt.

Sollte doch einigermassen wasserdicht sein, oder?

So nebenbei, ich liebe Foren zu solch heiklen Themen, denn ohne Leute die mal mehr wissen als man selbst wäre man oft solchen Institutionen hilflos gegenübergestellt.

StephanK
06.07.2006, 08:14
Da ist wieder die Frage, ob ich den ganzen Betrag (für beide) überweise, um nicht selber Mietschulden zu riskieren und mit meiner Freundin zuvor eine schriftliche Vereinbarung treffe, das die Mietzahlung so geregelt wird dass ich den Gesamtbetrag überweise und von Ihr jeweils 50 % in Bar/aufs Konto, wie auch immer, zurückerhalte.
Somit wäre ja klar, dass ich somit eine Forderung ihr gegenüber habe, die nicht darauf schliessen lässt dass ich sie unterstützen würde. Ich nehme mal an, dass Ihr beide gemeinschaftlich Mieter der Wohnung seit und der Vermieter gerne eine Mitzahlung hat (und nicht zwei hälftige).
Eigentlich muss man das nicht extra regeln, weil es schon im Gesetz steht (§ 748 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__748.html)), aber weil Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts in den ARGEn nicht gerade verbreitet zu sein scheinen, dürfte es ganz sinnvoll sein, wenn Ihr kurz & knapp schriftlich vereinbart, dass Du im Verhältnis zum Vermieter die Zahlungen abwickelst und sie Dir jeweils ihren Anteil zur Weiterleitung gibt. Dann gibt es daran nix zu deuteln... 8)

Alex1980
06.07.2006, 09:57
Vereinbarung zur Regelung der Übernahme der Kosten für Wohnung, Nebenkosten und gemeinsam genutzte Einrichtungen (Internetverbindung, Telefonkosten etc.)


Zwischen


Person 1, geb. 11 11 11 in Tralala

Und

Person 2, geb. 11 11 11 in Fallera



Wird folgendes vereinbart:

Die anteilig zu tragenden Kosten werden, sofern es sich nicht um durch Einzelverbindungsnachweis (Telefon) oder ähnliches eindeutig zuzuordnenden Beträge handelt, hälftig von beiden Personen getragen.
Hierzu zählen insbesondere Kosten für Miete, Stromvorauszahlung sowie Nebenkosten und entsprechende eventuelle Nachzahlungen.

Demnach wird die Zahlung von einem der beiden Personen dem Zahlungsempfänger zugeleitet, und der hälftige Betrag dem, der die Zahlung veranlasst hat, vom Anderen umgehend erstattet (Bar, per Überweisung oder Einzahlung auf das jeweilige Konto.

Abweichungen von dieser Vereinbarung sind schriftlich zu treffen und von beiden Beteiligten zu unterzeichnen.


Datum

Unterschrift 1 Unterschrift 2





So würd ich das mal verfassen.

Alex1980
06.07.2006, 12:29
soeben kam schon der Widerspruchsbescheid, Widerspruch abgewiesen. Bezugnehmend auf die Tatsache, dass wir ja angeblich zusammen einen Haushalt gegründet hätten, um füeinander da zu sein etc. .
Die Miete sei nicht angemessen, okay, das war von vornherein klar. nur geht es hier ja nicht darum, in der Hauptsache zusammen zu wohnen, sondern vielmehr darum, dass D. aus dem Haushalt der Eltern ausziehen musste, um nicht gefahr zu laufen körperlichen und weiteren seelischen Schaden zu nehmen.
Bin eigentlich nur aus Kostengründen mit D. zusammengezogengezogen
Das ich mit ihr hier wohne, sei ja ein eindeutiges Indiz das wir damit den Grundstein für unser auf Dauer angelegtes Zusammenleben und vollständiges Füreinandereinstehen gelegt hätten.

Pff... stinksauer bin ich.

"gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden...blablabla"

Ok, morgen früh Anwalt und Prozesskostenbeihilfe besorgen und ab vors Gericht.

Alex1980
06.07.2006, 12:55
Bundesverfassungsgericht:





Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 AFG ist bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten fallen nicht unter diesen Begriff.




BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234; NJW 1993, 643; JZ 1993, 144, mit Anm. Seewald, Otfried, 148
Bundesgerichtshof:




Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gleichgeschlechtliche und ihrer Art nur vorübergehend angelegte Partnerschaften scheiden damit von vornherein aus.




