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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld bereinigen um 30 € Versicherungspauschale?


Marsleuchte
28.03.2008, 19:43
Nabend Zusammen,

bin gerade durch Zufall auf ein interessantes Urteil gestoßen und mir ist beim durchsehen aufgefallen dass das Kindergeld in meinem Fall nicht um diese 30 € bereinigt wurde die ganzen Jahre.
Vielleicht kennt sich jemand damit aus und hat selber davon gehört.

Auch Kindergeld ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen. (SG Düsseldorf 21.08.2006 - S 23 AS 150/06) Wenn das nicht geschehen ist, sollten Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. (Nachzahlung 3.1)

Es ist rechtswidrig, wenn die Versicherungspauschale nur vom Erwerbseinkommen abgezogen wird. Sie muss von jedem Einkommen abgezogen werden, also auch von Kindergeld, Unterhalt, Alg I usw.. Mehr als die Pauschale wird nicht anerkannt. Unter die Pauschale fallen auch Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung. Unfallversicherungen dagegen fallen nicht unter die 30 €-Pauschale und sind darüber hinaus vom Einkommen absetzbar. (BA 11.25) Für die Kfz-Haftpflicht (1.2) gilt das gleiche.

Zusätzlich ist mir auch der obige Absatz in die Finger gekommen, das bedeutet also auch für mich das ich meine Unfallversicherung absetzen kann und im Fall meiner Frau die KfZ-Haftpflicht?

Mit freundlichen Grüßen
Marslicht

StephanK
28.03.2008, 20:37
Auch Kindergeld ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen. (SG Düsseldorf 21.08.2006 - S 23 AS 150/06) Wenn das nicht geschehen ist, sollten Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.Ich kann zwar diese Entscheidung des SG Düsseldorf nicht finden (sie scheint beim Sozialticker veröffentlicht worden zu sein, aber dessen Urteilsdatenbank wird derzeit "renoviert" und ist nicht zugänglich). Eine Überpfrüfung ist mir deswegen nicht möglich.
Inhaltlich ist sie jedenfalls nicht sensationell sondern schreibt nur eine Selbstverstänlichkeit fest, denn § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html) beschränkt die Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen nicht auf Arbeitseinkommen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sie bei jeder Art von Einkommen absetzbar sind, und zwar ohne Einzelnachweis, weil des dafür den Pauschalbetrag von € 30.- monatlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html) gibt.

Zusätzlich ist mir auch der obige Absatz in die Finger gekommen, das bedeutet also auch für mich das ich meine Unfallversicherung absetzen kann und im Fall meiner Frau die KfZ-Haftpflicht?Wie erwähnt: nur die Pauschale, mehr nicht - dafür aber ohne Einzelnachweis. Korrekterweise müsste sie von Amts wegen berücksichtigt werden, aber oft läuft's halt leider nicht korrekt. Gelegentlich wird die Berücksichtigung hinter der nichtssagenden Bezeichnung "Einkommensbereinigung" versteckt. Deswegen sollte mal seinen Bescheid genau anschauen, ob dort eine Einkommensbereinigung um € 30.- auftaucht.

Marsleuchte
28.03.2008, 21:12
Also das einzigste was ich in den Jahren gefunden habe ist der so genannte Grundfreibetrag pauschal in Höhe von 100 € zum Zeitpunkt als meine Frau am schaffen war. Weder bei mir noch bei meinem Sohn wurden 30 € berücksichtigt und bereinigt.
Oder habe ich das Geschriebene von Dir wie immer falsch verstanden?

Upsala
28.03.2008, 21:20
@Stephan

Es gibt ein etwas älteres Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen.
Die Versicherungspauschale von 30,-- Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO ist nicht vom Einkommen des minderjährigen Kindes aus Kindergeld absetzbar (ebenso SG Oldenburg, Gerichtsbescheid v. 04.07.2005 - S 46 AS 133/05). Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Differenzierung nach Einkommen von Volljährigen und Minderjährigen nicht willkürlich erscheint. Zudem würden bei Abzug der Versicherungspauschale vom Kindergeld solche Bedarfsgemeinschaften ohne minderjährige Kinder benachteiligt werden.
Quelle (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=100&Freigabe==1&cmd=all&Id=880)


Die Formulierung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, verstehe ich erstmal so, dass die minderjährigen irgendwie eine „Mini-WG“ gegründet haben, aber dann einen Anspruch auf die Abzugsfähigkeit der Versicherungspauschale haben. Wenn sie allerdings mit den volljährigen Eltern unter einem Dach leben, bleiben sie davon ausgeschlossen.

Marsleuchte
28.03.2008, 21:31
Die Formulierung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V verstehe ich erstmal so, dass die minderjährigen irgendwie eine „Mini-WG“ gegründet haben, aber dann einen Anspruch auf die Abzugsfähigkeit der Versicherungspauschale haben. Wenn sie allerdings mit den volljährigen Eltern unter einem Dach leben, bleiben sie davon ausgeschlossen.

Nabend stupido,

ja das habe ich auch so schon gelesen in dem älteren Urteil und verstehe es eigentlich auch so wie Du aber wie gesagt bzw geschrieben, muß das SG Düsseldorf am 21.08.2006 anderst entschieden haben. Stellt sich jetzt halt die Frage hebt das neuere Urteil das ältere auf?

Marsleuchte
28.03.2008, 21:45
Aber was den Punkt mit der KfZ-Versicherung angehtm, habe ich mal ein wenig gelesen. Es gibt viele wo ein Teil arbeitet und Sie bekommen somit die KfZ-Haftpflicht erstattet.

Habe da auch noch einen Beitrag gefunden.

Auch wenn die Pauschale nach § 6 Abs. 1 ALG II-V nur für Volljährige gilt, die Absetzbeträge nach § 11 SGB II gelten auch für Minderjährige. Die Absetzbeträge in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gelten, bis auf den unter Nr. 6 genannten, für alle Einkommensarten, unabhängig vom Alter des Einkommensbeziehers.

Quelle (http://www.*ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT**ZENSIERT*/nachrichtenueberhartziv/0344e19a470a90b04.html)

StephanK
28.03.2008, 21:48
Danke stupido für diesen Hinweis!
Dir würde ich mich bedenkenlos geschlagen geben, aber nicht so leicht den Alg II-Trägern :wink: Deswegen weise ich mal darauf hin, dass das Kindergeld den Eltern zusteht (sie sind Anspruchsberechtigte) und nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html) den Kindern nur als Einkommen zugerechnet wird. Eine solche Konstruktion nennt man gesetzliche Fiktion: Etwas wird aufgrund gesetzlicher Anordnung so behandelt, als ob es y wäre, obwohl es in Wahrheit x ist.

Deswegen meine ich, dass diese Fiktion nur die Einkommenszuordnung betreffen kann, nicht aber die Einkommensberechnung einschließlich abzusetzender Pauschbeträge und dass diese auf der Basis erfolgen muss, dass das Kindergeld Einkommen der Eltern ist, weil es diesen zusteht. Folglich muss meiner Meinung nach auch die Versicherungspauschale absetzbar sein. Praktisch bedeutsam ist das nur, wenn das Kindergeld die einzige Einnahme eines Elternteils ist, aber das ist wohl nicht so selten.

Stellt sich jetzt halt die Frage hebt das neuere Urteil das ältere auf?Es handelt sich um Urteile verschiedener Gerichte auf gleicher Stufe, die einfach so nebeneinander existieren. Im übrigen muss ich mal wieder darauf hinweisen, dass Gerichtsentscheidungen immer nur für den entschiedenen Einzelfall gelten und kein "Evangelium" sind - außer vielleicht Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte wie z.B. des Bundessozialgerichts.

Marsleuchte
28.03.2008, 22:17
Lach, aber deswegen bin ich immer noch nicht schlauer was die 30 € angeht und den Grundfreibetrag pauschal in Höhe von 100 € . Ist das beides das gleiche? Denn wenn nicht sollte ich mal wieder einen Überpüfungsantrag machen wegen der 30 €.

jette
30.03.2008, 14:42
Ich versuch mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.

Das Kindergeld wird bei dem Kind angerechnet, da es dazu gedacht ist, den Lebensunterhalt des Kindes zu decken. Wenn das Kind noch minderjährig ist und in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt, dann erfolgt keine Absetzung von 30 €.

Bei deiner Frau kann vom Einkommen nur mehr abgesetzt werden, wenn das Brutto über 400 € liegt, also sozialversicherungspflichtig ist. Wenn sie jedoch unter 400 € verdient, dann bleibt es bei den "normalen" Freibeträgen. Also 100 € Grundfreibetrag und 20 % für den Betrag, der über diesen 100 € liegt. In dem Grundfreibetrag ist bereits die 30 €-Pauschale und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 €, sowie sämtliche weitere Kosten wie Fahrkosten, Kfz-Haftpflicht usw.
Nur wenn sie eben über 400 € verdient, dann können höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.

Marsleuchte
30.03.2008, 16:13
Ja Sie verdient weit über 400 € Brutto und das mit dem absetzen der KfZ-Haftpflicht zusätzlich gilt auch erst seit dem 01.01.2008.

Was mich hatl stutzig gemacht hat war folgender Artikel:
Es ist rechtswidrig, wenn die Versicherungspauschale nur vom Erwerbseinkommen abgezogen wird. Sie muss von jedem Einkommen abgezogen werden, also auch von Kindergeld, Unterhalt, Alg I usw.. Mehr als die Pauschale wird nicht anerkannt. Unter die Pauschale fallen auch Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung. Unfallversicherungen dagegen fallen nicht unter die 30 €-Pauschale und sind darüber hinaus vom Einkommen absetzbar. (BA 11.25) Für die Kfz-Haftpflicht (1.2) gilt das gleiche.

Ich kann halt nichts mit folgender Abkürzung anfangen BA 11.25.
Sonst würde ich da mal nachschlagen.

Gruß Marslicht

Marsleuchte
30.03.2008, 16:14
Nur wenn sie eben über 400 € verdient, dann können höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.

Und wie ist dieser Satz gemeint ?

jette
30.03.2008, 16:41
Also machen wir mal weiter:
1. BA 11.25 ist ein Teil aus den fachlichen Hinweisen zum SGB II. Ich hab gerade mal geschaut was sich dahinter verbirgt. Da geht es um die Absetzung bei einer selbstständigen Tätigkeit. Würd also nicht zu deinem Fall passen, denn ich denke mal, dass die Frau beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
2. Der zitierte Absatz ist so aus dem Zusammenhang herausgerissen. Man müsste nun das ganze Urteil lesen um zu sagen, worauf sich das bezieht.
Grundsätzlich ist es schon richtig, dass von sämtlichen Einkommen mindestens die Versicherungspauschale iHv 30 € abgesetzt werden muss, aber Voraussetzung ist dafür, dass das Einkommen zu einem volljährigen Hilfebedürftigten gehört oder ein minderjähriger Hilfebedürftigter alleine in einer Bedarfsgemeinschaft ist. Ist dies nicht gegeben, so wird bei dem Kind keine Absetzung gemacht, wenn es nur Kindergeld und/oder Unterhalt als Einkommen hat. Anders ist es, wenn das Kind ein Erwerbseinkommen hat, denn dann erhält es auch die Freibeträge wie volljährige, die arbeiten.
3. Der Satz mit den über 400 € ist so gemeint, dass die Frau höhere Kosten geltend machen kann, wenn Fahrkosten, Kfz-Haftpflicht usw. höher als 100 € im Monat sind.
Kleines Beispiel: Fahrkosten 50 €, Kfz-Haftpflicht 30 €, Werbungskostenpaus. 15,33 €, Versicherungspauschale 30 €.
Die Aufwendungen betragen hier insgesamt 125,33 €. Davon sind bereits 100 € durch den Grundfreibetrag abgedeckt. Die restlichen 25,33 € stehen ihr dann aber noch zusätzlich zu den "normalen" Freibeträgen zu.

jette
30.03.2008, 17:16
Aah, ich hab jetzt mal den Wortlaut des Urteils aus dem 1. Post vom Threadsteller lesen können (Danke Google *g*). Dabei geht es um die Absetzung der Pauschale bei einer Volljährigen und nicht um ein Minderjährigen. Damit paßt das Urteil nicht auf diese Situation.

SG Düsseldorf v. 21.08.2006 Az. S23 AS 150/06
Unabhängig davon, ob eine Versicherung bezahlt wird, ist dasKindergeld um die Versicherungspauschale in zu bereinigen. Anspruch auf Rücknahme eines Bescheides gem. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III und § 40 Abs. 1 SGB II. Wegen der ungeklärten Auslegung der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 3 Nr. 1 ALG Il-V wurde Berufung zugelassen.


