Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Krankenhaus/kur und ALG II.. und nun?
Moin,moin
ich beziehe leider ALG II, bin getrennt lebend mit zehnjähriger Tochter. leider durch Bandscheibenvorfall(erfolgreiche OP) bisher noch nicht arbeitssuchend, allerdings auch keine Krankschreibung mehr, da ich von zweiter OP schon lange weiß...und nun muss ich Montag nochmals ins KH für ca. 7 Tage (evt. länger und wegen etwas andrem). Habe dies dummerweise, wie ich nun sagen muss, dem Amt mitgeteilt und erhalte nun für Juli einen neuen Bescheid, indem mir mitgeteilt wird, dass fast 160 Euro aufgrund des Krankenhausaufenthaltes (Verpflegung und STROM) einbehalten wird. nun frag ich mich. ist das Rechtens?? Verpflegung seh ich ja noch ein, aber Strom muss ich doch so oder so zahlen. Evt. Rückzahlungen gehen dann doch auch ans Amt :-/ Und wieso soviel??
Habe nun Antrag bei AOK wegen Haushaltshilfe gestellt, damit Tochter versorgt wird. wird mir das auch noch abgerechnet??
... und vor allem, sollte ich nach dem KH mit der Tochter zur Kur, was ist denn dann? 3 Wochen, bekomm ich dann gar kein Geld?? Die Fixkosten (Strom, Tele, Sozidarl.., etc.)laufen doch weiter!? und mal nen Kaffee, schwimmen gehen oder ne Zeitung dort will man sich ja auch mal gönnen.
Wer kann mir Auskunft geben was das Amt abziehen darf?? denn so kann ich meine Kur nicht antreten. :-(
THX für Hilfe
Betroffener
24.06.2005, 01:40
:welcome: Nonick,
ich würde mal sagen, das es so mit dieser Begründung auf keinen Fall rechtens ist, da der Regelsatz überwiegend ein pauschalierter Regelsatz ist.
Es gibt keine zusätzlichen Leistungen, also können auch keine abgezogen werden. Das ist Sinn und Zweck einer Pauschale.
Leider sind mir derzeit keine Präzedenzurteile dazu bekannt.
Manche Damen und Herren mit langer Sozialamtserfahrung "ticken" hier aber vollkommen anders und möchten gerne bis zu 35% vom Regelsatz kürzen (egal ob rechtens oder nicht - Klärung nur übers Gericht möglich).
Zusätzlich zu obiger Kürzung hättest Du in diesem Fall auch noch die 10 € täglich fürs Krankenhaus an der Backe.
Andere Sachbearbeiter sagen, dass sie erst etwas abziehen wollen, wenn die 28 Tage vorbei sind, in denen Du die 10 € Krankenhaustagegeld entrichten musst (was immerhin schon fairer wäre, aber auch nicht rechtlich sauber).
Dies ist also ein Punkt, über den sich auch Sachbearbeiter lang und gerne streiten können - insbesondere wenn sie vom Sozialamt zur ARGE "umgelagert" wurden.
Im Gegensatz zu solchen Leuten gibt es auch welche, die nach Möglichkeiten suchen würden, Dir das Krankenhaustagegeld zu erstatten und wieder andere, die meinen, das sie das alles überhaupt nichts angeht.
Ich hoffe, Du weißt jetzt, wie Du Dich verhalten mußt.
Moin,moin..
als Erstes mal danke für die schnelle Reaktion, auf den Rückruf vom Amt warte ich nämlich schon seit Dienstag :x
Also von den 10 Euro bin ich befreit, da ich meine 81,- Euro schon innerhalb von den ersten drei Monaten voll hatte.
Heißt das sie können mir 35 % vom Tagessatz (also bei mir 345+207+41[alleinerz.]=593:30=19,76) abziehen?? naja, das ginge ja noch, denn Verpflegung, wie gesagt, sehe ich ja ein...
Vielleicht ziehen sie mir auch was ab, da ich selber Erdbberen, Gurken und Tomaten ziehe ;-)
Spaß beiseite... ich hoffe die geben mir das schriftl. denn Weg über Gericht kann ich mir nicht leisten. Ansonsten müßte ich die Kur wirklich absagen.. das Krankenhaus wohl kaum, denn ich lass mich nicht zm Spaß operieren*grmpf*
also die Befreiungsgrenze liegt bei mir z.B.schon bei 81 Euro Zuzahlung , und bei cronischer Erkrankung nochmal die Hälfte..
Wer`s noch nicht weiß ;-)
Wart ich wohl mal wieder ab..
THX Nonick
Betroffener
24.06.2005, 12:51
Hallo Nonick,
nix da von wegen komplette Leistung kürzen:
Wenn und überhaupt nur aus dem Posten 1 des Regelsatzes zum Punkt Nahrungsmittel. Getränke wirst Du auch im Krankenhaus zusätzlich und selber bezahlt haben.
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/Regelsatzschluessel.gif
Das wäre also dann rund 132 / 30 = 4,40, dabon 35% = 1.54 pro Tag
(Dann wären Getränke und Tabakwaren auch eingerechnet und Dein Kind hatte dann auch nichts zu essen!)
Alleine die Idee, aus diesem pauschalierten Streichwerk mit einem Nahrungsmittelanteil von 4,40 € täglich überhaupt noch etwas entnehmen zu wollen, ist eine bodenlose Frechheit.
Ich hatte gerade den Mitarbeiter einer Abgeordneten (die sich recht engagiert in Brandenburg um Hartz IV Probleme kümmert) aus Potsdam wegen anderer Themen am Telefon, mit dem ich auch solche Dinge durch diskutiert habe.
Auf jeden Fall empfinden beide solche Abzüge als "nicht angemessen" (den Begriff "Schweinerei" können die natürlich nicht in den Munde nehmen) und stehen solchen Abzügen sehr ablehnend gegenüber.
Hier wurde auch bestätigt was wir hier schon öfters sehen, daß genau solche Dinge überwiegend auf kommunaler Ebene passieren und bei einem Sozialgericht möglicherweise keinen Bestand haben dürften.
Deshalb bin ich auch ganz massiv gegen die Verlagerung der Bearbeitung in die Kommunen, die da gerne eigene "lokale Richtlinien" für sich selber erfinden zum massiven Nachteil der "betreuten" Bürger (und zur Entlastung der kommunalen Haushalte).
Hier solltest Du also massiv Widerspruch einlegen und ggf. auch den Kontakt zu Deinen regionalen Abgeordneten und auf jeden Fall zum Teamleiter suchen.
Ein Abzug für Strom kommt überhaupt nicht in Frage (hier hattest Du selber bereits die Begründung festgestellt) und ein Abzug für den Posten Ernährung aus dem pauschalierten Regelsatz ist mehr als fragwürdig unter SGB II.
Aber ohne Gegenwehr wird nichts passieren. Hier musst Du also selber aktiv werden und zwar mit Nachdruck.
Betroffener
24.06.2005, 17:04
Nonick,
falls Du bereits gelesen hattest - ich hatte noch wichtige Einfügungen gemacht.
Was mir bei Deiner Berechnung noch auffällt:
Bekommst Du kein Kindergeld, Unterhalt oder stattdessen Unterhaltsvorschuß (max 72 Monate) oder so etwas ?
Du solltest nichts verschenken - denn Du hast nichts zu verschenken.
P.s. Auf den Rückruf vom Amt wirst Du wohl noch bis Weihnachten warten ...
Das war ja das, was ich errechnet hätte.. mein off. Bedarf und dann eben der tagessatz von Tochter und mir.. zur Kur kommt sie ja mit...
Rückruf nach mehrmaligen Anruf nun doch erfolgt..
Erst hieß es.. naja, 45 % des tagessatzes wird einbehalten...also auch strom, etc. Für die Kur müßte ich Übergangsgeld bei LVA beantragen..
dann kam erneuter Anruf, nein, war alles ein Fehler, Abzug gibt es erst ab dem 28.Kalendertag und Kur wird gar nicht berechnet, allerdings solle ich beim LVA bescheid geben, damit die dann das Überbrückungsgeld an Agentur überweisen
Ich sagte ich möchte das schriftlich*gg*.. ist mir zugesagt, mal abwarten ;-)
Naja und LVA sagt zu mir, was haben sie denn damit zu tun? Dass muß die Agentur dann schon selber regeln*fg*
Danke für den Engagement...
Kindergeld und Unterhaltsvorschusszhlg , wird mir, bzw. der Tochter als Einkommen angegerechnet. Ist das nicht Richtig?*dummguck*
Das wär ja der Hammer.. ich krauch mir hier mit meinen 400 einen ab ...
Sozialamt fordert monatlich noch 45 € wegen Mietschulden.. mein Ex hat nicht gezahlt und Strom ist auch mit 67 € nicht grad wenig :-( Das Amt sagte mal.. das der Strom durch den Durchlauferhitzer so hoch wäre, spiele keine Rolle.. Stimmt das??
Auch dass ich wegen meiner Bandscheibenerkrankung viel Fahrtkosten etc. hatte intressiert niemanden. wenigstens bin ich jetzt von Zuzahlungen befreit.. Aber zurücklegen konnte ich noch keinen Cent..
Die Politiker, die sich das ausgedacht haben, sollten mal davon leben müßen.. Bzw.. mal einer der Journalisten, die nen test gemacht haben, mal ein ganzes Jahr und nicht nur 1 Monat!
Auf alle freue ich mich diese Forum gefunden zu haben und werde nun bestimmt öfters reinschaun ;-)
Betroffener
24.06.2005, 20:00
Nonick,
danke für Deine Rückmeldung,
Zum Kuraufenthalt:
Mit Übergangsgeld/Überbrückungsgeld von der LVA kenne ich mich nicht aus.
Wobei sich mir auch hier die Frage stellt, was die Agentur da mit zu tun hat.
Vielleicht hat E.Schneider hier noch einen Tipp für Dich zu diesem Themenkreis. Hier solltest Du Dich dringend informieren, um Nachteile zu vermeiden.
Zum Kindergeld
Die 207 € sind der Bedarf Deiner Tochter. Dagegen wird eine eventuelle Kindergeldzahlung des Vaters aufgerechnet. Inwieweit das auch bei der entsprechenden Ersatzleistung Unterhaltsvorschuß der Fall ist, weiss ich jetzt nicht (Das wäre ja staatlicherseits dann nur linke Tasche/rechte Tasche).
Vielleicht besuchst Du mal einen der vielen ALG II Rechner, um zu überprüfen, was bei Dir so rauskommen müsste. HIer ist einer:
ALG II Berechnung:
ALG II Rechner (http://www.zeitungs.info/public/programme.arbeitslosengeld2.berechnung.html)
Einfach da Deine Werte eingeben und staunen.
Als ALG II Empfänger liegst Du unter der Pfändungsgrenze. Falls DU nicht irgend etwas unterschrieben hast, nicht mehr mit Deinem Ex verheiratet bist, würde ich dem Sozialamt da was husten.
Die Stromkosten kommen mir wirklich hoch vor. Ist eventuell der Durchlauferhitzer defekt oder kann auf eine kleiner Stufe gestellt werden?
Die haben meist 12 Kw und 18 bis 22 Kw. Gerade im Sommer reicht die kleinere Einstellung. Das wäre aber ein Thema für den Vermieter ein ggf. verkalktes Gerät zu warten bzw. zu ersetzen.
Melde Dich wieder
Schneida
24.06.2005, 20:54
Kindergeldanrechnung
ich kenne ebenfalls die Praxis, dass Kinderrgeld voll angerechnet wird. Ich habe allerdings jetzt in der "quer" Nr. 2 2005 (Zeitschrift für ERwerbslose) eine Angabe gefunden, dass Freibeträge existieren, man also doch einen kleinen Teil behalten dürfte. Ich habe aber bisher noch nirgends konkrete Angaben/Regelungen in den Durchführungs-bestimmungen o. ä. gefunden.
