fragi
16.04.2008, 21:07
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 02.11.07
Aktenzeichen: B 1 KR 38/06 R
Kernaussage: Selbst, wenn der Bezug vom Arbeitslosengeld vor den 6 Wochen der Lohnfortzahlung ausläuft, darf nicht auf den Bezug von ALG II verwiesen werden. Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem ersten Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser ruht nur aufgrund des Bezuges von ALG I. Durch das Ende des Bezuges vom ALG I endet die Lohnfortzahlung und der damit verbundene Ruhensbestand des Krankengeldes. Daher muss nach dem Ende der Lohnfortzahlung sofort die Krankengeldzahlung einsetzen.
Wortlaut (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=0e2010dbbbc2b44649be14127f23c698&nr=10232&pos=2&anz=4) des Urteils
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 02.11.07
Aktenzeichen: B 1 KR 38/06 R
Kernaussage: Selbst, wenn der Bezug vom Arbeitslosengeld vor den 6 Wochen der Lohnfortzahlung ausläuft, darf nicht auf den Bezug von ALG II verwiesen werden. Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem ersten Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser ruht nur aufgrund des Bezuges von ALG I. Durch das Ende des Bezuges vom ALG I endet die Lohnfortzahlung und der damit verbundene Ruhensbestand des Krankengeldes. Daher muss nach dem Ende der Lohnfortzahlung sofort die Krankengeldzahlung einsetzen.
Wortlaut (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=0e2010dbbbc2b44649be14127f23c698&nr=10232&pos=2&anz=4) des Urteils