StephanK
06.07.2006, 12:23
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Sozialgericht Detmold
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 15.03.06
Aktenzeichen: S 10 AS 41/06 ER
Kernaussagen:
1. Eine Haushaltsgemeinschaft (zwischen Eltern und erwachsenen Kindern) besteht nicht schon dann, wenn einzelne Räume wie z.B. das Badezimmer gemeinsam benutzt werden und folgt auch nicht zwingend daraus, dass ein Kühlschrank gemeinsam genutzt wird.
2. Der Zuschlag für Alleinerziehende kann auch dann gewährt werden, wenn die hilfebedürftige Mutter in der elterlichen Wohnung lebt, ihre Eltern sich aber nachweislich nicht an der Erziehung des Kindes (ihres Enkels) beteiligen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=54723&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Gericht: Sozialgericht Detmold
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 15.03.06
Aktenzeichen: S 10 AS 41/06 ER
Kernaussagen:
1. Eine Haushaltsgemeinschaft (zwischen Eltern und erwachsenen Kindern) besteht nicht schon dann, wenn einzelne Räume wie z.B. das Badezimmer gemeinsam benutzt werden und folgt auch nicht zwingend daraus, dass ein Kühlschrank gemeinsam genutzt wird.
2. Der Zuschlag für Alleinerziehende kann auch dann gewährt werden, wenn die hilfebedürftige Mutter in der elterlichen Wohnung lebt, ihre Eltern sich aber nachweislich nicht an der Erziehung des Kindes (ihres Enkels) beteiligen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=54723&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses