StephanK
24.03.2008, 12:28
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.12.07
Aktenzeichen: L 7 AS 666/07 ER
Kernaussage: Ist der Besuch der 11. Schulklasse beim nächstgelegenen, 22 km entfernten Gymnasium nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, kann gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 73 SGB XII (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__73.html) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte bestehen. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt, um die Teilhabechancen an der schulischen Ausbildung für Jugendliche aus armen Haushalten zu fördern. (Formulierungen des Gerichts).
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C43840788_L20.pdf) des Urteils (PDF-Datei)
Hinweis: Richtige Stelle, um diesen Anspruch geltend zu machen, ist nicht das Jobcenter der ARGE, sondern ausschließlich das Sozialamt der Stadt oder - in kleineren Gemeinden - des Kreises.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.12.07
Aktenzeichen: L 7 AS 666/07 ER
Kernaussage: Ist der Besuch der 11. Schulklasse beim nächstgelegenen, 22 km entfernten Gymnasium nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, kann gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 73 SGB XII (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__73.html) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte bestehen. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt, um die Teilhabechancen an der schulischen Ausbildung für Jugendliche aus armen Haushalten zu fördern. (Formulierungen des Gerichts).
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C43840788_L20.pdf) des Urteils (PDF-Datei)
Hinweis: Richtige Stelle, um diesen Anspruch geltend zu machen, ist nicht das Jobcenter der ARGE, sondern ausschließlich das Sozialamt der Stadt oder - in kleineren Gemeinden - des Kreises.