Hm. Sobald mir da was über den Weg läuft, kann ich das gerne einstellen. Vielleicht gibt es ja auch sonst noch "findige" Forenstöberer, die dazu was auftreiben können.
Gute Genesung und schönes Wetter während der Kur
meld mich aus dem KH zurück
mit freudiger Erwartung Post durchschau..immer noch keine von der Agentur :-/
gestern gleich im service-center angerufen.. nu wart ich wieder auf Rückruf...
es gibt also echt keine Richtlinien?? jeder Sachbearbeiter kann das für sich entscheiden?
wenn die wirklich 45% des tagessatzes von mir und lütten abziehn. kann ich´s vergessen..
DANKE an die Politiker :-(
Moin,moin..
wollte mich mal wieder melden. warte nun anderthalb Woche auf den Rückruf.. hatte auch schon um ein persönlichen Termin gebeten, hieß es"sie werden zurückgerufen"*grrr*
Allerdings habe ich einen neuen Bescheid erhalten, indem mir die 158 wieder zugesagt wurden und sie sind auch schon auf meinem Konto gutgeschrieben*freu*
Nur von der Kur redet halt niemand.. habe nun nochmal schriftlich angefragt. Werde ich halt sparsamer sein müßen, falls die Arge mir tatsächlich doch noch was abzieht.
Vielen dank für die Hilfe
Melde mich, falls es Neues gibt ;-)
HuHU..
hab heute mal ne konkrete Antwort erhalten, allerdings nicht von der ArGe, sondern auf meine mail an die awoneukoelln:
"Sehr geehrte Frau ......, anbei die Anwort unserer Fortbildungsreferentin zu Ihrer Fragestellung:
"Eine gesetzliche Regelung zu dem Umgang mit den sogenannten häuslichen Ersparnissen wähend eines Kuraufenthaltes gibt es nicht, gab es auch im Sozialhilferecht nicht. Sondern die Kürzung der Leistungen erklärt sich letztlich daraus, dass sowohl für das ALG II als auch für das SGB XII das Bedarfsdeckungsprinzip greift. Wenn ein Teil des Bedarfs (Verpflegung) eben bei einer stationären Unterbringung anderweitig sicher gestellt ist, ergibt sich dadurch die Logik der Kürzung ...Es ist hier also eine analoge Anwendung dessen möglich, was der Sozialhilfeträger vorher angewandt hat, mit der Möglichkeit die gleichen Argumente geltend zu machen, die Sie früher auch vorgetragen haben...Gesetzliche Klarheiten, also einen klaren § im Gesetz kann ich da leider nicht anbieten..."
Sinnvollerweise sollte man die Frage der Kürzung natürlich vor der Kur mit der Behörde klären. Die Argumentation hätte dann gelautet, daß Sie nicht voll versorgt werden, sondern Geld für Getränke, Unternehmungen etc. während der Kur sowie ggf. den Kostenanteil an der Kurmaßnahme von ihrem Alg II aufbringen müssen und eine Kürzung daher nicht gerechtfertigt wäre. Diese Argumente können Sie versuchsweise schriftlich auch im nachhinein vorbringen, möglichst bevor die Kürzung erfolgt. Andernfalls bleibt der Widerspruch bei erfolgter Kürzung, die einzige Möglichkeit, dagegen vor zu gehen. Durch die Versorgung während der Kur müßten Sie -nach der Logik des Jobcenters- Geld übrig behalten und nach der Kur zur Verfügung haben. Daher gibt es auch keine offiziellen Überbrückungsgelder. Die Wohlfahrtsverbände geben bei vorübergehenden Notlagen evtl. geringfügige Mittel aus dem Härtefond. Bei Bedarf können Sie sich unter Vorlage des Kürzungsbeschides an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen......., Sozialarbeiterin (AWO)"
Na tolle Wurst... :-(
Betroffener
17.08.2005, 21:13
So richtig zufrieden bin ich mit der oben geposteten Auskunft nicht.
Dieser Post sollder Versuch sein, die bestehenden Regelungen gegenüber zu stellen - auch unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen der BA. Wobei ich einfach mal unterstelle, das nicht unbedingt alles, was die BA als Durchfühungshinweis verteilt, auch zu 100% rechtskonform sein muss.
