PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sohn U25 wohnt bei den Eltern, ALG II


deibel
22.04.2008, 21:17
Hallo!

1.Wenn der Sohn (unter 25) noch bei den Eltern wohnt und nach ALG I
noch keine neue Arbeit gefunden hat, müssen dann die Eltern für das Kind aufkommen?
2. Müssen die Eltern ihre Einkünfte offen legen?
3. Bekommt der Sohn nach ALG I erhöhtes ALG II oder überhaupt ALG II?
Wie sieht es mit der Krankenversicherung (beim Sohn)aus?


Gruß

Deibel

fragi
22.04.2008, 21:21
Hallo deibel,

1.Wenn der Sohn (unter 25) noch bei den Eltern wohnt und nach ALG I
noch keine neue Arbeit gefunden hat, müssen dann die Eltern für das Kind aufkommen?
2. Müssen die Eltern ihre Einkünfte offen legen?
3. Bekommt der Sohn nach ALG I erhöhtes ALG II oder überhaupt ALG II?
Wie sieht es mit der Krankenversicherung (beim Sohn)aus?

Dafür gibts keine pauschale Antwort, es gibt verschiedene Möglichkeit, weshalb man den Einzelfall anschauen muss, es gibt mehrere Möglichkeiten.

Deshalb kann ich dir darauf keine pauschale Antwort geben!

jette
23.04.2008, 22:13
Die Sachlage ist doch ganz klar.

1. Ja, da der Sohn noch unter 25 ist und im Haushalt der Eltern lebt, wird auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Er bildet mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.
2. Ja, wenn der Sohn einen Antrag stellt, dann müssen auch die Eltern ihre Einkommensverhältnisse und alles weitere angeben. Warum das so ist, siehe Antwort zu Frage 1.
3. Wenn ein Anspruch auf Alg2 besteht, dann ist der Bedarfssatz des Sohnes 278 €.
Wenn er aufgrund seines Alters bei den Eltern nicht mehr familienversichert werden könnte, dann würde die Pflichtversicherung über das Alg2 erfolgen. Zu beachten ist jedoch:
- wenn die Eltern soviel Einkommen haben, dass ein normaler Alg2-Anspruch nicht besteht, dann müsste der Sohn sich freiwillig bei der Krankenkasse versichern und könnte evtl. einen Zuschuss zu den angemessenen Beiträge bekommen. Kommt drauf an, wie hoch evtl. der Einkommensüberhang wäre. Ist der Einkommensüberhang so hoch, dass die angemessenen Beiträge für die freiwillige Versicherung (ca. 130 €) auch abgedeckt sind, dann gibt es gar nichts von der Arge.

fragi
24.04.2008, 07:08
Nein Jette, so klar ist die Sachlage sicherlich nicht!

Hat er schon eine Ausbildung absolviert, ist ein Übergang von Ansprüchen nach §33 SGB II nichtmehr drin.

Hat er am Stichtag 17.02.2006 nicht zuhaus gewohnt, sondern ggf. woanders, gilt §22 Abs.2a SGB II nicht, und er kann auch umziehen.

Tut er dies unter ALG I + Wohngeld hat er dies nicht zur Herbeiführung der Bedürftigkeit getan und es müssen Leistungen erbracht werden. Denn mann kann ja auch zur Jobsuche ggf. in die Stadt bzw ne dichter besiedelte Gegend umziehen!

deibel
24.04.2008, 13:29
Na super,
bin Arbeitslos (ALG I) 55 Jahre alt, habe ne hohe Abfindung vom alten Arbeitgeber bekommen von der ich ggf. bis zur Rente leben muss und werde wohl meinen erwachsenen Sohn (jetzt 23) mit durchziehen müssen. Evtl. noch den Mindestbeitrag an Krankenkasse mit bezahlen. Nach kurzer Zeit werde ich dann wohl auch Hartz IV Empfänger. Super!
Danke Vater Staat!

Deibel

deibel
24.04.2008, 20:22
Na super,
bin Arbeitslos (ALG I) 55 Jahre alt, habe ne hohe Abfindung vom alten Arbeitgeber bekommen von der ich ggf. bis zur Rente leben muss und werde wohl meinen erwachsenen Sohn (jetzt 23) mit durchziehen müssen. Evtl. noch den Mindestbeitrag an Krankenkasse mit bezahlen. Nach kurzer Zeit werde ich dann wohl auch Hartz IV Empfänger. Super!
Danke Vater Staat!

