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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verzwickze Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft


rikscha
24.06.2005, 00:43
Hallo

habe im Moment riesige Probleme mit den Leuten von Harz 4.
Vielleicht haben Sie einen guten Rat für mich. Die Harz 4 Telefon Hotline ist ja auch dauernd besetzt und wusste auch nicht richtig was Sache ist.

Ich bin 32 Jahre alt und wohne seit ich wieder arbeitslos bin bei meinen Eltern.
(soweit ich weiß bin ic damit eine eigene Bedarfsgemeinschaft)

Wir vertragen uns nicht besonders gut aber das ist eine andere Sache.

Auf dem Grundstück steht ein Haus(welches meine Eltern bewohnen) und eine Garage(an welcher ich mir meinen Wohnbereich ausgebaut habe).

Harz 4 sagt wir wären eine Haushaltsgemeinschaft und wollen nun sämtliche Einkünfte und Ausgaben meiner Eltern sehen.
Ich bin doch aber eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft. Habe auch dementsprechend eine Erklärung(wahrheitsgemäße Erklärung) abgegeben. Ich wohne zur Miete und habe auch einen Mietvertrag(schulde schon 1 Monatsmiete)
was muß ich noch alles tun, um zu beweisen das ich mich selber verpflege und auch sonst meine Sachen allein bezahle???

Mittlerweile geht mir das Geld aus, da ich schon 9 Wochen warte. 2 Versicherungen habe ich auch noch nicht bezahlt, die jeden Tag anrufen.
Drohen mir mit nem schufaeintrag.
Während die "nete" Frau vom Amt immer nur sagt, "...ja dafür müssen Sie Verständnis haben." Wissen Die überhaupt was und wen die da "verwalten"?

Ich bin auch nicht Krankenversichert, da mein letzter Arbeitgeber mich abgemedet hat und erst mit einem Bewilligungsbescheid geht eine neue Anmeldung, es sei denn ich versichere mich freiwillig für viel Geld.

Ich weiß momentan echt nicht weiter. Meine Eltern will ich auch nicht anbetteln. Das senkt die Stimmung zusätzlich.

Habt Ihr nicht einen guten Rat für mich.

Vielen Dank
Gruß Rikscha

Betroffener
24.06.2005, 02:01
:welcome: rikscha,

solange Du dem Amt nicht glaubwürdig nachweisen kannst, das Du einen eigenen Hausstand hast (eine Garage ist dafür denkbar ungeeignet), der wie eine übliche Mietwohnung separiert ist, wirst Du wohl weiter mit dem Amt riesige Probleme haben.

Am einfachsten wäre es gewesen (und ist es wohl immer noch, wenn der folgende Tipp nicht klappt), eine eigene Wohnung anzumieten und dort einzuziehen.

Möglicherweise hilft Dir mal ein Gespräch mit der/dem Teamleiter(in) weiter. Die sind oftmals verständnisvoller und zugänglicher als ihre Untergebenen.

Ansonsten ist das folgende der Hintergrund für Dein Problem:

Bei Kindern über 18 wird es etwas kompliziert.
Auch wenn sie mit bedürftigen Eltern in einem Haushalt zusammenleben bilden sie mit diesen KEINE Bedarfsgemeinschaft - kraft gesetzlicher Definition, ohne irgendwelche Ausnahmen!
Aber das sind die Fälle, in denen die HAUSHALTSgemeinschaft in's Spiel kommt, und zwar wegen § 9 Abs. 5 SGB II:
"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
Das gilt sowohl in den Fällen, in denen die Eltern selbst hilfebedürftig sind als auch dann, wenn es um einen jungen Arbeitsuchenden geht, der noch bei den Eltern lebt, die ihrerseits Arbeitseinkommen haben.
- "Vermutet" heisst: das Gesetz und mit ihm die Behörde unterstellt, dass die Kinder mit durchgefüttert werden; wenn es nicht so ist, ist es Sache des Bedürftigen, das nachzuweisen, was oft sehr schwierig ist.
- "soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann": das ist die Formulierung, die die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche hineinbringt. Die famlienrechtlichen Unterhaltsansprüche sind bei minderjährigen Kindern sehr weitgehend (die Eltern müssen sich ggf. stark einschränken), bei volljährigen Kindern dürfen die Eltern mehr für sich selbst behalten, müssen aber eine Berufsausbildung bis zu deren Abschluss finanzieren. DABEI GIBT ES KEINE ALTERSGRENZE, nach deren Erreichen das Kind keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch mehr hätte!

Eine 25-Jahre-Grenze, die in manchen Beiträgen herumgeistert, gibt es in einem anderen Zusammenhang, nämlich in § 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) des SGB II. Dort geht es aber darum, unter welchen Voraussetzungen ein ALG II-Träger familienrechtliche Unterhaltsansprüche auf sich überleiten darf, einfacher ausgedrückt: wann er sie sich "schnappen" darf, um sich seine ALG II-Zahlungen von einem Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Dort ist bestimmt, dass die Behörde das bei Verwandten nur dann darf, wenn der/die Hilfebedüftige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet UND die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Das betrifft also nicht den Unterhaltsanspruch selbst, sondern nur die Frage, ob der ALG II-Träger sozusagen anstelle unterhaltspflichtiger Angehöriger einspringt und sich das Geld dann zurückholen darf. Logischerweise versucht der ALG II-Träger dieses Einspringen so lange möglichst zu vermeiden, als er das nicht darf. Deswegen erleben wir viele Anfragen junger Leute in Ausbildung, bei denen die ALG II-Träger offenbar versuchen, die Zügel anzuziehen.

Die Einzelheiten des Verfahrens nach § 33 SGB II sind sehr kompliziert; die internen Durchführungshinweise der BA zu § 33 umfassen 148 Seiten. Deswegen ist es ratsam, bei Fragen zu dieser Thematik in diesen Durchführungshinweisen nachzusehen - allein schon, um den Hintergrund bestimmter behördliche Handlungsweisen zu verstehen.