BGH, Urt. v. 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92; BGHZ 121, 116; NJW 1993, 999; JZ 1993, 950, mit Anm. Medicus, Dieter, 952, JR 1993, 503, mit Anm. Haase, 506, Heinz, Karl Eckhart, JR 1994, 89; ZMR 1993, 261, m. Anm. Merschmeier, Andreas, ZMR 1994, 13; FuR 1993, 156, mit Anm. Finger, Peter, 159
Bundesverwaltungsgericht:






Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (im Anschluss an BVerfGE 87, 234 [264 f.] - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).




BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 5 C 16.93; BVerwGE 98, 195; NJW 1995, 2802; DÖV 1995, 865; DVBl. 1995, 1184; FamRZ 1995, 1352; ZfSH/SGB 1995, 640; FEVS 1996, 1; MDR 1996, 216; Anm. Schellhorn in FuR 1995, 311

Bemerkenswert erscheinen auch folgende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (201/202):

„In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. ...), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschussweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträger (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 98, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschussweise im Wege der „Nothilfe“ anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnliche Gemeinschaft. Denn diese ist geprägt durch das Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen. Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234, 8265]) - eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht oder nicht mehr.“




siehe dazu:




OVG Mannheim, Urt. v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95; FEVS 1998, 29; ZFSH/SGB 1998, 471


OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.1998 - 12 M 345/98; FEVS 1998, 545


OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.04.1998 - 8 V 4/98; FEVS 1998, 557


VGH München, Beschl. v. 01.07.1998 - 12 CE 98.1061; FEVS 1999, 107


OVG Schleswig, Beschl. v. 02.01.2002 - 2 M 104/01; FEVS 2003, 166


VGH München, Beschl. v. 16.01.2002 - 12 CE 01.2310; FEVS 2002, 550; BayVBl. 2003, 179


Bei der Prüfung, ob von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden erwartet werden kann, sind Maßstäbe anzulegen, die sicherstellen, dass dem Angehörigen ein Lebenshaltungsniveau verbleibt, das deutlich über dem der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Dabei darf von dem doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ausgegangen werden.




BVerwG, Urt. v. 29.02.1996 - 5 C 2/95; NJW 1995, 2880; FEVS 1996, 441


Wollen es sicher drauf ankommen lassen die netten Leute von der ArGe...

StephanK
06.07.2006, 14:39
Wollen es sicher drauf ankommen lassen die netten Leute von der ArGe...Das sieht so aus...
Demnächst wird es voraussichtlich - nach Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes - überhaupt nicht mehr um "eheähnlich" gehen, sondern nach einem Jahr des Zusammenlebens muss sie dann beweisen, dass Ihr keine Einstandsgemeinschaft seit.

Alex1980
06.07.2006, 18:09
Naja wir werden sehen.
Vielleicht erreichen wir ja ein Referenzurteil..

Morgen früh Termin beim Anwalt, nen "harten Hund", der zudem noch gut mit der Familie von D. befreundet ist.
Wir werden sehen..

Danke schonmal bis hierhin.
Werde dann mal über News schreiben, betrifft ja viele Leute, wie man immer wieder liest.

Alex1980
09.07.2006, 02:32
News:


Freitag war der Termin beim Anwalt,
dieser hat sofort ein Schreiben an die ArGe aufgesetzt, dessen Beantwortung er uns umgehend mitteilen wird.
Er riet ausserdem zur Klage für den Fall, dass die ArGe Ihren (auch seiner Meinung nach) unsinnigen Bescheid nicht gründlich überdenkt.
Die Klage solle man am besten persönlich bei der Antragsannahmestelle abgeben, somit habe man schonmal einen kleinen "Heimvorteil", da dies ja zu Protokoll geht und immer einen guten Eindruck zu Gericht macht.

Kurz vorm Anwaltstermin flog noch die Post vom Sozialgericht ein, die besagt dass der Antrag auf einstweilige Anordnung eingegangen ist und bearbeitet würde.

Wir warten also jetzt erstmal die (bestimmt negative) Entscheidung der ArGe ab und werden dann im Falle des Falles mal ne hübsche Klage zu Protokoll geben (bzw D. wird das natürlich machen, ich persönlich hab ja keinen Grund zum Klagen).
Und dann werden wir mal sehen was da rauskommt.
Lt. Anwalt ist das Vorgehen der ArGe bekannt und besonders in diesem Fall absolut hirnrissig.

Naja wir werden sehen... :lol:

Alex1980
11.07.2006, 12:44
Post vom Gericht!


Es ist ein Beschluss ergangen:

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist "nicht begründet"
Die Akte der Arge war wesentlicher Bestandteil der Entscheidungsfindung.
D. soll mich im von ihr unterschriebenen Antrag selbst unwidersprochen und vorbehaltlos als Partner angegeben haben.
Fakt ist, dass D.´s Antrag von der Sachbearbeiterin ausgefüllt wurde, und ohne Begründung Nachweise von mir verlangt wurde bzw die Dame sich selbst Zugang zu meinen Einkommensdaten verschafft hat.
Es erfolgte keinerlei Beratung oder AUfklärung, was diese ANgaben bezwecken sollten.
D. musste den Antrag unter dem Druck der Dame unterschreiben, da sonst eine Bearbeitung nicht möglich sei, eine Änderung der Daten sei nicht möglich.

Sie solle doch eine Wohnung alleine beziehen (die sind leider so doof nicht zu merken was eigentlich billiger wäre).
Ohne Befragung, und auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Vereinbarung zwischen mir und D., dass die Miete usw hälftig zu zahlen sind, stellt das Gericht innere Bindungen fest, die "offensichtlich" so stark sind, fortan eine gemeinsame Wohnung zu mieten und zu bewirtschaften.
ZU Recht würde die Arge den SAchluss daraus ziehen, dass wir wegen dieser inneren Bindung füreinander einstehen wollten.

Widerspricht also den gängigen Beschlüssen und Urteilen, die man sonst so findet.

Und nun?
Macht es überhaupt Sinn noch eine Klage anzustrengen?
Ist schon ein herber Rückschlag.

Alex1980
11.07.2006, 12:57
grad kam D. vom der ArGe nach Hause und was hat sie da bekommen? Nen Lebensmittelgutschein! Wie bescheuert sind die denn da???

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11.07.2006, 13:23
Hallo Alex,

das sind ja schlechte Neuigeiten, ändert aber in der Tatsache nichts daran das es sich bei Euch nicht wie fälschlicherweise vom Amt angenommen um eine eeG oder Einstandsgemeinschaft handelt.

Also wird wohl nur der weitere Klageweg helfen, um endgültig Tatsachen zu schaffen die akzeptiert werden.

aber ich denke da weiß noch jemand mehr :-) .

MfG

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Betroffener
11.07.2006, 14:37
Wenn das Gericht bereits bei der Einstweiligen Verfügung so agiert, dann wird es bei einer Klage sicher auch kaum anders entscheiden - es sei denn es kommen neue Aspekte hinzu oder eine andere Kammer ist dann zuständig.

Die Klage könnte man sich dann also sparen.
Was meint der Anwalt zu dem Thema?

Leider gibt es Regionen, wo die Sozialgerichte offensichtlich mit ArGen und Kommunen "synchronisiert" arbeiten.

StephanK
11.07.2006, 15:04
Wenn das Gericht bereits bei der Einstweiligen Verfügung so agiert, dann wird es bei einer Klage sicher auch kaum anders entscheiden - es sei denn es kommen neue Aspekte hinzu oder eine andere Kammer ist dann zuständig.Das ist zwar nicht falsch, aber die Frage jetzt ist ja nicht, die endgültige Entscheidung abzuwarten sondern die, ob das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes per Beschwerde vor das Landessozialgericht gebracht werden soll.

Mir sind bisher keine Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz bekannt, die eine auch nur annähernde Vorhersage zuließen, wie in Rheinland-Pfalz die Fragen "rund um die eheähnliche Gemeinschaft" beurteilt werden. Auch wenn das "Klima" seit geraumer Zeit immer schärfer wird, nehme ich an, dass bei einem noch nicht einmal zwei Wochen währenden Zusammenleben das LSG "stop, so nicht!" sagen würde. Trotzdem: vor Gericht und auf hoher See ... wissen wir nie, ob wir heil wieder ankommen werden.
Das zweitinstanzliche Verfahren ist ebenso frei von Gerichtskosten und erhöht die Anwaltsgebühren auch nicht wesentlich. Das Kostenrisiko ist also überschaubar. Entscheiden müsst Ihr aber natürlich selbst in Absprache mit Eurem Anwalt.