Deibel




Na, was soll man da noch machen?
Das hat sich Vater Staat aber gut ausgedacht.

jette
24.04.2008, 22:53
Nein Jette, so klar ist die Sachlage sicherlich nicht!


FALSCH! Hier wurde ganz klar gesagt, dass der junge Mann noch bei seinen Eltern wohnt, also wird er gemeinsam mit seinen Eltern als Bedarfsgemeinschaft gewertet. Was dazu alles gehört habe ich bereits geschrieben!
Hier wurde nichts von einem Umzug erwähnt, also ist die Situation zur Zeit eindeutig: Wenn der junge Mann Alg2 JETZT beantragt, dann müssen auch die Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.

fragi
25.04.2008, 12:36
FALSCH! Hier wurde ganz klar gesagt, dass der junge Mann noch bei seinen Eltern wohnt, also wird er gemeinsam mit seinen Eltern als Bedarfsgemeinschaft gewertet. Was dazu alles gehört habe ich bereits geschrieben!
Hier wurde nichts von einem Umzug erwähnt, also ist die Situation zur Zeit eindeutig: Wenn der junge Mann Alg2 JETZT beantragt, dann müssen auch die Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.

Ich habe damit nur eine Möglichkeit eröffnet, wie die Eltern nicht herangezogen werden...
Du hast natürlich recht, tut er das Zuhause, sagen sie bei den ELtern guten Tag, da die Eltern bisher "Unterhalt" in naturalienform gewähren, und weiterer Unterhalt angenommen werden kann.

Wie gesagt ich habe nur eine Möglichkeit eröffnet!

charlotte1958
16.06.2008, 21:45
hallo

bei uns besteht gerade der fall, dass unser sohn 22 nach abgeschlossener ausbildung nun arbeitssuchend sich gemeldet hat.

das arbeitsamt teilte mir mit das er keinen anspruch auf algII hat , da er zuhause wohnt, unter 25 jahre ist und unser einkommen in die bedarfsgemeinschaft eingerechnet wird.

damit habe ich mich nicht zufrieden gegeben und habe mich etwas schlauer gemacht und in den gesetzten gestöbert.

dort sind kinder nach volljährigkeit und abgeschlossenen beruf nicht mehr unterhaltsberechtigt.

die eltern sind nur soweit unterhaltsverpflichtet soweit ein selbstbehalt von ca 1900,-€ bei einem ehepaar überstiegen wird. Besondere belastungen können diesen betrag noch erhöhen.

ich habe deshalb ein schreiben aufgesetzt in dem wir als eltern mitteilen, das wir nicht verpflichtet und nicht in der lage sind für unseren sohn,auf grund der höhe unseres einkommens, aufzukommen.

eine bedarfsgemeinschaft beteht nicht, da die bestehende haushaltsgemeinschaft nicht auf dem willen verantwortung füreinander zu tragen besteht, sondern aus einer zwangslage da mein sohn ja schlecht ohne eigenes einkommen einen eigenen hausstand gründen kann.

die agentur für arbeit, scheint mir bedürftigen nicht korrekt auskunft zu erteilen. Man sich nicht gleich geschlagen geben sollte und für seine rechte kämpfen muss.

im gesetzt steht nur dass eltern ihren volljährigen kindern bis zu einer angemessenen ausbildung bis zum 25 lebensjahr vorrangig unterhaltsverpflichtet sind. Das ergibt sich auch aus dem BGB

Bedarfsgemeinschaften bestehen nur wenn alle mitglieder sozialleistungsempfänger sind oder auf dem (freiwilligen) willen füreinander einzustehen begründet ist.

wer da andere Erkenntnisse hat bitte ich dies mit hinweis der §§ mitzuteilen

alle fälle sind nie pauschal zu beantworten denke ich.