Das Thema ist ein ganz weites Feld - das meines Erachtens unter den neuen Bedingungen des SGB II noch nicht sozialgerichtlich behandelt wurde, da sich alle auf die alten Sozialhilferegeln berufen (oder habe ich hier etwas übersehen?.
Offensichtlich neigen gerade Leute, die seit Jahren mit der (alten) Sozialamtsthematik befasst sind, weiterhin in der an Bedarfsorierentiertheit angelehnten alten Schematik zu denken.
Es gab meist wenig (aber keine Pauschale, sondern aus Bausteinen zusammengesetzte Hilfen), und wenn etwas benötigt wurde, wurde das nach Prüfung gewährt und ebenso bei "fehlendem" Bedarf wieder entzogen.
Diese Schematik gibt es aber seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in der ursprünlichen Form.
Es heisst aber ausdrücklich pauschalierte Regelleistung.
Aus den Durchführungsbestimmungen der BA:
1. Umfang der Regelleistung
(1) Die Regelleistung deckt pauschaliert die in § 20 Abs.1 genann-
ten laufenden und einmaligen Bedarfe pauschaliert ab.
(2) Die Regelleistungshöhe setzt sich aus der Summe der regel-
satzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Sie finden ihren
Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII
(Regelsatzverordnung - RSV). ...
Und wenn es eine Pauschale ist, dann gibt es nichts dazu, aber es gibt auch nichts weniger - jedenfalls nach meiner Auffassung.
Im Gesetz steht auch über mögliche Abzüge (ausser als Sanktion) nichts konkretes, aus dem mensch das herauslesen könnte.
§ 9 - Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
und
§ 11 - Zu berücksichtigendes Einkommen
(Ausschnitt...)
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
Mit den Trägern anderer Sozialleistungen ist mit Sicherheit nicht die Krankenkasse gemeint - denn das ist keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung.
Jetzt schwenken einige Sachbearbeiter weg vom fehlenden Bedarf hin zur Anrechnung als Einkommen, wenn sie von den 38% der Regelsatzpauschale bei Ernährung, Getränke und Tabakwaren nun 35% kürzen wollen.
Weiterhin heisst es:
§ 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) 1Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. ...
Eine Absenkung ist also nur als saktionierende Strafe zur Disziplinierung vorgesehen - nicht aber wegen eines fehlenden Bedarfes.
aus dem SGB IX:
§ 33 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
...
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist, ...
und
Aus den Durchführungshinweisen der BA
Wohlgemerkt: Hier geht es um die (regelmässige und dauerhafte) Hilfe von Angehörigen innerhalb von Haushaltsgemeinschaften!!
...
(7) Bereitgestellte Verpflegung ist mit einem Wert von 35 v.H.
der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 zu berücksichtigen. Wird
keine volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist als Wert
der Mahlzeit ein Anteil entsprechend der Bewertung in der
Verpflegung
(9.14)ഊHinweise Seite 4 § 9
Sachbezugsverordnung (SachBezV) zu Grunde zu legen.
(Frühstück = 21,87 v.H., Mittagessen = 39,07 v.H., Abendes-sen
= 39,07 v.H. des vollen Tagessatzes).
Beispiel:
Wert der vollen Verpflegung (35 v.H. der Regelleistung):
120,75 € (West), 115,85 € (Ost)
Bei Teilverpflegung (nur Frühstück) ergibt sich als zu berück-sichtigender
Wert (21,87 v.H. von 120,75 € bzw. 115,85 €):
26,41 € (West), 25,34 € (Ost)
Der so errechnete Wert ist ggf. um Zahlungen des Hilfebedürf-tigen
an den/die Angehörigen zu mindern und als Einkommen
des Hilfebedürftigen anzurechnen.
Stephan,
habe ich noch was übersehen oder nicht richtig berücksichtigt oder bin komplett auf der falschen Schiene ?
