Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : vollmacht über mein konto fürs arbeitsamt
Schneida
18.03.2005, 16:35
Hallo, habe ein Problem mit dem
Main Taunus Kreis
Der Kreisausschuß
- Job-Offensive Main -Taunus-
Am kreishaus 1-5
65719 Hofheim
würde mich über eine Antwort auf meine Frage sehr freuen.
Zum Sachverhalt:
Ich bin durch erkrankung nicht erwerbsfähig und beziehe eine EU Rente ca 1000€.
Da meine Rente leider nicht ausreicht um unsere kompletten Kosten zu decken,
hat meine Frau noch Anspruch auf ALG II ca 150-250€.
Der ALGII bescheid wurde vom Arbeitsamt Frankfurt bewilligt und Leistungen wurden gewährt und auf unser Konto überwiesen.
Wir erhielten jetzt von Hofheim, die sich um ihre ALG II Empfänger jetzt selber kümmern wollen, ein Schreiben mit der Überschrift und im Wortlaut:
Kontoerklährung :
Zu meinem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II )teile ich mit, daß ich folgendes Konto unterhalte bzw. eingerichtet habe:
Bank: Hier stehen die Daten meiner Bankverbindung
Bankleitzahl:Hier stehen die Daten meiner Bankverbindung
Kontonummer:Hier stehen die Daten meiner Bankverbindung
Ich bitte ,die Zahlung der Leistung auf dieses Konto vorzunehmen.
Zugleich ermächtige ich das obenangeführte Geldinstitut, auf Anforderung des Sozialamtes des Main-Taunus -Kreises Rücküberweisungen aus meinen obigen Konto vorzunehmen, soweit dieses Guthaben aus Überweisungen des Sozialamtes herrührt.
Diese Erklärung gebe ich für den Fall ab, daß einmalige oder laufende Zahlungen an Sozialhilfe überwiesen worden sind, die mir bzw. meinen Erben nicht zustehen.
Meine vorstehende Ermächtigung ist unwiderruflich und gilt auch gegenüber meinen Erben.
Sie sind nicht berechtigt , die vorstehende Erklährung zu widerrufen.
............................
(Unterschrift Kunde)
Ist diese Kontoerkärung zulässig?
Vom Arbeitsamt Frankfurt wurde sie nicht verlangt wahr auch nicht Bestandteil des ALG II Antrags von Frankfurt.
Da auf dieses Konto meine Rente und unser Kindergeld überwiesen werden (ca 1150€)
bin ich nicht gewillt dem Main -Taunus- Kreis eine Vollmacht auf mein Konto auszustellen.
Einer der Gründe auch das das Arbeitamt letztes Jahr eine Rückzahlung von 7500€ von mir gefordert hat die nicht Begründet war (fehler des Sachbearbeiters).
Wenn so ein Fall wieder eintritt währen die berechtigt mein Konto zu leeren.
Daraufhin würden meine Dauerverträge nicht bezahlt und gekündigt wodurch mir Kosten und jede Menge Rennerrei entstehen bis die Sache geklährt ist.
Zur Zeit Warte ich schon wieder Seit anfang des Monats auf Zahlung meines Bewilligten Geldes und nichts passiert trotz mehrfachen Vorsprechens und jede menge Anrufe.
Aber dieser letzte Absatz nur am Rande
Über eine Antwort auf die ich mich berufen könnte würde mir sehr weiterhelfen.
Tschüss und Danke im Vorraus
Namen möchte ich aus Angst vor weiteren Problemen nicht nennen.
Betroffener
18.03.2005, 18:05
Ich kann nur sagen (schreiben) - das das eine bodenlose Frechheit ist, was Dir da angeboten wird und bin auch der festen Überzeugung, daß es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, daß die Ämter ein Konto einrichten und dann auch noch drüber verfügen wollen und den eigentlichen Empfänger mitsamt seinen möglichen Erben auch noch sozusagen entmündigen und jegliche Rechte entziehen.
Das ist ein echter Fall für Presse, Rundfunk und Fernsehen
Das wäre doch mal eine dankbare Aufgabe für den Herrn Biedenkopf, sich um solche Auswüchse zu kümmern.