Bin mal gespannt was bei uns nun dabei herauskommt und werde es dann mitteilen

Fakt ist, dass man seine rechte nicht mehr wie früher ohne weiteres zugestanden bekommt sondern erst drum kämpfen muss..so empfinde ich das

lg charlotte1958

deibel
22.08.2009, 20:23
Hallo,
wir sind bis jetzt noch vom ALG II verschont geblieben.
Es könnte aber sein, dass S. im Dezember 2009 ALG II beantragen müßte.
S. wird am 03. Dezember 2009 - 25 Jahre.
Müssen die Eltern (S. wohnt noch zu Hause) trotzdem für S. aufkommen?

deibel
22.08.2009, 20:25
hallo

bei uns besteht gerade der fall, dass unser sohn 22 nach abgeschlossener ausbildung nun arbeitssuchend sich gemeldet hat.

das arbeitsamt teilte mir mit das er keinen anspruch auf algII hat , da er zuhause wohnt, unter 25 jahre ist und unser einkommen in die bedarfsgemeinschaft eingerechnet wird.

damit habe ich mich nicht zufrieden gegeben und habe mich etwas schlauer gemacht und in den gesetzten gestöbert.

dort sind kinder nach volljährigkeit und abgeschlossenen beruf nicht mehr unterhaltsberechtigt.

die eltern sind nur soweit unterhaltsverpflichtet soweit ein selbstbehalt von ca 1900,-€ bei einem ehepaar überstiegen wird. Besondere belastungen können diesen betrag noch erhöhen.

ich habe deshalb ein schreiben aufgesetzt in dem wir als eltern mitteilen, das wir nicht verpflichtet und nicht in der lage sind für unseren sohn,auf grund der höhe unseres einkommens, aufzukommen.

eine bedarfsgemeinschaft beteht nicht, da die bestehende haushaltsgemeinschaft nicht auf dem willen verantwortung füreinander zu tragen besteht, sondern aus einer zwangslage da mein sohn ja schlecht ohne eigenes einkommen einen eigenen hausstand gründen kann.

die agentur für arbeit, scheint mir bedürftigen nicht korrekt auskunft zu erteilen. Man sich nicht gleich geschlagen geben sollte und für seine rechte kämpfen muss.

im gesetzt steht nur dass eltern ihren volljährigen kindern bis zu einer angemessenen ausbildung bis zum 25 lebensjahr vorrangig unterhaltsverpflichtet sind. Das ergibt sich auch aus dem BGB

Bedarfsgemeinschaften bestehen nur wenn alle mitglieder sozialleistungsempfänger sind oder auf dem (freiwilligen) willen füreinander einzustehen begründet ist.

wer da andere Erkenntnisse hat bitte ich dies mit hinweis der §§ mitzuteilen

alle fälle sind nie pauschal zu beantworten denke ich.

Bin mal gespannt was bei uns nun dabei herauskommt und werde es dann mitteilen

Fakt ist, dass man seine rechte nicht mehr wie früher ohne weiteres zugestanden bekommt sondern erst drum kämpfen muss..so empfinde ich das

lg charlotte1958

Würde gern wissen was daraus geworden ist?

Deathdriver
22.08.2009, 20:34
Hallo,
wir sind bis jetzt noch vom ALG II verschont geblieben.
Es könnte aber sein, dass S. im Dezember 2009 ALG II beantragen müßte.
S. wird am 03. Dezember 2009 - 25 Jahre.
Müssen die Eltern (S. wohnt noch zu Hause) trotzdem für S. aufkommen?

jein

Begründung:

er kann mit 25 ausziehen dann bildetet er in seiner eigen Wohnung eine eigene BG

Bleibt er zuhause (bei den Eltern) Wohnen, bleibt alles wie es ist, Eltern und Sohn bilden eine BG, sprich das Einkommen der Eltern zählt mit in die Berechnung rein

also hart wies ist, den Sohn rausschmeissen, und er bekommt ALG2, weil er dann einen eigene BG ist

deibel
22.08.2009, 21:02
Hallo,


Auch wenn S. über 25 Jahre ist?
Dann ist es doch keine Bedarfsgemeinschaft mehr!

Dirk_.
22.08.2009, 21:26
Hallo,


Auch wenn S. über 25 Jahre ist?
Dann ist es doch keine Bedarfsgemeinschaft mehr!

@deibel,

wenn dann zählen immer alle zur BG.
Das hat dann nichts mit den u/ü 25 jahren zu tun.
Ab ü25 seit Ihr eueren Sohn aber nicht mehr Unterhaltspflichtig.:)
Was bedeutet, dass er Anspruch auf den Regelsatz und anteilig für Miete hat.

Aber wie immer gilt, alles Einkommen in der BG wird bei der Berechnung mit angerechnet.

Gruß
Dirk

ela1953
22.08.2009, 22:59
Aber deibel bekommt kein ALGII, nur der ü 25jährige Sohn müsste es dann beantragen.

Dann ist es meiner Meinung nach keine BG, es wird aber dann eine HG unter Verwandten vermutet.

Hier liegt der Freibetrag aber bei dem doppelten Regelsatz + KdU. Von dem, was drüber ist, müsste die Hälfte an den Sohn gezahlt werden.

Wirtschaftet man aber nicht aus einem Topf, kann man auch einer HG widersprechen.

Und mit 25 muss der Sohn ja lernen, wenn er es nicht jetzt schon macht, auf eigenen Füßen zu stehen.
Mein 22jähriger Sohn macht seine Wäsche, einschließlich bügeln, und sein Zimmer selber, seit er 12 Jahre alt ist. Da lag ich im Krankenhaus und er ließ sich von seinen 16 und 18 jährigen Schwestern nicht helfen.

deibel
23.08.2009, 09:23
Hallo,
wird nur das Einkommen der Eltern angerechnet oder auch das Vermögen?

Deathdriver
23.08.2009, 09:53
auch das vermögen

weil die Eltern mit zur BG zählen, werden Sie so behndelt, als würden Sie ALG2 beantragen

ne Mutter von nem Bekannten von mir, hat nen Teilzeitjob, die hat sogar nen Termin beim Vermittler bekomm, und wurde da gefragt, ob se nicht vollarbeiten kann, da auch da der Sohn noch im Haus wohnt

deibel
23.08.2009, 10:14
Hallo,
darf S. denn wenigstens ohne Probleme ausziehen um dann ALG2 zu bekommen?

Deathdriver
23.08.2009, 11:03
eigendlich ja, doch die Wohnung muss vom Amt genemigt werden

sprich angebot vom Vermitter holen, aufs Amt gehen und fragen, ob sie die kosten übernehmen

für 1 Person, sollte die Wohnung nicht Größer als 45m² sein, sonnst zahlt er die m² die drüber sind von der Regelleistung, doch die WOhnung darf auch nicht al zu teuer sein

jede region hat da einen eigenen Mietspiegel, den man aber erfragen kann auf dem Amt

also einfach wohnung suchen, einziehen und dann auf´s Amt gehen, kann nach hinten los gehen. Erst die Wohnung vom AMt absegnen lassen

deibel
23.08.2009, 11:26
Hallo Deathdriver,

habe noch ne' menge Fragen im Rohr, die stelle ich aber später.
Ich bin geschockt, da S. unverschuldet (durch Krankheit) in diese prekäre Situation gekommen ist, würde ich ihn nicht gerne rausschmeißen, aber da ich leider auch nicht so vermögend bin muß es wohl so sein!

Besten Dank erstmal für die schnellen und kompetenten
Antworten.

Bis später

Gruß
Deibel

Deathdriver
23.08.2009, 11:37
kein Ding, hab das auch durch, bin aber noch bevor diese Regelung kamm daheim ausgezogen, und daher wohne ich schon mit 24 nicht mehr daheim

is aber eben nicht leicht, da bei mir trotzdem bei allem noch die u25-Regelung greifft

wie gesagt, jeden schritt mit dem Arbeitsamt absprechen, dann sollte alles klappen, denn macht man es nicht, kann es nach hinten losgehen, und man bekommt die KtU nicht bezahlt, hab ich alles schon gesehen

Dirk_.
23.08.2009, 12:39
Hallo deibel,

zum Thema Umzug mit ALGII lese dir da mal bitte die FAQ durch:

Umzug und ALGII (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_umzug)

Wenn der Sohn die Schritte so befolgt wie Sie da angegeben werden, dann denke ich, sollte es da keine Probleme geben.:)

Gruß
Dirk