Codeman
04.04.2008, 20:40
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein Westfalen
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 29.10.2007
Aktenzeichen: L 20 AS 12/07
Kernaussagen:
1.Ein Anspruch auf Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt auch dann in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung wegen der Trennung von einem Partner eine Wohnung erstangemietet wird.
2. Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74070&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils (bitte link ein 2. mal anklicken, falls der Text nicht sofort erscheint)
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 29.10.2007
Aktenzeichen: L 20 AS 12/07
Kernaussagen:
1.Ein Anspruch auf Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt auch dann in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung wegen der Trennung von einem Partner eine Wohnung erstangemietet wird.
2. Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74070&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils (bitte link ein 2. mal anklicken, falls der Text nicht sofort erscheint)