Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verschieden hohes Alg I bei gleichen Sachverhalten?
Hallo an alle Board-Teilnehmer,
ich habe bezüglich der Anspruchhöhe des ALG 1 eine Frage, die ich schon seit langem in Unkenntnis stehe. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Vielen Dank im Voraus.
Zunächst bekam ich nach der Entlassung wegen angeblicher Produktionsverlagerung ins Ausland ALG 1. Mit Klage gegen den Arbeitgeber und anschließender Lohnfortzahlung (15 Monate) mit Freistellung der Arbeitsleistung wird das ALG 1 wieder neu gezahlt. Während der Zeit der Lohnfortzahlung ist der Jahresbruttolohn erheblich gestiegen. Die Neuzahlung des ALG 1 von der Agentur für Arbeit hat sich gegenüber der ersten Zahlung überhaupt nicht geändert, ist gleich geblieben und zwar in gleicher Höhe bei rund 1400 Euro.
Mein mitklagender Kollege wiederum hat eine deutliche Erhöhung des ALG 1 bekommen von zuvor 1320 auf 1560 Euro. Der Unterschied hierzu ist noch die zuständige Agentur. Meine ist die Agentur für Arbeit in Seligenstadt, seine ist Offenbach am Main, beide in Hessen.
Herzlichen Dank für evtl. Antworten.
Hallo jelos,
hier die dazugehörige rechtliche Definition:
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosenaus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnetenEntgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigenBeschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2DerBemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag desletzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung desAnspruchs.
Quelle: §130 Abs.1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html)
Das beduetet, wurde dein ALG praktisch durch die Lohnfortzahlung nach hintn verschoben muss danach auch neu berechnet werden und kann nicht von der alten Rechnung ausgegangen werden.
Daher musst du gegen den Bewilligungsbescheid in Widerspruch gehen, oder wenn es mehr als einen Monat her ist, einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellen!
Hallo fragi,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Zu meiner Frage habe ich vergessen noch ausführlicher zu schreiben. Genau gesagt habe ich schon gegen die Agentur für Arbeit (AA) Widerspruch eingelegt. Doch die AA beharrt auf Ihren Bescheid und so habe ich auch schon Klage beim Sozialgericht in Frankfurt eingelegt. Das Gericht ist der gleichen Auffassung wie die AA mit der Begründung (bitte um Verständnis wegen der Länge):
Kommentierung von Hennig zu SGB III:
Danach ist eine nachträgliche Änderung der Bemessung des ALG in Fällen nicht mehr möglich, in denen die Beklagte eine sogenannte Gleichwohlleistung bewilligt hat. Dies aber ist in Ihrem Fall geschehen. Denn Sie haben durch Bescheid vom 10. Februar 2006 ALG ab 01.02.2006 (Anmerkung: Lohnfortzahlung vom 01.02.2006 bis 31.05.2008; offizieller Beginn der Arbeitslosigkeit ab 01.06.2008 bis heute) bezogen, obwohl Sie aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts sowie aufgrund des späteren Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht für die gleiche Zeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten, welches Ihnen vorenthalten worden war.
In solchen Fällen darf nicht die Bemessung des ALG geändert werden, weil diese endgültig ist, sondern der betroffene Arbeitslose hat gegf. einen Schadensersatzanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber in Höhe der ihm entgangenen Differenz zu einer günstigeren Besssung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Kopie der Kommentierung zu § 130 SGB III (Rdnr. 33).
Ihre Klage gegen Die beklagte hat demzufolge keine Aussicht auf Erfolg. Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie Ihre Klage zurücknehmen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. (Schreiben vom 31.10.2007)
Ich habe natürlich meine Klage nicht zurückgenommen und habe das Gericht meine Weiterführung der Klage beantragt. Bis heute kann ich nicht einsehen mit dessen Begründung. Dem Gericht habe ich mitgeteilt, dass ich während der Lohnfortzahlung auch ganz normale Beiträge zu Sozialversicherung geleistet habe. Ob Freistellung von der Arbeitsleistung ja oder nein, ist, spielt keine Rolle, wichtig ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträgen, da ich als ganz normaler Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber geführt wurde. Nach meiner groben Berechnung dürfte ich im Vergleich mit dem genannten Kollegen von Offenbach eine Erhöhung über 200,-- Euro monatlich (jährlich über 2400 Euro).
Ich habe ehrlich gesagt bis jetzt noch keinen Anwalt zu Hilfe geholt aufgrund der Fehlbarkeit der Rechtsschutzversicherung (nur 3 Tage Verspätung und daher keine Kostendeckungszusage). Ich bitte um weiteren Rat. Vielen Dank im Voraus für deine/eure Antworten. :patsch:
StephanK
23.03.2008, 09:30
Ich halte das leider für ein aussichtsloses Unterfangen; der Hinweis des Sozialgerichts ist zudem mehr als nur deutlich. Deine Klage wird erfolglos bleiben.
Das Sozialgericht hat Dir den Weg gewiesen: Verklag Deinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Es ist sinnvoll, Dich dabei einem Anwalt oder einer Anwälting für Arbeitsrecht anzuvertrauen.
Hallo StephanK,
Danke für deine Antwort. Und doch glaube ich nicht, dass das Sozialgericht im Recht ist. Ich suche bis jetzt immer noch nach einem gerichtlichen Urteil bei vergleichbarer Sache wie meine. Wie schon so oft vorgekommen, entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich. Für mich ist von großer Bedeutung, wenn ein hohes Gericht (LSG oder BSG) ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen hat. Dann hat das Urteil auch wirklich Gewicht. Wenn du mir helfen bzw. Tips geben könntest wie ich zu einer bestimmten Seite mit arbeitsgerichtlichen Urteilen gelangen kann.
Und fragi, hast du noch eine Meinung zu meinem Fall. Ich wäre dir dankbar, wenn du mir antworten würdest. Danke euch allen.
Viele Grüße
jelos
Und fragi, hast du noch eine Meinung zu meinem Fall. Ich wäre dir dankbar, wenn du mir antworten würdest. Danke euch allen.
Ich schließe mich aufgrund des von dir nach meinem post angeführten Sachverhalts der Eischätzung von StephanK an.
Würde es zu ähnlichem Sachverhalt schon Urteile eines LSG oder des BSG geben, würde das Sozialgericht diese Sicherlich auch kennen und sich diesen ggf. anschließen.
Ich würde ebenfalls eher gegen den Arbeitgeber gehen!
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