Alex1980
11.07.2006, 15:48
Also der Anwalt ruft heut noch zurück hoffe ich, soweit ich mitbekommen habe is der auf jeden Fall für die Klage.
Vom Beschluss des Gerichts weiss der noch nichts, bei Antragstellung war er noch nicht einbezogen.
Jetzt ist die Frage ob man Beschwerde beim LSG einreicht, oder evtl eine Dienstaufsichtsbeschwerde bezgl des Unter-Druck-Setzens in Verbindung der nicht erfolgten Beratung durch die Sachbearbeiterin anstrengt, oder direkt klagt oder alles zusammen?
Naja ganz schön verzwickt finde ich.

Alex1980
11.07.2006, 16:22
Anwalt hat grad angerufen, rät zu :

-Beschwerde am LSG Rheinland-Pfalz
+
-Klageerhebung am Sozialgericht Trier

Beides persönlich bei der Antragsstelle in Trier zur Niederschrift einzureichen.

werden dann mal die Tage die ganzen Punkte die relevant sind aufschreiben, damit auch nichts was von eventueller bedeutung ist vergessen wird.

Prozesskostenbeihilfe/Beratungskostenbeihilfe gibts ja, D. bekommt ja keinen Cent mehr von der ArGe, somit ist natürlich die Sache mit den Kosten etwas ruhiger zu sehen.

Was meint Ihr, sollte man evtl einige Verweise auf vergleichbare Entscheidungen mit angeben?

StephanK
11.07.2006, 17:51
Was meint Ihr, sollte man evtl einige Verweise auf vergleichbare Entscheidungen mit angeben?Wenn der Anwalt die Schriftsätze fertigt (was mir nicht so klar ist, weil Du von "persönlich zur Niederschrift" schreibst - ?), sollte das jedenfalls dann nicht nötig sein, wenn es ein auf sozialrechtliche Fragen spezialisierter Anwalt ist.
Schaden tut's aber in keinem Fall...
Gutes Gelingen!

Alex1980
11.07.2006, 18:54
Naja der Anwalt ist kein Spezialisierter, und die Klage soll D. selbst einreichen.
Hab mir auch schon gedacht es wär evtl noch besser, nen Fachanwalt zu nehmen und den auch diese Schriftstücke machen zu lassen.

Betroffener
11.07.2006, 20:00
Wenn der Anwalt kein Spezi in diesem Bereich ist - Finger weg.

Alex1980
12.07.2006, 12:19
Habe gestern noch einen Fachanwalt kontaktiert, der sagt er könne D. gern vertreten, befürchtet aber, dass keine Prozesskostenhilfe gewährt werde, da schon das Eilverfahren ein negatives Ergebnis hervorgebracht hat. Beratungshilfe hat D. ja schon bei einem Nicht-Fachanwalt in Anspruch genommen.
Was tut man denn da?
Vielleicht dem Gericht bei der Beantragung der Prozesskostenbeihilfe mitteilen, dass sich neue Erkenntnisse über die Rechtslage ergeben haben, die beim Eilverfahren nicht berücksichtigt wurden?
Danke übrigens schonmal für die bisherigen hilfreichen Antworten!

StephanK
12.07.2006, 12:52
Habe gestern noch einen Fachanwalt kontaktiert, der sagt er könne D. gern vertreten, befürchtet aber, dass keine Prozesskostenhilfe gewährt werde, da schon das Eilverfahren ein negatives Ergebnis hervorgebracht hat.Das ist aus Sicht des Anwalts verständlich, und man kann ihm nicht verübeln, dass er daran auch im eigenen Interesse denkt, denn er soll ja eine "Habenichts" vertreten. Hat er denn einen Blick auf den Beschluss des Sozialgerichts geworfen?
Aber man keinen Anwalt zur Annahme von Mandaten zwingen.
Trier scheint nicht besonders mit Fachanwälten für Sozialrecht gesegnet zu sein, jedenfalls habe ich beim Suchdienst der Anwaltskammer (http://www.rakko.de/8b.php) nur C.B. als Fachanwalt für Sozialrecht gefunden. Es gibt aber noch mehr, wenn man in die Suchmaske Tätigkeitsschwerpunkt/Interessengebiet "Sozialrecht" eingibt. Versucht es vielleicht auf diesem Weg noch mal.

Das Kostenrisiko beschränkt sich auf die Anwaltskosten; Gerichtskosten fallen keine an.

Alex1980
12.07.2006, 15:01
Der Anwalt hat ja nur Bedenken zum Thema Prozesskostenbeihilfe, wäre aber auch im Falle dass D. es seilbst zahlen müsste zur Übernahme des Mandats bereit (was aber aus Kostengründen, wie Du schon sagtest, "Habenichts" nicht machbar wäre, in diesem Falle hätte die Bürokratie wieder gesiegt, da der Mittellose keine Mittel hat, um seinen Rechtsbeistand zu zahlen.
Was uns jetzt interessiert ist, wie man dem Gericht eine Aussicht auf Erfolg glaubhaft machen kann, um die erwähnte Prozesskostenbeihilfe zu bekommen.

StephanK
12.07.2006, 17:00
Was uns jetzt interessiert ist, wie man dem Gericht eine Aussicht auf Erfolg glaubhaft machen kann, um die erwähnte Prozesskostenbeihilfe zu bekommen.Man muss im Grunde das Gleiche schreiben wie in der eigentlichen Antrags- oder Klageschrift, aber mit dem Vor-Satz: Die angestrebte Beschwerde hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ... (z.B. ...weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Das Sozialgericht hat den Anspruch der Antragstellerin zu Unrecht verneint, weil ... Das Sozialgericht hat nicht berücksichtigt, dass... ). Man kann das etwas kürzer halten als in einer eigentlichen Beschwerdeschrift, aber die wesentlichen Argumente und vor allem die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses sollten schon auftauchen.

Zum (eigentlichen) Verfahren (beim Sozialgericht): es bringt jetzt nichts, auf das "normale" Verfahren zu warten. Sie kann nur, sobald der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Trier vorliegt, Beschwerde gegen diesen einlegen, und zwar wiederum beim Sozialgericht Trier. Entweder "überlegt das Gericht es sich noch einmal" (hilft der Beschwerde ab) oder es gibt die Sache an das Landessozialgericht in Mainz weiter.

Alex1980
12.07.2006, 18:50
Aha, also nochmals sämtliche Gründe darlegen, warum der Bescheid rechtswidrig ist.
Ist natürlich blöd irgendwie bei dem Gericht, das einem den negativen Beschluss zugestellt hat, nochmal was zu beantragen.
Oder stecken die nicht unter einer Decke?
Es scheint wirklich, als würde das prima funktionieren mit dem zermürben der kleinen Leute, die sich nicht wehren können.

D. hat jetzt noch 2 Euro für den Rest vom Monat..
Ich auch nicht mehr viel weil ich die Miete gezahlt hab und Ihr Ihren Teil geliehen. Beziehung leidet jetzt schon drunter..

GofX
12.07.2006, 21:06
Die Akte der Arge war wesentlicher Bestandteil der Entscheidungsfindung.

Da besteht ja schon fast "Besorgnis der Befangenheit".

Schreib' in jedem Fall an das LSG.

Die entsprechenden Urteile hast Du schon alle zusammen gesammelt und es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Erklärung, dass die Partner nicht finanziell füreinander einstehen, ausreichend ist, um die Annahme der EäG auszuschließen.

Gut macht sich eine "eidesstattliche Versicherung", die ihr entweder bei einem Anwalt abgebt oder aber direkt vor Gericht, vorausgesetzt, Dein im Anschreiben zu erwähnendes Angebot einer Klärung per Anhörung wird angenommen. Diese persönlich abgegebene, unterschriebene und in Anwesenheit von Anwalt oder Richter beglaubigte Aussage über das "Nicht-finanziell-füreinander-Einstehen" hat de facto mehr Gewicht als 125km Briefpapier, auf denen Du 10.000x schreibst, "ich stehe nicht finanziell für D. ein!".

Viel Glück!

StephanK
12.07.2006, 21:08
Ist natürlich blöd irgendwie bei dem Gericht, das einem den negativen Beschluss zugestellt hat, nochmal was zu beantragen.Ist aber aus dem erwähnten Grund so.
Sozialgericht und das ihm übergeordnete Landessozialgericht entscheiden jeweils für sich und stecken nicht "unter einer Decke".
Die finanzielle Notlage sollte in der Beschwerde noch mal gesondert betont werden.

Alex1980
16.07.2006, 15:43
Naja, bei uns macht sich eine gewisse Skepsis breit, was die Prozesskostenbeihilfe angeht, da die ja vom Sg Trier bewilligt werden muss.
Wenn der Antrag von denen abgelehnt werden sollte, kann man dann dagegen widerum Widerspruch o ä einlegen?
Hab eben mal ne Email an Malu Dreyer geschrieben, die Ministerin für dieses Sachgebiet in RLP.
Die Dame wohnt nämlich hier in Trier und hat ein Bürgerbüro eingerichtet, wo sie regelmässig Sprechstunden macht.
Hab mal um nen Termin für ein persönliches Gespräch gebeten.
Im besten Fall gäbs dann nen Anruf bei der ArGe mit ner höflichen ministeriellen Aufforderung oder sowas (wär ja absolut der Bringer, wie ich finde)

Noch was:

Als D. bei der ArGe war letzte Woche, hat sie einen Lebensmittelgutschein über 30 Euro erhalten, und einen Folgeantrag mitbekommen, da ja am 31.07 ihr alter Antrag auslaufen würde.
Da bereits ihre Arbeitsvermittlerin gesagt hatte, dass im EDV-System keinerlei Angaben über Aufhebung der Bewilligung/Widerspruch usw zu finden war, mehrt sich doch mein Eindruck, dass dort irgendwas nicht mit rechten Dingen zugeht.
Und was macht man denn nun mit dem Folgeantrag?

StephanK
16.07.2006, 21:29
Wenn der Antrag von denen abgelehnt werden sollte, kann man dann dagegen widerum Widerspruch o ä einlegen?Ja. Manchmal kommt es vor, dass die eigentlichen Fragen sozusagen vorab im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgehandelt werden und das eigentliche Verfahren dann nur noch "nachzeichnet", was im PKH-Verfahren schon unter dem Stichwort "Erfolgsaussichten" ausdiskutiert wurde.

Den Brief an Frau Dreyer finde ich 'ne gute Idee; was ich bisher über die Dame mitbekommen habe, schien mir so, dass sie nicht so abgehoben wie viele Politiker ist und sich auch nicht geniert, mal irgendwo "reinzuhauen", wenn etwas zu sehr schief läuft.

Die Auskunft, die D. hinsichtlich "Nichtauffindbarkeit" bekommen hat, riecht auch verdächtig nach einem krassen Fehlläufer.

Der Folgeantrag muss unbedingt und unbeirrt gestellt werden, um keine Ansprüche zu verlieren :!:

Alex1980
16.07.2006, 22:44
Ok, dann wird der Folgeantrag schön brav ausgefüllt, werden mal freundlicherweise das Zusatzblatt 5 beilegen und darauf hinweisen, dass die angaben nicht erhoben wurden bei antragstellung, und auch niemand danach gefragt hatte.

Fr. Dreyer: bin ich auch mal gespannt was da rauskommt!

Alex1980
19.07.2006, 00:05
Antwort vom Büro der Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz!

Leider erst Termin zum 11.09.2006, aber immerhin!

Hatte auch in etwa angegeben, worum es geht, und die gute ist gerne bereit, mit D. zu sprechen (wenn ich Zeit hab geh ich natürlich mit!), nur leider ist der Terminkalender bis dahin völlig dicht.

Aber man bemüht sich, immerhin!

Finds cool, dass es immerhin noch Minister gibt, bei denen man mit seinen persönlichen Sorgen noch nen Termin zum reden bekommt.

Naja bis dahin ist evtl schon alles geklärt, oder man steht vorm Gericht..

Betroffener
19.07.2006, 02:08
Dafür sind Bürgersprechstunden in den lokalen Wahlkreisen da - auch um einen Rest Bodenhaftung mit der Bevölkerung zu bekommen und zu behalten. Ganz so cool ist das also nicht - sondern eher "Pflichtprogramm" zur Pflege des hin und wieder wählen dürfenden Souveräns.

