Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusatzblatt 8
darkflyer100
10.07.2006, 17:40
hallo ihr lieben,
hat vielleicht jemand erfahrung mit dem zusatzblatt 8 zur eheähnlichen gemeinschaft? ich habe von meiner arge so eines bekommen, obwohl ich im juni erst mit meinem freund, der verdient, zusammengezogen bin.
ich habe irgendwo gelesen, dass die eheä. gem. erst ab einem zusammenwohnen von 3 jahren gilt, und dass ein doppelbett noch lange kein indiz für eine eheä. gem. ist. ich weiß allerdings nicht mehr, wo? gibt es da gerichtsurteile bzw. andere sichere quellen, die die arge anerkennen würde?
für eure hilfe vielen lieben dank!
dark
Forumadmin
10.07.2006, 19:14
Einfach nur die Suchfunktion benutzen 8)
eheähnliche Gemeinschaft (http://www.arbeitslosennetz.de/index.php?searchword=ehe%E4hnliche&option=com_search&Itemid=5)
StephanK
11.07.2006, 12:49
Die Rechtsprechung ist, was die Dauer des Zusammenlebens angeht, uneinheitlich (tendiert eher zu einem Jahr, und so wird es auch demnächst im Gesetz stehen), aber diese Zeiträume sind nicht im Sinne fester Daten zu verstehen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Rechtsprechung zu diesem Thema findest Du hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewforum.php?f=91).
Das "Zusatzblatt 8" muss eine selbstgebackene Spezialität Eures Alg II-Trägers sein, so dass ich dazu nichts näheres sagen kann.
darkflyer100
11.07.2006, 13:57
hallo stephan,
ich dachte, die entscheidung aus düsseldorf von 2005 (habs jetzt gefunden, darin steht u.a., dass eine eh. gem. erst ab 3 jahren gilt) ist rechtskräftig und gilt einheitlich für alle frisch zusammengezogenen...??
es ist das zusatzblatt 5, sorry, hatte mich verschrieben...weißt du damit was anzufangen?danach wird nach einer haushalts- und im gleichen zug nach einer wirtschafsgemeinschaft gefragt, beides ist aber doch nicht das gleiche, oder? ich würde da nein ankreuzen, und bei der frage nach gemeinsamem einkaufen auch nein.
weiterhin wird nach einem separatem schlafzimmer für mich gefragt, da muss ich ehrlicherweise mit nein antworten, weil es nur 1 schlafzimmer gibt. meinst du, daraus würde mir ein nachteil erwachsen??
danke für deine antwort
dark
StephanK
11.07.2006, 14:46
Bei den offiziellen Formularen der BA ist Zusatzblatt 5 dasjenige, in dem eine ärztliche Bescheinigung über medizinsch begründeten Ernährungsmehrbedarf einzutragen ist; das von Dir gemeinte muss wohl eine spezielle leipziger Entwicklung sein.
Die Sache mit dem Schlafzimmer ist genau so umstritten wie alles andere. Meiner Meinung nach ist ein gemeinsames Schlafzimmer jedenfalls für sich allein betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft, aber es kommt immer auf die Gesamtumstände an.
Eine Haushaltsgemeinschaft ist gemeinsames Haushalten, also wenn man - und sei's nur wegen der Kostenersparnis - gemeinsam einkauft, kocht, wäscht usw., also eben "den Haushalt macht" und das entweder nach einer bestimmten Aufteilung abrechnet oder auch nicht, in der Annahme, längerfristig würden die Beiträge der Beteiligten sich schon ausgleichen.
Wirtschaftsgemeinschaft ist der weitergehende Begriff, der dann auch gemeinsame Anschaffungen umfasst, evtl. gemeinsame Konten und überhaupt eine wirtschaftliche Verflechtung, die über den reinen Haushaltsbereich hinausgeht.
ich dachte, die entscheidung aus düsseldorf von 2005 (habs jetzt gefunden, darin steht u.a., dass eine eh. gem. erst ab 3 jahren gilt) ist rechtskräftig und gilt einheitlich für alle frisch zusammengezogenen...??Leider nicht!
Ich nehme das zum Anlass, mal ein paar grundsätzliche Worte über Gerichtsentscheidungen vom Stapel zu lassen:
1) Gerichtsentscheidungen gelten immer nur für die unmittelbar daran Beteiligten.
2) Der Grund dafür, dass wir hier Gerichtsentscheidungen wiedergeben liegt vor allem darin, dass in dem neuen und von relativ häufigen Gesetzesänderungen betroffenen Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitssuche die Auslegung vieler Normen im Einzelnen umstritten ist, so dass oft nicht klar ist, was nun eigentlich im Einzelnen gilt. Deswegen gibt es auch relativ viele Rechtsstreitigkeiten darüber und folglich relativ viele Gerichtsentscheidungen.
3) Die Gerichte orientieren sich zwar oft an den Entscheidungen anderer Gerichte bzw. an deren Begründung, sind aber unabhängig und entscheiden auf der Basis ihrer jeweils eigenen Auslegung der Gesetze. Sie entscheiden aber in dem Wissen, dass ihre Entscheidungen von der nächsthöheren Instanz (in unserem Zusammenhang das Landessozialgericht) wieder aufgehoben werden kann. Manche Entscheidungen der Sozialgerichte kann man deswegen auch verstehen als eine Anfrage an das übergeordnete Landessozialgericht "Kann man diese Rechtsfrage nicht auch anders beurteilen?"
4) In dem gerade mal eineinhalb Jahre alten Rechtsgebiet des SGB II ist hinsichtlich der Auslegung durch die Gerichte Vieles noch im Fluss und es gibt praktisch noch keine klärenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die dann auch im ganzen Land Beachtung finden müssten. So lange das so ist, müssen alle Beteiligten mit dieser Unsicherheit leben. Veröffentliche Gerichtsentscheidungen können deswegen immer nur eine ungefähre Orientierung geben und die dort zu findenden Begründungen die eigene Argumentation unterstützen. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.
Inzwischen haben wir aber eine ganze Menge zweitinstanzlicher Entscheidungen der Landessozialgerichte, von denen man erwarten kann, dass sie jedenfalls im betreffenden Bundesland von den erstinstanzlichen Sozialgerichten beachtet werden.
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