StephanK
17.08.2005, 22:09
Tja, leider ist die ätzende Centfuchserei wohl schon vom Gesetz gedeckt, denn die Verpflegung in der Klinik ist halt eine Sachleistung und damit eine Einnahme in Geldeswert (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Dazu bestimmt § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung:
Sachleistungen sind der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.
Die Sachbezugsverordnung 2005 (http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sachbezugsverordnungen/sachbezugsvoaktuell.htm) bestimmt dazu: § 1 - Freie Verpflegung
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 200,30 Euro festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind
- für Frühstück 43,80 Euro,
- für Mittagessen 78,25 Euro,
- für Abendessen 78,25 Euro
anzusetzen.Würde das ohne Abzüge angewendet, müsste der Abzug also noch deutlich größer ausfallen, aber man rechnet da wohl nach § 11 Abs. 3 SGB II einen Anteil heraus (nach welchen Maßstäben ist mir allerdings auch unklar).
Der Umstand, dass es sich um eine Versicherungsleistung handelt, ist im SGB II leider ohne Bedeutung: das ist eben die "strenge" Subsidiarität wie in der Sozialhilfe, siehe SGB II § 3 Abs. 3: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. :x
Betroffener
17.08.2005, 22:59
Diese Sachbezugsverordnung hat aber einen anderen Hintergrund und eine andere Zielrichtung ebenso wie die anderen dort benannten Positionen.
Hier geht es m.E. um die steuerliche Bewertung bzw. Anrechnung von Kantinenessen oder Betriebsfesten bei Arbeitnehmern, was nicht einfach auf die Sozialhilfe gemäß SGB II umsetzbar ist.
Von den ca. 130 € (ca. 38%) der pauschalierten Regelleistungsposition für Ernährung, Getränke und Tabakwaren werden bei Abzug von 35% wohl freundlicherweise die Tabakwaren für die Tageszigarette nach dem Essen wohl ausgenommen.
Auf jeden Fall ist das ganze mehr als nur willkürlich. In den meisten stationären Einrichtungen muss man für Getränke meist selbst bezahlen oder für bestimmte Gerichte etwas zuzahlen.
Von menschenwürdig möchte ich hier jetzt nicht unbedingt anfangen.
StephanK
18.08.2005, 07:19
Diese Sachbezugsverordnung hat aber einen anderen Hintergrund und eine andere Zielrichtung ebenso wie die anderen dort benannten Positionen.
Hier geht es m.E. um die steuerliche Bewertung bzw. Anrechnung von Kantinenessen oder Betriebsfesten bei Arbeitnehmern, was nicht einfach auf die Sozialhilfe gemäß SGB II umsetzbar ist.Ja und Nein, bzw. Nein und Ja:
Nein, es geht durchaus um das Sozialrecht. Die Grundlage der Sachbezugsverordnung ist § 17 Abs. 1 SGB IV: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, (...)
4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.Wegen des letzten Satzes ist die Verordnung so ausgestaltet, dass Dir das so "verdächtig bekannt" vorkommt. Ob man diesen Gleichlauf von Sozial- und Steuerrecht für angemessen hält ist eine andere Frage - der Gesetzgeber tut es jedenfalls, und das Clement-Ministerium, das zusammen mit dem Finanzministerium ( :!: ) für die Alg II-Verordnung verantwortlich zeichnet, hielt es für angemessen, die Anwendung der Sachbezugsverordnung vorzuschreiben, obwohl - und insofern stimmt Dein Argument schon - die Ermächtigungsgrundlage der Sachbezugsverordnung ja im SGB IV liegt, das "Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" überschrieben ist, während es im Bereich des SGB II gerade nicht um Leistungen aus der Sozialversicherung geht.
Man könnte auch darüber nachdenken, ob die Ermächtigungsnorm für die Alg II-Verordnung, also § 13 SGB II eigentlich den Anforderungen des Art. 80 des Grundgesetzes entspricht, denn nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GGmüssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. - und daran kann man angesichts der sehr unbestimmten Formulierungen in § 13 SGB II schon zweifeln. Aber auch hier gilt: wo kein(e) Kläger(in), da kein Richter. :cry:
Habe gestern ein Schreiben bekommen. Hier in Auszügen:
"…….Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) hier: Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)……
…nach meinen Erkenntnissen haben Sie in der Zeit vom 20.07.2005 bis 10.08.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 116,.38 € zu Unrecht bezogen.