Sozialgericht Düsseldorf
Verkündet am 21.08.2006
Az.:S 23 AS 150/06
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

M
Düsseldorf, vertreten durch ihre Mutter R, Düsseldorf

Klägerin
gegen
ARGE Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer
Beklagte
hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf
durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Dr. Rücker,
sowie den ehrenamtlichen Richter Neuhaus
und die ehrenamtliche Richterin Nolden
auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2006

für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20.06.2005 und 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2006 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Arbeits¬losengeld II unter Anrechnung eines um die Versicherungspau¬schale bereinigten Kindergeldeinkommens - dieses in Höhe von 124,00 € - zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Un¬terkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. Sozialge¬setzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und in diesem Zusammenhang um die Anrechnung des Kindergeldes.
Die im Jahr 1986 geborene Klägerin beantragte am 18.11.2004 erstmals Arbeits¬losengeld II. Sie gab an, alleinstehend zu sein und mit ihrer Mutter in einem gemein¬samen Haushalt zu leben. Die Unterkunftskosten bezifferte sie mit 237,28 € zuzüg¬lich Heizkosten einschließlich Strom in Höhe von 41,00 €. Die Klägerin erklärte, sie erhalte von ihrem Vater keinen Unterhalt, beziehe aber Kindergeld. Bis zum 31.07.2006 besuche sie ein Berufskolleg.
Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 465,89 € monatlich unter Berücksichtigung der Regelleistung und Unterkunftskosten in Höhe von 120,89 €. Eine Einkommensanrechnung erfolgte nicht.

-3-
Mit Bescheid vom 13.12.2004 korrigierte die Beklagte die bewilligten Leistungen auf einen Betrag von 331,64 €. Neben der Regelleistung berücksichtigte sie Unterkunfts¬kosten in Höhe von 140,64 € und rechnete das Kindergeld in voller Höhe an.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2005 für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in gleicher Höhe.
Die Klägerin erhob am 09.06.2005 Widerspruch und machte geltend, das Kindergeld
müsse um die Versicherungspauschale bereinigt werden. Sie bat ferner um Überprü¬fung des Bescheides vom 13.12.2004 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -. >
Mit Änderungsbescheid vom 20.06.2005 korrigierte die Beklagte die für die Zeit vom
01.07.2005 bis 31.12.2005 bewilligten Leistungen auf einen Betrag von 361,64 €.
Sie berücksichtigte das Kindergeld lediglich in Höhe von 124,00 €. Bezüglich der Zeit
vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 teilte sie mit, dass eine Nachzahlung nicht mehr er¬
folgen könne. Der Bescheid vom 13.12.2004 sei bestandskräftig geworden.
Gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags erhob die Klägerin am 04.07.2005 Widerspruch. Sie war der Auffassung, das angerechnete Kindergeld habe auch wäh¬rend des ersten Bewilligungsabschnitts bereinigt werden müssen.
Mit Bescheid vom 16.11.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2006 bis
30.06.2006 weitere Leistungen in Höhe von 331,64 € monatlich. Das Kindergeld
wurde erneut in Höhe von 154,00 € angerechnet.
Die Klägerin erhob am 01.12.2005 Widerspruch und hielt an ihrer Auffassung fest, gemäß § 3 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtbe-rücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld (ALG Il-V) müsse das Kindergeld um einen Pauschalbetrag von 30,00 € bereinigt werden. Es komme nicht darauf an, ob sie tatsächlich Versicherungen abge¬schlossen habe.

-4-
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Eine Bereinigung des als Einkommen anzurechnenden Kindergeldes komme nicht in Betracht. Voraussetzung sei, dass tatsächlich Versicherungen abge¬schlossen seien. Dies habe die Klägerin aber nicht nachgewiesen. Der Bescheid vom 20.06.2005 sei zu Unrecht ergangen. Auf dessen Rücknahme und die Auf¬forderung zur Erstattung der überzahlten Leistungen werde jedoch verzichtet.
Die Klägerin hat am 10.05.2006 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor, sie zahle zwar keine Versicherungsbeiträge. Dies sei aber un¬beachtlich. Die von § 3 Nr. 1 ALG Il-V vorgesehene Pauschale diene der Verwaltungsvereinfachung und werde unabhängig von den tatsächlichen Verhält¬nissen gewährt. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der es sich bei dem Betrag von 30,00 € um die für in einfachen wirtschaftlichen Verhält¬nissen lebenden Bürger allgemein übliche Höhe freiwilliger Versicherungsbeiträge handele. Die Regelung setze außerdem die Praxis fort, die sich zu § 194 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB IM) - Arbeitsförderung - und § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 entwickelt habe.
i
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 10.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei¬len, ihr für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 sowie für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Arbeitslosengeld II unter Anrech¬nung eines um die Versicherungspauschale bereinigten Kindergeldeinkommens in Höhe von 124,00 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchs¬bescheid.

