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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ausszahlung angegebenes Vermögen aus § 12 SGB


Nadina
15.04.2008, 15:06
Hallo und guten Tag an alle

Ich habe mich heute hier neu angemeldet und habe bereits das Forum nach einem Beitrag mit ähnlicher Sachlage durchsucht, bin aber leider nicht fündig geworden, deshalb jetzt hier meine Anfrage.

Ich erhalte jetzt seit 9 Monaten die Grundsicherung für Arbeitssuchende und hatte damals bei der Antragsstellung zur Vermögensberechnung nach §12 des SGB meinen Baussparvertrag angegeben. Insg. lage ich mit meinem Vermögen unter meinem Freibetrag.
Jetzt musste ich vor ca. 4 Monaten meinen Bausparvertag kündigen und habe mir die Summe auszahlen lassen, habe aber versäumt, die Kreisverwaltung bzw. meinen Fallmanager darüber zu informieren, dass durch die Auflösung des Guthabens ein Zinsertrag entstanden ist.
Durch einen Datenabgleich hat mein Fallamanager davon erfahren und ich habe daraufhin nachträglich die Angelegenheit aufgeklärt.
Mein Fallmanager hat mich außerdem aufgefordert die Auszüge meines Giroktos. aus diesem Zeitraum zuzusenden auf dem dem die Baussparsumme damals überwiesen wurde. Das habe ich getan und jetzt verlangt mein Fallmanager von mir, nachzuweisen, was mit dem Betrag passiert ist, den ich seinerzeit bar von meinem Girokto. abgehoben habe. Soweit ich informiert bin, werden Kapitalerträge also Zinsne bei der Grundsicherung angerechnet...., wie sieht es mit der ausgezahlten Baussparsumme aus?

Ich bin mir nicht sicher darüber, ob mein Fallmanager überhaupt dazu berechtigt ist, diese Info von mir zu verlangen und weiss nicht so recht, wie ich mich verhalten soll.
Kann mich vielleicht hier jemand aufklären, wie die Rechtslage aussieht und wie ich mich am besten verhalte? :confused:

Vielen Dank vorab für die Hilfe und Gruß, :danke:

Nadina

restart
15.04.2008, 15:27
Soweit ich informiert bin, werden Kapitalerträge also Zinsne bei der Grundsicherung angerechnet...., wie sieht es mit der ausgezahlten Baussparsumme aus? Zinsen und Kapitalerträge während des Bezuges von ALG II sind ja zusätzliche Einnahmen und werden daher angerechnet. Dein Bausparvertrag war aber zu Beginn des ALG II Vermögen und mit dem kannst du nach Auszahlung machen, was du willst.

Dein SB oder Fallmanager kann ja gern danach fragen, aber es ist nicht "Leistungsrelevant" und somit besteht meiner Meinung nach keine Auskunftspflicht. Sollte er dich per schriftlicher Aufforderung (unter Berufung auf deine Mitwirkungspflicht), bis zum Termin xx.xx.xxxx, mit Rechtsfolgebelehrung, zur Stellungnahme aufgefordert haben, dann musst du dieser Mitwirkung nachkommen.

Das kannst du aber auch indem du ihm erklärst, dass dies nicht Leistungsrelevant ist und du mit der Erfassung unnötiger, freiwilliger Angaben nicht einverstanden bist. Sollte er es anders sehen, kann er dir ja gern die gesetzlichen Grundlagen dazu nennen.

Also beginnend mit: "Ihrer Aufforderung zur Mitwirkung, vom xx.xx.xxxx, komme ich fristgerecht wie folgt nach..."

Betroffener
15.04.2008, 17:31
Nur als Ergänzung zu "restarts" Ausführungen.

Bis 50 € einmalige Einnahmen sind frei.

Sollten es mehr Zinsen gewesen sein, dann muss auf jeden Fall für den Zeitraum der Anrechnung die monatliche Versicherungspauschale von 30 € berücksichtigt werden.

Das sollte die Anrechungshöhe deutlich reduzieren.

Nadina
15.04.2008, 20:32
Danke restart und Betroffener für eure Hilfe

@restart
zu:Das kannst du aber auch indem du ihm erklärst, dass dies nicht Leistungsrelevant ist und du mit der Erfassung unnötiger, freiwilliger Angaben nicht einverstanden bist. Sollte er es anders sehen, kann er dir ja gern die gesetzlichen Grundlagen dazu nennen. In meinem Fall liegt mir ein konkretes Schreiben von meinem Fallmanager vor, in dem er in diesem Zusammenhang auf meine Mitwirkungspflicht
nach §§60 ff. SGB verweist: es sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und die Beweismittel vorzulegen. Komme ich der Aufforderung nicht nach, dann müsste ich damit rechnen. dass ohne weitere Ermittlungen die beantragte Leistung nach §§60 ff. SGB 1 (Mitwirkungsplicht) versagt werden.
Ich hatte aber noch einen gültigen Bewilligungsbescheid, aber mein Fallmanager weigert sich aufgrund der Sachlage, die Leistungen für Februar und März 2008 auszuzahlen. Ich bin also bei mienem Vermieter in Mietzahlungsrückstand und es liegen bei mir auch noch einige ander unbezahlte Rechnungen vor.

Ich habe bereits an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gedacht, aber das Sozialgericht hat mich darauf aufmerksam gemacht, das im Moment die Bearbeitungszeit bis zu 4 Wochen dauern kann.
Was könnte ich denn ansonsten tun. Wenn die Praxis meines Fallmanagers, wie du geschrieben hast, lt. SGB nicht korrekt ist, vielleicht sollte ich mich dann an eine höhere Instanz in der Behörde wenden oder es zumindest meinem Fallmanager gegenüber erwähnen, dass ich zu diesem Mittel greifen werde, wenn er mich weiterehin...
:confused: :(
Danke für die Hilfe und Gruß,:danke: Nadina

restart
15.04.2008, 21:03
Ich habe bereits an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gedacht, aber das Sozialgericht hat mich darauf aufmerksam gemacht, das im Moment die Bearbeitungszeit bis zu 4 Wochen dauern kann. Ja, das kann dauern und deshalb hättest du wohl auch schon davon Gebrauch machen sollen. Ob das jetzt noch so ohne weiteres geht, weiß ich nicht.

Zu der vorläufigen Zahlungseinstellung hättest du einen Bescheid bekommen müssen. Gegen die hättest du innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen können und dann zum Sozialgericht gehen können, um den Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

Bei der Aufforderung müsste man vielleicht mal wissen, ob du die schon eine Weile hast. Hast du die einfach ignoriert?

Wenn der Termin schon vorbei ist, kannst du dies (wie oben schon beschrieben) noch nachholen und bist deiner Mitwirkung erstmal nachgekommen.

Nadina
15.04.2008, 23:34
Hallo restart

Dein Kommentar:Zu der vorläufigen Zahlungseinstellung hättest du einen Bescheid bekommen müssen. Gegen die hättest du innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen können und dann zum Sozialgericht gehen können, um den Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.Ich habe definitiv keinen anders lautenden Bescheid von meinem Fallmanager erhalten, dass ist es ja auch, was ich nicht verstehen kann.
Er hat einfach die Zahlung der Leistung eingestellt, ohne mich darüber zu informieren.
Bei einem Telefonat habe ich ihn darauf aufmerksam genacht, er dazu lapidar: Ich habe wegen der versäümteen Mitwirkung in Sachen der Kapitalerträge einfach die Leistungszahlung bis auf weiteres eingestellt. Der Krankenversicherungsbeitrag wurde und wird allerdings weiterhin abgeführt.
Jetzt, nachdem er alle Infos zu den Kapitalerträgen hat, will er plötzlich wissen, was aus der Bausparsumme geworden ist, wieder auf meine Mitwirkungspflicht hinweisend, obwohl ich da offensichtlich keine Angaben zu machen muss.
Oder??

Ich habe so das Gefühl, er versuchte einfach mal bei mir zu testen, inwieweit ich mir seine Sanktionen gefallen lasse, ohne dabei die eigentliche Rechtslage zu berücksichtigen?? :confused:

Grüße und Danke,
Nadina

restart
16.04.2008, 00:21
Ich habe wegen der versäümteen Mitwirkung in Sachen der Kapitalerträge einfach die Leistungszahlung bis auf weiteres eingestellt. Hört sich für mich, nach einer vorherigen Aufforderung an. Dann kann er nach § 66 Abs. 1 SGB I (http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__66.html) die Leistungen vorläufig einstellen.
(1) 1Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Jetzt, nachdem er alle Infos zu den Kapitalerträgen hat, will er plötzlich wissen, was aus der Bausparsumme geworden ist, wieder auf meine Mitwirkungspflicht hinweisend, obwohl ich da offensichtlich keine Angaben zu machen muss.
Oder?? Meiner Meinung nach nicht, habe ich ja oben bereits ausführlich beschrieben und auch was du machen kannst.

Aber abgesehen davon, dass seine frage zu weit geht, was ist so schlimm, dass du ihm nicht einfach die Wahrheit sagen willst?

Ich habe so das Gefühl, er versuchte einfach mal bei mir zu testen, inwieweit ich mir seine Sanktionen gefallen lasse, ohne dabei die eigentliche Rechtslage zu berücksichtigen?? Eine Sanktion ist das noch nicht, wenn du der Aufforderung nachkommst, wird das Geld sicher nachgezahlt. Siehe oben § 66 Abs. 1 SGB I

Das kann man eher als Erpressung werten.
"Sag mir was ich schon immer wissen wollte und bis dahin gibt es kein Geld."