Sie waren vom 20.07.05 bis 10.08.05 zu einem Kuraufenthalt. Während dieser Zeit wird der für Sie maßgebliche
Teil der Regelleistung im Juli um 63,48 Euro und im August um 52,90 Euro gekürzt……
…..Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen verspätet angezeigt haben….
….. Besteht allerdings für den o. a. Zeitraum ein
weiteres Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis (etwa wegen Arbeitsaufnahme), so könnte der Erstattungsanspruch gegen Sie entfallen…
…..Teilen Sie mir bitte mit, ob Sie in dem o. a. Zeitraum bei einer weiteren Kranken-/Pflegekasse versichert waren und wenn ja, bei welcher. Falls Sie hierzu nicht antworten, werde ich die überzahlten Versicherungsbeiträge von Ihnen zurückfordern……
…..Wenn im o. a. Überzahlungszeitraum eine andere Kranken-/Pfiegekasse zuständig ist, werde ich veranlassen,
dass die bisher zuständige Kranken-/Pflegekasse prüft, ob Sie im gleichen Zeitraum Leistungen erbracht hat.
Hat die bisherige Kranken-/Pfiegekasse noch Leistungen erbracht, werde ich, sobald mich diese
Kranken-/Pfiegekasse informiert, die überzahlten Beiträge von Ihnen zurückfordern. Für den Fall, dass die Leistungen zu erstatten sind. weise ich schon jetzt darauf hin. dass ich beabsichtige, den zu erstattenden Betrag gegen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengel II nach § 43 SGB II in Höhe von bis zu 30 v. H. der für Sie maßgebenden Regelleistung monatlich aufzurechnen….
….Soweit ein befristeter Zuschlag nach dem Bezug von von Arbeitslosengel II gem § 24 SGB 11 zusteht. kann dieser
zusätzlich in die Aufrechnung einbezogen werden……
……Der Vollzug der Aufrechnung in der vorgesehenen Höhe hat zur Folge, dass sich bis zur Tilgung der Forderungen der .Auszahlungsbetrag zur zur Erfüllung ihres Leistungsbescheides jeweils um den o.g. Aufrechnungsbetrag vermindert…..
er bitte Sie deshalb sich auch zur vorgesehenen Aufrechnung zu äußern…."
Was mach ich nun? Widerspruch ist meiner Meinung nach gefährlich, da sie ja anschenend in der Berechnung meine Tochter vergessen haben..und bevor das auffliegt ;-)
Allerdings würde ich gerne auf den Vorwurf , ich hätte versäumt es zu melden, reagieren,denn mehr als alle 2 tage anzurugfen und Briefe schreiben kann man wohl nicht,oder?!und auch das mit der anderen Krankenkasse versteh ich nicht:-(
Anhörung sollte ich wohl besser drauf reagieren, aber nur wie?? habt ihr nen tipp?
StephanK
31.08.2005, 12:48
Hallo Nonick,
Dein örtlicher Träger ist offenbar ebenso knauserig wie unfreundlich. Deinen Kuraufenthalt hattest Du ja wohl durchaus mitgeteilt; woraus das Amt auf die verspätete Anzeige schließt, kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls müsste jede Anzeige, die vor Kurbeginn lag, noch rechtzeitig gewesen sein.
Die Geschichte mit dem (theoretischen) Anspruch aus einem weiteren Krankenversicherungsverhältnis ist mir auch schleierhaft, aber mir scheint, dass Du das ignorieren könntest.
Ich weiss ja nun nicht, ob - entgegen der Ankündigung [i]vor[Ii] der Kur - das ALG II ungekürzt weiterbezahlt worden war. Wenn ja, ist die Rückforderung jedenfalls im Prinzip berechtigt; wegen der Höhe hatten wir ja schon eine ausgiebige Diskussion darüber, wieviel da täglich anzurechnen sein würde oder nicht.
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