-5-
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die Kammer konnte gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden.
Die Klage hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 20.06.2005, mit dem die Beklagte den An¬trag auf Überprüfung des Bescheides vom 13.12.2004 ablehnte, und durch den Be¬scheid vom 16.11.2005, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 unter Anrechnung des vollen Kindergeldes bewilligte, so¬wie den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006, mit dem die Beklagte ihre Entschei¬dungen bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig.
Die Klägerin hat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III und § 40 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf Rücknahme des Be¬scheides vom 13.12.2004, sofern die Beklagte das Kindergeld über einen Betrag von 124,00 € hinaus als Einkommen angerechnet hat, und auf Bewilligung weiterer Leis¬tungen in Höhe von 30,00 € monatlich.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

-6-
ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, «werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X an Stelle der Rücknahme der Antrag.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2004 erweist sich hinsichtlich der Anrech¬nung des Kindergeldes in Höhe eines 124,00 € übersteigenden Betrages als rechts¬widrig.
Voraussetzung der Rechtswidrigkeit ist, dass die Behörde objektiv falsch gehandelt hat; maßgebend ist grundsätzlich die damalige Sach- und Rechtslage (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 44, Rdn. 10).
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeits¬losengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der ange¬messenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebens¬unterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Abzusetzen sind jedoch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit von Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und Beiträge zur Altersvor¬sorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Nach § 3 Nr. 1 ALG Il-V ist vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein

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Beitrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen.
Sofern von der Beklagten sowie in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass nur Beträge absetzbar seien, die auch tatsächlich gezahlt würden (SG Detmold, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: S 13 AS 11/05 ER; Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11, Rdn. 64), teilt die Kammer diese nicht.
Zwar legt der Wortlaut mit der Bezugnahme auf die Angemessenheit der Beiträge nahe, dass eine Prüfung zu erfolgen hat, ob solche tatsächlich gezahlt werden.
Zu berücksichtigen ist aber, dass § 3 Nr. 1 ALG II-V die Absetzung eines Pauschbetrages vorsieht. Dem liegt der Gedanke einer vereinfachten Verfahrensweise für Bürger und Verwaltung zugrunde, dem nur Rechnung getragen werden kann, wenn der Absetzungsbetrag ohne nähere Prüfung, ob und welche Beiträge in welcher Höhe tatsächlich gezahlt werden und ob diese angemessen sind, Berücksichtigung findet (Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I: SGB II, Kommentar, Stand Januar 2006, § 11, Rdn. 69). Sobald die Behörde, wie es der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II und des § 3 Nr. 1 ALG Il-V nahe legt, eine Überprüfung der vorhandenen Versicherungsverträge eines Antragstellers vornehmen, ist dieser Zweck bereits verfehlt. Dies gilt auch für die von der Beklagten angeführte Praxis zu überprüfen, ob tatsächlich eine einzige Versicherung besteht.
Im Übrigen wäre nicht nachvollziehbar, den Pauschbetrag anzuerkennen, wenn bereits die Summe der tatsächlich geleisteten monatlichen Versicherungsbeiträge bekannt sei es, dass sie 30,00 € unterschreitet, sei es, dass es sich um einen höheren Betrag handelt.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kausal für die Bewilligung unzureichender
Der Bewiligungsabschnitt vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 liegt außerdem innerhalb das von § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bestimmten Zeitrahmens.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin auch für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen in Höhe von 30,00 € monatlich hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Zulassung der Berufung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Diese ergibt sich aus der ungeklärten Auslegung der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 3 Nr. 1 ALG Il-V.
Die Berufung bedurfte der Zulassung, da die Berufungssumme von 500,00 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht war. Die Klägerin begehrt die Bewilli¬gung weiterer Leistungen in Höhe von jeweils 30,00 € für die Dauer von zwölf Mona¬ten.

-Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, SO beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gesielt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Marsleuchte
30.03.2008, 17:50
Also Jette ich sage mal dankeschön für die verständliche Erklärung die mal für Ottonormalo wie mich sehr leicht zu verstehen war und ist.

LG Marslicht

ela1953
29.05.2008, 20:41
SG Düsseldorf v. 21.08.2006 Az. S23 AS 150/06 - sind die denn in Berufung gegangen und ist das Urteil rechtskräftig?