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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stromnachzahlung bei BAB


xJanx
14.04.2008, 12:53
hallo ihr lieben!

ich habe eine frage, und hoffe ihr könnt mir rat geben.

ich bin azubi (25) und bekomme berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
nun bekam ich von den hiesigen stadtwerken eine turnusabrechnung (für strom). ich soll knapp 300€ nachzahlen, und der abschlag wurde um nahezu 50€ erhöht.

ich telefonierte nun heute mit der BAB-stelle der bundesagentur und fragte nach einer übernahme der nachzahlung. ich bekam gesagt, dass "soetwas nicht ginge", und rückwirkend nichts übernommen werde.
die antwort ist natürlich unbefriedigend für mich, und ich bin mir auch nicht sicher, ob das so rechtens ist.

die nachzahlung bedeutet doch, dass sich mein bedarf für die betreffenden monate rückwirkend erhöht hat, was doch eigentlich auch bei der BAB-berechnung berücksichtigt werden müsste!?

ich bezog während des kompletten zeitraum um den es geht BAB, sodass ich in der zeit durchgehend bedürftig war.

wie kann ich nun vorgehen, wie schätzt ihr die situation ein?

vielen dank im voraus!:razz:

restart
14.04.2008, 18:12
Hallo xJanx,

ich bin zwar mit der Berechnung von BAB nicht vertraut, aber soweit ich es nachvollziehen konnte, spielt Strom (Haushaltsstrom) keine Rolle bei der Berechnung.

Denkbar wäre nur, wenn du deine Wohnung mit Strom heizen müsstest, da nichts anderes vorhanden, dann würde der Heizstrom in die Berechnung als Mietnebenkosten einfließen. Ein eventuelle Nachzahlung wäre dann auch anteilig für Heizstrom zu übernehmen.

Reinen Haushaltsstrom musst du aus deiner BAB-Leistung oder aus eventuellem Einkommen (Zuverdienst) selber tragen.

Soweit das was ich dazu finden konnte.

xJanx
15.04.2008, 09:18
ich habe eine nachtspeicherheizung, wodurch sich alle heizkosten in der stromrechnung widerspiegeln. worauf kann ich mich denn beziehen? hast du das in einer verordnung oder einem gesetzestext gelesen?

restart
15.04.2008, 10:27
Nein leider nicht.

Aber Heizkosten gehören natürlich zu den Nebenkosten der Wohnung.
Somit sind die auf Antrag auch anteilig von deinen Stromkosten zu übernehmen.

Das Argument rückwirkend kann nur greifen, wenn du die Nachzahlung nicht sofort einreichst. Eine Nachzahlung an sich ist keine Rückwirkende Sachen, denn es wurde ja erst jetzt abgerechnet.

fragi
15.04.2008, 15:25
Leider ist das nicht so ganz richtig...

Beim BAB gibts ne starren Satz an Unterkunftskosten:

Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 2Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.

Quelle: §65 Abs.1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__65.html)

Also schauen wir mal in den §13 Bafög:
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1.Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro,
[...]
Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro.

Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro.

Quelle: §13 Abs. 1 Nr.1, Abs.2 Nr.2 Abs.3 Bafög (http://bundesrecht.juris.de/baf_g/__13.html)

Ausseinandergenommen:
310€ zum Leben + 197€ Miete

Jetzt ratet mal, was passiert wenn das nicht reicht?


Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).

Quelle: §22 Abs.7 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html)

ALG II gibts aber nur ab Antragsstellung, nicht rückwirkend!

xJanx
16.04.2008, 09:30
ALG II gibts aber nur ab Antragsstellung, nicht rückwirkend!
aber meinen antrag hab ich doch schon vor über 1 1/2 jahren gestellt, ich beziehe doch schon BAB - bin grad verwirrt :confused:
danke auf jeden fall schonmal für eure mühe und hilfe!!

fragi
16.04.2008, 10:10
Ich nehms nochmal auseinander:

Also, du bekommst BAB, ja, aber bei BAB gibt es keine Mehrbedarfe, beispielsweise, wenn der Strom oder anderes teuerer ist als erwartet.

Aus dem Topf BAB gibts für die Unterkunft max. 197€ Miete.
Darüber gibts nicht.

Geht etwas darüber, musst du ALG II beantragen, und dies hast du nicht getan... in dem Sinne kennt das BAB keine Extra-Bedarfe, sondern es sind starre Sätze!

restart
16.04.2008, 11:05
nun bekam ich von den hiesigen stadtwerken eine turnusabrechnung (für strom). ich soll knapp 300€ nachzahlen, und der abschlag wurde um nahezu 50€ erhöht. Ich würde fragis Antworten so übersetzten.

Wenn deine Stromrechnung jetzt erst fällig wird, z. B. am 1.5. dann gehst du jetzt zur ARGE und beantragst ALG II.
Eine Rechnung die du jetzt erst zahlen musst, bedeutet bei ALG II, dass sie auch jetzt zu berücksichtigen, unabhängig davon für welchen zurückliegenden Zeitraum das ist.

So wäre meine Auslegung.