Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zuschuss Rückforderung - Widerspruch, aber richtig
pennerlesack
11.07.2006, 14:40
Hallo zusammen,
ich habe derzeit ein 5860-Euro-Problem. Vielleicht könnt ihr mir weiter helfen.
Das Problem ist folgendes:
Habe im Januar 2005 den Existenzgründungszuschuss für das erste Förderungsjahr bewilligt bekommen. War prima, aber jetzt kommts:
Von April bis August 05 war ich versicherungspflichtig angestellt (der Arbeitgeber wollte eine Festanstellung), habe aber pro Woche rund 20 Std. in mein Unternehmen investiert.
Von September bis Ende Oktober 2005 habe ich weit mehr als 20 Std. reingehängt.
Ab Ende Oktober war ich wieder - bis vor kurzem - in Festanstellung.
Nun fordert die Agentur 5860 € zurück. Wieso???
Ich habe mich seinerzeit ausführlich in der Arbeitsagentur beraten lassen mit folgendem Ergebnis:
Sollte eine Festanstellung zustande kommen, muss das Gewerbe mit mind. 15 Stunden weiterhin ausgeübt werden, damit die Förderung aufrecht erhalten bleibt (was ich auch gemacht hab!). Nun war das leider mündlich im persönlichen Gespräch (noch vor der Antragsbewilligung) mit meiner damaligen Beraterin der Arbeitsagentur. Als ich im März 2005 die Arbeitsberaterin über die Festanstellung telefonisch informierte, hieß es wieder, dass ich mind. 15 Stunden für die Selbständigkeit aufbringen müsste.
Und jetzt? Jetzt wird eine Summe (!) zurück gefordert, die ich nicht nachvollziehen kann. Noch dazu kommt:
Auch die Zeiten Januar bis März sowie der September werden voll zurück gefordert.
Nun brauch ich Eure Hilfe:
Zwecks Widerspruchsbegründung bin ich nun auf der Suche nach sämtlichen relevanten Gesetzesgrundlagen bzw. Rechtssprechungen.
Bin für jeden Hinweis dankbar!
Seebarsch
11.07.2006, 17:22
Wie hat die Agentur denn die Rückforderung begründet ?
Wenn es geht den Text und die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung !
:patsch:
pennerlesack
11.07.2006, 17:46
Hallo Seebarsch,
Zitat:
"Begründung: Im Zeitraum 01.04.05 - 31.08.05 und 24.10.05 bis 31.05.06 waren Sie versicherungspflichtig (Vollzeit) beschäftigt.
Eine selbständige Existenz kann nur dann gefördert werden, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wird. Ein Nebenerwerb ist nicht förderungsfähig.
Es waren keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Entscheidung hätten begründen können. Insoweit ist eine Überzahlung in Höhe von 5860,00 EUR eingetreten.
Dieser Betrag ist von Ihnen nach § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten."
Heißt für mich: Die gehen gar nicht auf den Zeitraum Jan - März sowie September ein.
Habe auch meine jetzige Arbeitsberaterin auf das Thema angesprochen. In einem Gespräch, das "nicht stattgefunden hat" (hat sie eigens betont) hat sie zu mir gesagt, dass die Info mit mind. 15 Stunden pro Woche Arbeitsaufwand - auch bei Beginn einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis - nach wie vor in internen Rundschreiben der Arbeitsagentur veröffentlicht sind. Das Rundschreiben darf sie mir aber nicht geben. Desweiteren rät sie mir, die Angelegenheit über einen Rechtsanwalt abzuwickeln.
Ich bin der Ansicht, dass ich den ersten Schritt (also der Widerspruch) selbst formuliere, auch um Kosten zu vermeiden. Dass ich um eine Rückzahlung nicht herum komme, ist mir auch klar. Da haste als kleiner Mann gegen einen solchen Apparat keine Chance, denn dem Staat ist es egal, wieviele Anwälte er bezahlt. Aber trotzdem sehe ich es irgendwo nicht ein, denn hier werden falsche Auskünfte mündlich erteilt. Darüber hinaus habe ich doch die Agentur über das Beschäftigungsverhältnis informiert ("sie müssen mind. 15 Std. ....").
Es ist echt zum kotzen, wie das letzte Glied in der Kette - in dem Fall ich - zum einen verarscht und dann noch von hinten geknüppelt wird!
Tschuldigung, aber mir platzt da einfach der Kragen!
Seebarsch
11.07.2006, 19:20
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0342112
Danach reicht die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Alo wird beendet, wenn die selbständige Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich erreicht, da dann Arbeitslosigkeit gem. § 119 SGB III nicht mehr vorliegt. Im übrigen kann man gerade bei Selbständigen eine "Vollzeitselbständigkeit" nicht definieren.
"Begründung: Im Zeitraum 01.04.05 - 31.08.05 und 24.10.05 bis 31.05.06 waren Sie versicherungspflichtig (Vollzeit) beschäftigt.
Eine selbständige Existenz kann nur dann gefördert werden, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wird. Ein Nebenerwerb ist nicht förderungsfähig."
Die vorstehende Auffassung der BA deckt sich mit dem § 421j SGB III nicht. Sollte hier aus einer Dienstanweisung zitiert worden sein, so hat die Dienstanweisung ausschliesslich internen- aber keine Aussencharakter.
Die Begründung ist m.E. viel zu dünn und auch rechtlich nicht haltbar.
Ich würde umgehend gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und dabei neben den rechtlichen Überlegungen insbesondere auch darauf hinweisen, dass die selbständige Tätigkeit den gesamten Zeitraum mit mindestens 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde und auch eine enstsprechende Beratung durch die Arbeitsberaterin erfolgte !
8)
Vom Sinn des Gesetzes her wird es m.E. Probleme geben, da der Sinn darin bestehen sollte, dass der Geförderte seine ganze Arbeitskraft der selbständigen Tätigkeit widmet.
Auf einen Versuch kommt es an !
Übrigens würde ich die Arbeitsberaterin ausdrücklich als Zeugin für die gemachten Aussagen benennen. Wenn es eventuell vor Gericht gehen sollte, macht sich das Gericht schon selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Da hat nicht immer die Behörde die besseren Karten !
:twisted: :P 8)
pennerlesack
14.07.2006, 11:44
Das sind gute Hinweise!!! :Respekt:
Natürlich werde ich Widerspruch einlegen und auch die rechtlichen Überlegungen anbringen. Ich bin zwar kein Jurist, dennoch sollte diese Angelegenheit nicht unüberlegt angegangen werden.
Klar interessieren mich interne Dienstanweisungen zuerst einmal gar nicht. Jedoch muss man bedenken, dass diese ja nicht von ungefähr ausgegeben werden. Die unterschiedlichen Rechtssprechungen innerhalb Deutschlands beweisen dies nun mal.
"Vom Sinn des Gesetzes her wird es m.E. Probleme geben, da der Sinn darin bestehen sollte, dass der Geförderte seine ganze Arbeitskraft der selbständigen Tätigkeit widmet.
Auf einen Versuch kommt es an ! "
Das kann ich eigentlich schon verstehen, aber: Zum einen ist nirgendwo gesetzlich verankert, was passiert, wenn (wie in meinem Fall) nach ein paar Monaten eine (gut bezahlte) Festanstellung winkt. Dass ich da nicht gleich meine Selbständigkeit aufgeben will, ist ja wohl klar. Denn ich weiß ja nicht im Voraus, ob das Unternehmen nicht schon während der Probezeit die Sache beendet. Also mach ich doch meine "Selbständigkeit" weiter im Sinne der "Existenzabsicherung".
"Übrigens würde ich die Arbeitsberaterin ausdrücklich als Zeugin für die gemachten Aussagen benennen. Wenn es eventuell vor Gericht gehen sollte, macht sich das Gericht schon selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Da hat nicht immer die Behörde die besseren Karten ! "
Auf jeden Fall! Schließlich habe ich sie nicht nur einmal auf diesen Fall angesprochen.
Ich denke, dass eine Behörde in solchen Fällen immer im Vorteil ist und den absolut längeren Atem hat. Denn einer Behörde geht das Geld in einem anstehenden oder laufenden Gerichtsverfahren nicht aus im Gegensatz zu mir! :traeum:
pennerlesack
21.07.2006, 13:30
So, Widerspruch is draußen! Hab mich durch den Paragraphen-Dschungel gekämpft. Was für ein Wahnsinn! :-x
Bin auch mit der Vertrauensschutzklausel und Schutzbedürftigkeit eingestiegen.
Aber ich werde die ganze Geschichte noch im Detail veröffentlichen, sobald mal die erste Antwort da ist.
Bis dahin
Holdrio! :twisted:
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