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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch gegen Rückforderung stoppt Zahlungspflicht


StephanK
08.07.2006, 12:27
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 26.04.06
Aktenzeichen: L 3 ER 47/06 AS

Kernaussage: Wenn ein Alg II-Bezieher sich gegen einen Bescheid, durch den bereits bezogene Leistungen zurückgefordert werden, mit Widerspruch und ggf. Klage wehrt, dann hat dies aufschiebende Wirkung und die zurückgeforderte Leistung muss bis zum Abschluss des Verfahrens zunächst nicht zurückgezahlt werden.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55370) des Beschlusses

Erläuterung: Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, der "über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet", keine aufschiebende Wirkung. Bisher war umstritten, ob die Formulierung "der über Leistungen entscheidet" auch die Rückforderung nach Behördenansicht zu Unrecht gewährter Leistungen erfasst. Nach diesem Gerichtsbeschluss ist das nicht so; ein Widerspruch reicht also aus, um erst einmal einen Zahlungsaufschub zu erreichen und es muss für diesen Zahlungsaufschub nicht erst das Sozialgericht angerufen werden.