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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : WG und große Wohnung


Maxboy
24.06.2005, 01:58
Hallo,

ich (Berufstätig) ziehe gerade aus meiner Wohnung aus und möchte bei dieser gelegenheit mit meiner Freundin (Hartz IV) zusammenziehen und eine WG gründen.

Hierzu habe ich ein paar Fragen:

1. Wir haben eine Wohnung gefunden, welche allerdings recht groß ist (3-Zimmer mit 84m²). Gibt es hierbei Probleme mit AfA bzgl. der Übernahme des Anteils meiner Freundin?

2. Im Hartz IV-Antrag muss meine Freundin Alleinstehend eintragen. Was muss Sie bei den Wohnkosten eingeben? Muss sie die 84m² eingeben oder muss die Größe "meines" Zimmers abgezogen werden?

3. Wenn Punkt 1 Probleme bereitet: wie groß darf unsere Wohnung maximal sein?

Wir kennen uns zu diesem Thema nicht so aus und möchten nicht in der AfA nachfragen, weil meine Freundin schon mehrmals von denen belogen wurde.

Vielen Dank.

MfG
Michael

Betroffener
24.06.2005, 02:43
:welcome: Maxboy,

wie Ihr die Räumlichkeiten untereinander aufteilt ist Eure Sache. Meist geht das hälftig oder anteilig. Da Du (noch) in Lohn und Brot stehst ist das auch alles kein Problem.

Da für ALG II Empfänger die Flächen begrenzt sind:

1 Person max 45 (manchmal bis 50 m²)
2 Personen max. 65 m²

böte sich hier an, die Flächen entsprechen auf zu teilen, dass der Flächenanteil Deiner Freundin "passt" - wobei auch die Miethöhe zu berücksichtigen ist für Eure Region.

Wohngemeinschaft: ALGII + KdU
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?mode=faq&sid=f217fc7cc62ba05deb6e6dd7556f3194#31

Kleine Übersicht:

Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet.

Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Alles klar?

Maxboy
24.06.2005, 03:37
Hallo,

zum ersten Punkt Deiner Antwort bzgl. der Aufteilung hätte ich 'ne Frage:

Kann ich hierbei einfach die Wohnfläche halbieren oder muss man bei der Aufteilung etwas berücksichtigen?

Auch die Berechnung der Nebenkosten und Heizung ist mir dann nicht ganz klar (Halbe/Halbe oder genauere Berechnung).


MfG
Michael

Betroffener
24.06.2005, 11:05
Maxboy,

ob ihr da einfach halbieren könnt, hängt von der bei Euch vor Ort geltenden Regel für die maximale Anzahl m² und die maximale Höhe der Miete und der Heizkosten ab.

Nach den üblichen Basisregeln steht Deiner Freunding ein maximaler Wohnraum von 45 - 50 m² zum Preis von xxx Euro zu in einer eigenen Wohnung zu. Das gleiche gilt auch, wenn sie in einer größeren Wohnung in einer Wohngemeinschaft lebt.

Wenn das alles zusammen für das Amt "angemessen" erscheint, wird es keine Probleme geben.

Wenn sich daraus ergibt, daß es halbe/halbe geht - Super.
Wenn nicht, dann müßt hier eine flächenmäßige Zuordnung nach m² machen - was auch nicht das Problem ist.
Auf jeden Fall sollte darüber eine Vereinbarung zwischen Euch existieren, die aussagt in welchem Verhältnis aufgeteilt wurde (hälftig, drittel, nach m²) und auch die Stromkosten und Telefon nicht vergessen in der Vereinbarung. Zumindest sollte was drinstehen von "wird verbrauchsabhängig abgerechnet" (oder hälftig aufgeteilt) - sonst könnte ein Sachbearbeiter auf die nette Idee kommen, diese Anteile aus dem Regelsatz Deiner Freunding rauszurechnen, weil sie keinen Bedarf hätte (weil Du den ja bezahlst).

Aber um das vorher zu wissen, solltet Ihr Euch im Rathaus erkundigen wie die örtlichen Regeln aussehen.

Maxboy
25.06.2005, 04:05
Hallo,

Deine AUsführungen haben uns sehr weitergeholfen, allerdings habe ich da etwas vergessen:

Meine Freundin wohnt in einer anderen Stadt (ca. 280 km entfernt von mir).
Gibt es da Erfahrungen, daß die AfA hier nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht?

Wenn ich erhlich bin, würde ich mir das nicht abnehmen (obwohl wir bisher auch immer alles getrennt bezahlt, bzw. gerecht geteilt haben).

Wir haben jetzt eine Wohnung in Aussicht, welche ich jedoch nicht alleine bezahlen und auch noch meine Freundin komplett aushalten kann (man müsste schwer sparen).


MfG
Michael

Betroffener
25.06.2005, 11:53
Hallo Maxboy,

das könnte natürlich ein Problem gerade im Land von Stoibers Gnaden sein.

Gibt es keine Möglichkeit der Darstellung, das die Chancen zur Aufnahme einer Arbeit in der neuen Wohngegend besser sind, als dort wo Deine Freundin gerade lebt?

Alternativ fällt mir nur ein, für Deine Freundin erst mal temporär eine möblierte Wohnung zu nehmen und erst danach zusammen zu gehen.
Aber auch möblierte Wohnungen stellen mache Sachbearbeiter vor unvermutete Probleme.

Also wäre es wohl besser, einen Untermietvertrag zu machen.