Hier solltest Du Dir vorsorglich Rechtsbeistand einholen, damit Du nichts verkehrtes machst. Auf keinen Fall dieses Konto annehmen und/oder diese Entmachtungserklärung unterschreiben.
Es ist natürlich eine Frechheit - und ich würde den letzten Absatz einfach streichen. Es ist aber in der heutigen Zeit auch kein Problem "falsche" Abbuchungen einfach Rückgängig zu machen. Bei mir (Postbank) mach ich das einfach per Telefon und kann am PC sehen wie sich die Abbuchung umwandelt.
Aber es ist ein Frechheit - ich würde auch mal einen RA das Ganze prüfen lassen, der Tipp mit der Presse ist auch nicht schlecht - RTL und Co. sind doch auf solche Dinge "geil".
Betroffener
19.03.2005, 11:28
Ich möchte das noch mal ergänzen.
Wenn ich mich richtig erinnere, sind Zahlungen vom Sozialamt immer an solche Bedingungen geknüpft (Rückzahlbarkeit bei Nichtberechtigung, usw.) Soweit - sogut.
Daraus aber das Verfügungsrecht auf einen automatischen Rückwärtszugriff auf das Zielkonto abzuleiten und in diesem Rahmen schlußendlich mit dem Leistungsbezug zu verknüpfen, halte ich für nicht rechtens. Wenn die was zurück haben, müssen die sich mit dem Leistungsempfänger/Erben auseinandersetzen (lästig und schwierig).
Insofern muss der folgende Passus gestrichen werden:
Zugleich ermächtige ich das obenangeführte Geldinstitut, auf Anforderung des Sozialamtes des Main-Taunus -Kreises Rücküberweisungen aus meinen obigen Konto vorzunehmen, soweit dieses Guthaben aus Überweisungen des Sozialamtes herrührt.
Mit dieser Klausel wird es unmöglich, falsch rückgebuchtes Geld wieder von der Bank zurückbuchen zu lassen.
Diese Erklärung gebe ich für den Fall ab, daß einmalige oder laufende Zahlungen an Sozialhilfe überwiesen worden sind, die mir bzw. meinen Erben nicht zustehen.
Wie schon geschrieben, ist das wohl im Grundsatz rechtens für Sozialamtsleistungen, aber nicht in Verbindung mit dieser "Kontoerklärung". Aber das müsste sowieso noch woanders geschrieben und geregelt sein. Aber trotzdem kein automatisches Rückbuchungsrecht.
Meine vorstehende Ermächtigung ist unwiderruflich und gilt auch gegenüber meinen Erben.
Sie sind nicht berechtigt , die vorstehende Erklährung zu widerrufen.
Auch hier - das Sozialamt ist wohl berechtigt dazu, so etwas zu fordern, da bei den Erben meist nichts mehr zu holen ist.
Allerdings nicht per direktem Zugriff auf das Konto. Ergo würde ich keine "unwiderruflichen Ermächtigungen" unterschreiben.
Dr. jur. von Campe
20.03.2005, 17:21
1. Es gibt einen Antrag !
2. Es gibt einen Bescheid !
Folge : der Empfänger kann erst mal auf die Richtigkeit
vertrauen. Dennoch sind überzahlte Beträge "manchmal"
zurück zu bezahlen.
Vorgehensweise :
Die Konten per Internet führen.
Sobald die Habenbeträge eingegangen sind auf
ein anderes Konto umbuchen, dann kann der Taunus
Rückbuchversuche starten, bis er schwarz wird.
Schneida
20.03.2005, 20:31
Hallo, bedanke mich für die Antworten auf meine Fragen.
Mich wundert halt auch das das Arbeitsamt Frankfurt die Kontoerklährung nicht gewollt hat.
Auch hat die Kontoerklärung kein Aktenzeichen das Anträge haben sollten.
Mein ALGII Geld macht ca 10 Prozent des Bedarfes aus.
Leider habe ich keine möglichkeit mir Rat durch einem Anwalt geben zu lassen, aber finde mich stark in meinen Rechten durch diese Kontoerklährung beschnitten.
Über weitere Antworten würde ich mich sehr freuen.