Dies gibt es praktisch bei allen Politikern. Du darfst nur nicht unbedingt erwarten, dass die Dame höchstpersönlich anwesend ist. Vielfach werden diese Bürgersprechstunden auch von den Mitarbeitern abgewickelt - die aber oftmals besser Bescheid wissen, als die Amts- und Würdenträger :-)

Also viel Erfolg

Alex1980
19.07.2006, 15:19
Frau Dreyer kann Ihnen einen Gesprächstermin am 11. September um 16:30 Uhr anbieten.

Einen früheren Termin erlaubt der Terminplan von Frau Dreyer leider nicht. Wenn Ihnen dieser Termin zusagt, bitte ich Sie, mir diesen per Mail zu bestätigen.


Stand so in der Email.. na mal gespannt.. bis dahin ist eh wieder einiges passiert.

Alex1980
27.07.2006, 15:48
Also, habe gestern mal soweit das Schreiben aufgesetzt, welches morgen zum Sg gebracht werden wird.

habe u.a. folgende Punkte eingebracht:

die üblichen Punkte (keine Kinder, Kontos/Vollmachten/usw)

Sehr kurzes Zusammenleben (inbesondere Unterstellung der ArGe BEVOR überhaupt zusammengezogen)

Unterdruck-Setzung durch Sachbearbeiterin, mangelnde Kenntnis der "Bedeutung" des Kreuzchens, welches sowieso von der >Sachbearbeiterin gemacht wurde.

Keinerlei Beratung erfolgt

Kleine Wohnung zu zweit--> Person A wegen Elternhaus, Person B wegen Geld sparen, nicht um "den Partner tagtäglich immer um sich herum zu haben"

Klarstellung der Tatsache, dass keinerlei Unterstützung beiderseits in Geldangelegenheiten. (Hierzu wird gleich noch ne Eidesstattliche Erklärung (beide Personen getrennt) mit eingereicht)

Kein Wort von "Partner"/"Freund" oder so, nur Herr Sowieso.

Anmerkung dass Beziehung bereits in Krise wegen nicht gezahlter Anteile auf Miete usw.

Zusatzblatt 5 nicht ausgehändigt, keine Fragen bei Gespräch dazu gestellt.

Falsche Wiedergabe eines Urteils durch ArGe (OVG Lüneburg (12 M 345/98 v. 26.01.1998) soll angeblich aussagen, das beim ZUsammenleben von Verschiedengeschlechtlichen Personen regelmässig eine eäG gegeben sei)

Mietvertrag zusammen, wegen Rechten an Mietsache/Verhinderung von plötzlichem "ich werf dich raus" im Falle von Trennung

Kein Geld für Praxisgebühr/Schmerzmittel, Medikamente (Antibiotika)

Ich überlege, noch darin aufzunehmen

- Vorgänge offensichtlich NICHT in EDV erfasst
- Hinweis auf neue Regelung (ab 1 Jahr...)
- Hinweis auf Beweislastumkehr, die offensichtlich schon lange erfolgt ist


Bitte keine Rechtsberatung, nur persönliche Meinungen![/b]

StephanK
27.07.2006, 16:12
Ich denke, es wäre besser, sich auf die Kernpunkte (keine wechselseitige Unterstützung, erst sehr kurzes Zusammenwohnen [nicht -leben!]) zu konzentrieren.
Hinsichtlich des Verfahrens scheint mit einzig und allein das "Kreuzchen von der Sachbearbeiterin" von Belang. Andere Dinge wie schlechte Beratung, schlampige Aktenführung oder die Berufung auf angegraute Gerichtsentscheidungen sind zwar ärgerlich, aber für die rechtliche Frage "BG oder nicht" letzten Endes nicht entscheidend. Das Gericht kann Deinen Ärger nicht auffangen, es fühlt sich aber leicht belästigt, wenn Du ihm diesen Ärger vor die Füße kippst. Deswegen lass es lieber... :?

