StephanK
08.07.2006, 17:39
Gericht: Landessozialgericht Thüringen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 31.01.06
Aktenzeichen: L 7 AS 770/05 ER
Kernaussage: Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ist, wenn wegen der Erzielung von Arbeitseinkommen die Frage der Bedarfsdeckung maßgeblich ist, der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) dem Bedarf hinzuzurechnen und nicht nur von den Regelsätzen auszugehen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55917) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 31.01.06
Aktenzeichen: L 7 AS 770/05 ER
Kernaussage: Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ist, wenn wegen der Erzielung von Arbeitseinkommen die Frage der Bedarfsdeckung maßgeblich ist, der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) dem Bedarf hinzuzurechnen und nicht nur von den Regelsätzen auszugehen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55917) des Beschlusses