Danke im vorraus.
Namen aus guten Grund nicht genannt.
Betroffener
20.03.2005, 23:49
Ich nehme mal an, daß die Arbeitsagenturen das nicht machen, weil es eben nicht rechtens ist. Unabhängig davon fordern natürlich auch die Arbeitsagenturen unrichtige oder unter falschen Voraussetzungen geleistete Zahlungen wieder zuück.
Wenn sonst keine rechtliche Beratung stattfinden kann, würde ich einfach den Kontakt mit der nächstgelegenen Verbraucherzentrale aufnehmen und mich dort beraten lassen.
Falls die selber keinen direkten Rat geben können, wollen oder dürfen, so können die immerhin an die richtigen Ansprechpartner weiterleiten.
Ansonsten käme wohl wirklich nur die Umgehungsstrategie mit einem weiteren Konto in Frage, wobei wieder zu bedenken ist, daß nach dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" ab dem 1. April 2005 (welch schönes Datum für diese weitere Frechheit unseres Schnüffelstaates auf dem Weg zum gläsernen und entrechteten Bürger) bereits auf Sachbearbeiterebene unprotokolliert diverse Behörden (u.a. Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter und wer weiss, wer noch) ohne weiteres abfragen können, über welche Konten Du aktuell und in den letzten 3 Jahren verfügst oder verfügt hast bzw. bevollmächtigt bist, sodaß da möglicherweise nach einer gewissen Zeit eine weitere Kontovollmacht angefordert wird :-(
Besser wäre also auf jeden Fall die Klärung, ob diese "unwiderrufliche Vollmacht" über fremde Konten rechtlich haltbar ist.
Beim "googeln" konnte ich jedoch - neben vielen Interessantem - nichts finden.
Nachtrag:
Doch - jetzt bin ich über etwas gestolpert:
Fundstelle: "Auf dem Sozialamt"
http://www.mfas.niedersachsen.de/master/C166023_L20_D0.html
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Bestandskraft
Ein Verwaltungsakt (Bescheid) ist verbindlich, wenn Sie – falls aus Ihrer Sicht nötig - nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen. Er ist dann "bestandskräftig" und kann, wenn es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (von Ihnen wird Kostenersatz verlangt) handelt, im Wege der Ver-waltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Dazu braucht es kein gerichtliches Verfahren.
Handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt (Sie bekommen Geld), können Sie die ent-sprechende Leistung einfordern und, falls nötig, mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war, Sie aber auf den Bestand der Regelung vertraut haben und vertrauen durften. Zurücknehmen darf das Sozialamt einen solchen Verwaltungsakt - auch wenn er objektiv rechtswidrig ist - nur in Missbrauchsfällen oder wenn es Ihnen hätte klar sein müssen, dass die Regelung nicht rechtens war.
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Genau darum geht es sicher in Deinem Fall. Die wollen bei Dir (und wahrscheinlich vielen anderen auch) die Möglichkeit eines "rechstwidrigen Verwaltungsaktes" vorweg ähnlich einer Pfändung durch die partielle Kontovollmacht verhindern.
Damit dürfte die "unwiderrufliche Kontovollmacht" für falsche Zahlungen eindeutig nicht legal sein.
Schau auch mal auf die "Sozialamtsseiten" in Deiner Region.
Vielleicht sollte man auch Beschwerde beim Ombudsrat einreichen ??
Betroffener
28.03.2005, 13:42
Ich habe noch mal ein wenig wegen anderer Themen gestöbert und im SGBII folgende Passagen gefunden, um die es hier gehen dürfte, was aber nach wie vor nicht die Rechtmässigkeit des Zugriffs auf das Konto einschließt. Allerdings scheint mir, daß in der gewünschten Kontovereinbarung einiger der Regeln und Richtsätze im Gegensatz zu den Originalpassagen im Sozialgesetzbuch II noch verschärft sind (da die Ausnahmen und Höchstsätze nicht angegeben sind):
Fundstelle: http://www.olaf-nensel.de/sgbii/aktuell.html
§ 34 - Ersatzansprüche
(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. 2Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.
(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
§ 35 - Erbenhaftung
(1) 1Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. 2Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. 2§ 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
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