Thema: "Beweislastumkehr": Um Himmels Willen keinen falschen Zungenschlag. Nach noch geltendem Recht ist es Sache des Alg II-Trägers, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beweisen, und bei unter 1-jährigem Zusammenleben auch künftig. Dass er versucht, Dir/Euch die Beweisbelastung für das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft aufzubürden, ist nach noch geltendem Recht rechtswidrig. Ihr genügt bisher Eurer Mitwirkungspflicht, indem Ihr die geforderten und erforderlichen Angaben macht. Wenn der Alg II-Träger der Ansicht ist, es bestehe eine eäG, so ist er nach noch geltendem Recht dazu verpflichtet, dies zu beweisen. Wenn er dies nicht kann, so geht das zu seinen Lasten. Darauf sollte meiner Meinung nach deutlich bestanden werden.

Alex1980
27.07.2006, 16:43
Zum Thema verfahren halte ich es schon für sinnvoll, das mit der nicht nur schlechten, sondern gar nicht erfolgen/ irreführenden Beratung zu nennen, da das örtliche SG sich darauf berufen hatte, dass D. "unwidersprochen und uneingeschränkt A. als Partner angegeben habe". :patsch:

+

Tatsache, dass bei Antragsabgabe direkt (sogar durch die Sachbearbeiterin selbst)
ein Schreiben dazu aufgesetzt wurde, in dem D. bestätigt, keine eheähnliche Gemeinschaft mit mir zu bilden, ist evtl auch anzugeben finde ich.
So zum Thema "unwidersprochen und Vobehaltlos..."
Man sollte sich echt mal AKteneinsicht verschaffen, sicherlich ist dieses Schreiben im Rahmen der "ordentlichen" Aktenführung" abhanden gekommen.

Alex1980
03.08.2006, 13:55
:D Heute Post bekommen, ArGe hat auf Folgeantrag mit Anlage von Zusatzblatt 5 mit klaren Angaben bzgl. der eäG, die Unterstellt wurde (diverse Kreuzchen und vor allem Ergänzungen und Umformulierungen) und eines Schreibens bzgl. letztmaliger Aufforderung aussergerichtlich diese Angelegenheit zu klären, ALG II und KdU bewilligt, rückwirkend zum 1.7.2006 bis 31.12.2006.
Bedarf wurde nur für meine Freundin berechnet, Regelsatz für Alleinstehende.

Geld /Nachzahlung ist schon auf ihrem Konto eingegangen.

Komisch, oder?:shock:

Hat sich damit das Verfahren erledigt oder sollte man vorsorglich (was ich ja nicht denke) trotzdem klagen?

Noch was, gleichzeitig ist ALG 1 vorläufig eingestellt worden, hätte am 1. auf dem Konto eingegangen sein müssen, wegen eines Termins, der angeblich am 2.8., also gestern gewesen sei (Gespräch Bewerberangebot..) EInladung hat niemand bekommen, sonst wäre man natürlich hin, ich selbst hatte sogar nen Termin gestern, wäre ja evtl in einem gegangen wenn die Zeiten nicht zu weit auseinander gelegen hätte.

Widerspruch hab ich schon getippt, dass bitte eine Nachweis erfolgen möchte, dass sie die Einladung bekommen hat (was nicht möglich sein dürfte, da sie diese nicht erhalten hat)

Jetzt frag ich mich grad, ob das überhaupt zulässig ist, das Geld im Prinzip VOR erfüllen eines Sanktionstatbestandes einzubehalten, der hier auch sicherlich nicht gegeben ist, wie ich denke.
Kommt mir vor wie eine geplante Schikane!
Weiss da jemand was zu?

katin
14.03.2007, 11:36
Hallo!
Ich würde mal vorsorglich im Sozialgericht, dass dafür zuständig ist nachhacken. Da gibt es einen Rechtspfleger der dir weiterhelfen kann.

Meistens sieht es so aus, dass sie einem mit so etwas versuchen einzufangen.

Soweit ich weiss, wenn dur einen BW termin nicht wahr genommen hast, haben die das Recht dir das Geld zu kürzen. Aber nur 30 % davon.

Ebenfalls muss deine Hilfebedürftigkeit mit einbezogen werden.
Widerspruch ist in dem Fall gut. Du kannst auch vorsorglich Akteneinsicht tätigen. Denn wie ich die ARGEN kenne, wirst du keine Antwort bekommen. Die unterstellen einem was, jedoch die Nachweise können sie dann nicht erbringen, weil es nicht der Wahrheit entspricht.

LG
Katin