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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schonvermögen bei ALG 2 und Unterhaltspflicht


Jojo
24.06.2005, 16:15
Hallo Leute!
Mich beschäftigt eine Frage ganz besonders :
Darf ich als unterhaltspflichtiger ALG 2 Empfänger genauso viel Schonvermögen haben, wie Kinderlose Alg 2 Empfänger ??
Das müßte doch schon jemand von Euch wissen, bzw. rauskriegen können.
Vielen Dank für Eure Mühe !!
Gruß
Jojo

Betroffener
24.06.2005, 16:40
:welcome: Jojo,

ja, aber da ein Kind einen eigenen Bedarf hat, gibt es hier eine eigene Freigrenze.
Diese Freigrenze hat allerdinsg mit Deinem Freibetrag nichts zu tun.
Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?
Nein, der Wert des Sparbuches wird grundsätzlich im Rahmen eines Freibetrages in Höhe von 4.850 € geschützt. Der darüber hinaus gehende Betrag mindert den Bedarf Ihrer Kinder.

Bei Erwachsenen gelten die üblichen Werte von 200 Euro pro Lebensjahr bis zur Höchstgrenze für Vermögen + 750 €.

Freibeträge und Absetzbeträge bei Vermögen und Einkommen
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge bzw. Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres Einkommens bzw. Vermögens berücksichtigt werden.

Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie

* auf das Einkommen entfallende Steuern,
* Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und
* Werbungskosten.

Zusätzlich können Sie von Ihrem Einkommen

* gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. KfZ-Haftpflicht)
* einen Zusatz-Freibetrag von 30,- € pro Monat für eine angemessene private Versicherung pauschal für jedes volljährige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und
* Beiträge für eine „Riester-Rente“ absetzen.

Auf Einkommen aus Arbeit wird ein weiterer Freibetrag gewährt, der von der Höhe Ihres erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.
Vermögens-Grundfreibetrag

Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 4.100,- € und maximal 13.000,- €. Personen, die vor dem 01. Januar 1948 geboren sind, wird ein Freibetrag von 520,- € je vollendetem Lebensjahr eingeräumt, höchstens aber 33.800,- €. Jedem minderjährigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 4.100,- € zu.
Jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen wird ein weiterer Freibetrag von pauschal 750,- € eingeräumt. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.

Private Altersvorsorge
Jedem Hilfebedürftigen und seinem Partner steht ein Freibetrag in Höhe von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu, maximal jedoch 13.000,- €. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.

„Riester-Rente“
Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer „Riester-Rente“. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.
Betriebliche Altersvorsorge

Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.