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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Neue Berechnung?


rait
08.07.2006, 15:09
Hi,

folgendes, ich war letztes Jahr für drei Monate nach meiner Ausbildung arbeitslos und habe 60% meines Lehrgehaltes bekommen was sage und schreibe 345 EURO waren.

Arbeitslos von Mai-Juli 2005, dann war ich von August 2005 bis 12.Juni 2006 beschäftigt und habe natürlich mehr verdient. Jetzt wurde mir aber mitgeteilt das ich trotzdem nur 345 EURO bekomme da ich keine 12 Monate beschäftigt war, und somit keinen neuen Anspruch auf ALG 1 und einer neuen Berechnung habe.

Kann das so stimmen?

Das ich nur noch 9 Monate Anspruch habe ist mir fast wurscht, aber es kann doch nicht angehen das meine hartes Verdientes Geld nicht mehr mit einberechnet wird?

StephanK
08.07.2006, 15:44
:welcome: rait,
wenn ich richtig (nach-)rechne, stimmt das leider so. Du hast seit dem letzten Alg-Bezug nicht lange genug gearbeitet, um einen neuen Anspruch auf Alg erwerben zu können. Das ist eine Folge der Verkürzung der sog. Rahmenfrist durch die Hartz-Gesetze.

rait
08.07.2006, 15:48
danke, ich weiß 52 tage :-x , aber ist der paragraph 130 absatz 3 nicht mehr so wirksam?



(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.



oder wurde der auch geändert?

StephanK
08.07.2006, 16:58
Du zitierst den § 130 Abs. 3 SGB III richtig, aber der Bemessungsrahmen spielt nur eine Rolle für die Dauer des Arbeitslosengeldes und setzt damit voraus, dass überhaupt ein Anspruch (wieder) entstanden ist.
Das Problem bei Dir dürfte darin liegen, dass seit dem letzten Arbeitslosengeldbezug eine Rahmenfrist zu laufen begann, die zu kurz war, um überhaupt die Entstehung eines neuen Alg-Anspruches zu ermöglichen, denn eine Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (§ 124 Abs. 2 SGB III)Die aktuelle Rahmenfrist reicht also (immer zeitlich rückwärts rechnen!) nur von 12. Juni 06 bis 31. Juli 05, erreicht also nicht nur die maximal möglichen zwei Jahre nicht, sondern bleibt sogar noch unter dem einen Jahr, das zur Erfüllung der Anwartschaftszeit durch beitragspflichtige Beschäftigung nötig wäre.

Fachleute für Alg I mögen mich aber bitte korrigieren, wenn ich einen Denkfehler drin habe... :-|
Das Zusammenspiel von Anwartschaftszeit und Rahmenfrist ist eine tückische Angelegenheit :sad: