Betroffener
27.06.2005, 13:29
Vorwort zur folgenden Pressemeldung
Es gibt aus meinem Kenntnisstand keine Aufforderung oder rechtliche Handhabe zum Zwangsumzug. Das Amt kann allenfalls die Leistungen auf das von ihm als "angemessen" erachtete Mietniveau absenken. Insofern betreibt der Herr Ropertz da auch eine gewisse Polemik in eigenem Interesse.
Das ist zwar unterm Strich im Endergebnis für viele das gleiche, aber es kann und darf niemand von Amts wegen zur Kündigung seiner Wohnung gezwungen werden, weil diese dem Amt zu teuer ist.
Möglicherweise hatte aber auch der "Gesetzgeber" bei der gerade erfolgten Änderung der Kündigungsfristen gegenüber den Vermietern auf nur noch 3 Monate auch die Hartz IV Empfänger im Blickwinkel. Ein Lump wer böses dabei denkt.
Häufig werden auch die gesetzlichen (Ausnahme-)Regelungen durch die Ämter (teilweise bewusst auch durch Vorgaben der Kommunen und/oder der Amtsleiter) zum Vorteil des Amtes nicht verwendet und genutzt und/oder durch Anwendung uralter Tabellen und irgendwelcher Abschläge zum Teil sogar gesetzwirdrig restriktiv die Höhe der "angemessenen" Mieten nach unten korrigiert - was vielfach auch ein Thema für die Sozialgerichte wäre - wenn sich eine ausreichende Anzahl Betroffener trauen würde, deswegen zu klagen.
Noch ein Wort zur Untervermietung zwecks Kostensenkung:
Auf der einen Seite verlangen die Ämter die Kostensenkung durch Untervermietung (gerade bei zu grossen Flächen). Hier kommen dann aber manche Ämter gerne auf die Idee, die dann erfolgte Kostensenkung bei den Kosten der Unterkunft durch Untervermietung, dann zusätzlich als Einkommen auf die ALG II Zahlung anzurechnen. Hier schneiden sich die Kommunen aber ins eigene Fleisch, da sich dadurch der Mietanteil bei der Kommune erhöht und der ALG II Anteil erniedrigt für die BA - was möglicherweise ein wichtiges Argument sein kann.
Vorteil für den ALG II Bezieher ist die Möglichkeit aufgrund des bestehenden "Einkommens" aus Vermietung nun auch aus diesem Einkommen die Werbekosten und Versicherungspauschalen in Höhe von 30 Euro in Anspruch nehmen zu können - was das vorher durch Einkommen reduzierte ALG II wieder um 30 Euro erhöht.
__________________________________________________ ___________
Amt fordert Umzug - Was ist zu beachten?
Seit knapp sechs Monaten ist die Arbeitsmarktreform Hartz IV in Kraft. Ende Juni laufen für viele Empfänger von Arbeitslosengeld II Fristen aus. Wer ALG II für die Maximalfrist von sechs Monaten erhalten hat, muss seinen Folgeantrag einreichen. Diejenigen, die in einer zu teuren Wohnung leben, müssen möglicherweise umziehen.
aus ZDFheute von Georg Döller - 27.06.2005 (http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/19/0,3672,2327283,00.html)
Experten hatten zu Jahresbeginn erwartet, dass Tausende von ALG-II-Beziehern in den ersten Monaten ihre zu großen Wohnungen räumen und in kleineren, bescheideneren Immobilien leben müssten. Es kam jedoch ganz anders, denn "die Welle von Zwangsumzügen blieb aus. Das wird sich in der zweiten Jahreshälfte ändern", sagt Ulrich Ropertz, Pressesprecher vom Deutschen Mieterbund aus Berlin.
Schneller Umzug gefordert
Auch die Verantwortlichen des JobCenters ARGE in Dortmund verkündeten in einem Bericht der Ruhr-Nachrichten Anfang Mai 2005 freudig, dass bis dahin noch kein einziger der über 50.000 ALG-II-Empfänger aufgefordert wurde, sich eine neue Wohnung zu suchen. Nach Aussage des zuständigen Sozialsamtsleiters Peter Bartow hatte das Thema bis Anfang Mai keine Priorität, und man halte sich an die versprochene Schonfrist bis Jahresende.
Ganz andere Erfahrungen mit der ARGE machte Heike N. mit ihrem Sohn Felix. Seit Januar des Jahres bekommt die gelernte Bürokauffrau ALG II, vorher war sie ein Jahr lang in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Mit der Bewilligung kam aber auch die Aufforderung, die Mietkosten innerhalb von drei Monaten zu reduzieren. Die Wohnung lag mit 57,30 Quadratmetern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jedoch war sie im Mietpreis rund 60 Euro zu teuer.
Keine Unterstützung
"Die Aufforderung ist formal korrekt, da das Gesetz auch kürzere Fristen als sechs Monate vorsieht", sagt Jürgen Bahr vom Arbeitslosenzentrum aus Mönchengladbach. Jedoch ist die dreimonatige Frist nicht wirklich praktikabel, "wenn man bedenkt, dass man direkt nach Eingang des Bescheids kündigen soll. Findet man keine Wohnung, steht man unter Umständen auf der Straße."
Heike N. fand auch erst nach drei Monaten eine bezahlbare Wohnung. Jedoch sollte sie für Genossenschaftsanteile rund 1000 Euro bezahlen. Das war finanziell nicht möglich. Sie fragte beim Sozialamt nach Unterstützung, doch dort machte man ihr nur Vorwürfe: "Mir ist unterstellt worden, dass ich mich nicht genug bemühen und das Mietverhältnis künstlich in die Länge ziehen würde. Das und die Absage zur finanziellen Unterstützung sorgten für einen enormen Druck", erzählt Heike N.
Widerspruch einlegen
Die junge Mutter lieh sich Geld von Freunden, um die Genossenschaftsanteile und den Umzug zu bezahlen. Erst mit Hilfe einer Anwältin und den Medien räumten die Verantwortlichen der ARGE Fehler ein und übernahmen den Großteil der angefallenen Renovierungs- und Umzugskosten von rund 1800 Euro. Die Genossenschaftsanteile wurden als Darlehen gewährt. Die Verantwortlichen wiesen darauf hin, dass Frau N. gegen den Umzug Beschwerde hätte einlegen sollen.
Jürgen Bahr rät: "Gegen einen Zwangsumzug sollte man schriftlich widersprechen und argumentieren, dass zum Beispiel die Kinder aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden, man schon lange dort wohnt oder eine Beschäftigung in Aussicht steht". Grundsätzlich erhält jeder ALG-II- oder -Antragsteller einen Bescheid von der Kommune, dass die Wohnung unangemessen teuer sei. In diesem Schreiben steht, um welchen Betrag und bis wann die Kosten reduziert werden müssen. Nach Erhalt des Bescheides sollte man folgendes erledigen:
Man sollte sich beim Amt für Wohnungswesen wohnungssuchend melden und den Besuch quittieren lassen.
Beim diesem Amt sollte man auch den vorgegebenen Mietpreis des Sozialamtes hinterfragen.
Gibt es Wohnungen in dem Preissegment überhaupt? Wenn nein, sollte dies das Amt für Wohnungswesen schriftlich bestätigen.
Wohnungsbaugesellschaften bieten meist günstigen Wohnraum.
Zur Not lässt sich der Suchende dort auf eine Warteliste setzen. Auch dies quittieren lassen.
Wer über den freien Immobilienmarkt sucht, sollte sich die betreffenden Anzeigen ausschneiden und mit möglichen Zusatzinformationen wie Mietpreis und Größe zur ARGE gehen.
Dort klärt man ab, ob die Immobilien den Vorstellung des Amtes entsprechen.
Größe der Wohnung wichtig
"Die zahlreichen Bestätigungen braucht man, um eine aktive Suche nachzuweisen", sagt Jürgen Bahr. So kann möglicherweise, wenn kein entsprechender Wohnraum vorhanden ist, die Frist verlängert werden. Oder aber, die Behörde akzeptiert eine geringfügige Überschreitung beim Mietpreis. Dies ist jedoch in jeder Kommune unterschiedlich.
"In manchen Städten gibt es Toleranzgrenzen bis zu 20 Prozent der Miete oder beispielsweise einem Betrag von 20 Euro im Monat. Andere Kommunen kennen so eine Regelung nicht", sagt Ulrich Ropertz. Bei der Toleranz geht es hauptsächlich um die Miete, nicht aber um die Wohnungsgröße. Diese ist laut Gesetz ziemlich genau vorgegeben.
Wohnungsgröße für ALG-II-Bezieher
Es gelten folgende Richtwerte: Rund 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person, zwei Personen etwa 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume, drei Personen 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume, vier Personen zwischen 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume. Für jedes weitere Familienmitglied zehn bis 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr.
Bestätigung zur Kostenübernahme
Führt kein Weg an einem Umzug vorbei, dann sollten Betroffene sich vor der Unterzeichnung schriftlich bestätigen lassen, dass die Wohnung in Größe und Mietpreis den Vorgaben der Behörde entspricht. "Beachtet man dies nicht und ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, kann es zu einem weiteren Zwangsumzug kommen", sagt Jürgen Bahr.
Bei einem von der Kommune veranlassten Umzug können in der Regel die anfallenden Umzugskosten - also auch Kaution oder Renovierung - übernommen werden. Aber auch in diesem Fall sollten sich die Betroffenen die Kostenübernahme bestätigen lassen. Nach Meinung von Jürgen Bahr sind "neben den sozialen Veränderungen, vor allem der Stress bei der Immobiliensuche und der Umzug, für viele Arbeitssuchende belastend, da sie parallel dazu einen Job suchen sollen."
Der Deutsche Mieterbund hat im Juni 2004 rund 100.000 Umzüge durch Hartz IV für dieses Jahr prognostiziert. "Ich denke, dass das eine realistische Zahl ist, die bis Jahresende erreicht werden kann", sagt Ulrich Ropertz.
Ropertz stützt seine Prognose darauf, dass der Deutsche Mieterbund aus zahlreichen Städten Rückmeldung erhalten hat, dass zwischen fünf und zehn Prozent der von Hartz IV betroffenen Haushalte über den angemessenen Wohnkosten liegen sollen. Der Aufforderung zum Zwangsumzug geht meist eine Weisung der Behörde voran, dass man die Mietkosten durch Untervermietung oder Wohnungswechsel senken soll.
Es gibt aus meinem Kenntnisstand keine Aufforderung oder rechtliche Handhabe zum Zwangsumzug. Das Amt kann allenfalls die Leistungen auf das von ihm als "angemessen" erachtete Mietniveau absenken. Insofern betreibt der Herr Ropertz da auch eine gewisse Polemik in eigenem Interesse.
Das ist zwar unterm Strich im Endergebnis für viele das gleiche, aber es kann und darf niemand von Amts wegen zur Kündigung seiner Wohnung gezwungen werden, weil diese dem Amt zu teuer ist.
Möglicherweise hatte aber auch der "Gesetzgeber" bei der gerade erfolgten Änderung der Kündigungsfristen gegenüber den Vermietern auf nur noch 3 Monate auch die Hartz IV Empfänger im Blickwinkel. Ein Lump wer böses dabei denkt.
Häufig werden auch die gesetzlichen (Ausnahme-)Regelungen durch die Ämter (teilweise bewusst auch durch Vorgaben der Kommunen und/oder der Amtsleiter) zum Vorteil des Amtes nicht verwendet und genutzt und/oder durch Anwendung uralter Tabellen und irgendwelcher Abschläge zum Teil sogar gesetzwirdrig restriktiv die Höhe der "angemessenen" Mieten nach unten korrigiert - was vielfach auch ein Thema für die Sozialgerichte wäre - wenn sich eine ausreichende Anzahl Betroffener trauen würde, deswegen zu klagen.
Noch ein Wort zur Untervermietung zwecks Kostensenkung:
Auf der einen Seite verlangen die Ämter die Kostensenkung durch Untervermietung (gerade bei zu grossen Flächen). Hier kommen dann aber manche Ämter gerne auf die Idee, die dann erfolgte Kostensenkung bei den Kosten der Unterkunft durch Untervermietung, dann zusätzlich als Einkommen auf die ALG II Zahlung anzurechnen. Hier schneiden sich die Kommunen aber ins eigene Fleisch, da sich dadurch der Mietanteil bei der Kommune erhöht und der ALG II Anteil erniedrigt für die BA - was möglicherweise ein wichtiges Argument sein kann.
Vorteil für den ALG II Bezieher ist die Möglichkeit aufgrund des bestehenden "Einkommens" aus Vermietung nun auch aus diesem Einkommen die Werbekosten und Versicherungspauschalen in Höhe von 30 Euro in Anspruch nehmen zu können - was das vorher durch Einkommen reduzierte ALG II wieder um 30 Euro erhöht.
__________________________________________________ ___________
Amt fordert Umzug - Was ist zu beachten?
Seit knapp sechs Monaten ist die Arbeitsmarktreform Hartz IV in Kraft. Ende Juni laufen für viele Empfänger von Arbeitslosengeld II Fristen aus. Wer ALG II für die Maximalfrist von sechs Monaten erhalten hat, muss seinen Folgeantrag einreichen. Diejenigen, die in einer zu teuren Wohnung leben, müssen möglicherweise umziehen.
aus ZDFheute von Georg Döller - 27.06.2005 (http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/19/0,3672,2327283,00.html)
Experten hatten zu Jahresbeginn erwartet, dass Tausende von ALG-II-Beziehern in den ersten Monaten ihre zu großen Wohnungen räumen und in kleineren, bescheideneren Immobilien leben müssten. Es kam jedoch ganz anders, denn "die Welle von Zwangsumzügen blieb aus. Das wird sich in der zweiten Jahreshälfte ändern", sagt Ulrich Ropertz, Pressesprecher vom Deutschen Mieterbund aus Berlin.
Schneller Umzug gefordert
Auch die Verantwortlichen des JobCenters ARGE in Dortmund verkündeten in einem Bericht der Ruhr-Nachrichten Anfang Mai 2005 freudig, dass bis dahin noch kein einziger der über 50.000 ALG-II-Empfänger aufgefordert wurde, sich eine neue Wohnung zu suchen. Nach Aussage des zuständigen Sozialsamtsleiters Peter Bartow hatte das Thema bis Anfang Mai keine Priorität, und man halte sich an die versprochene Schonfrist bis Jahresende.
Ganz andere Erfahrungen mit der ARGE machte Heike N. mit ihrem Sohn Felix. Seit Januar des Jahres bekommt die gelernte Bürokauffrau ALG II, vorher war sie ein Jahr lang in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Mit der Bewilligung kam aber auch die Aufforderung, die Mietkosten innerhalb von drei Monaten zu reduzieren. Die Wohnung lag mit 57,30 Quadratmetern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jedoch war sie im Mietpreis rund 60 Euro zu teuer.
Keine Unterstützung
"Die Aufforderung ist formal korrekt, da das Gesetz auch kürzere Fristen als sechs Monate vorsieht", sagt Jürgen Bahr vom Arbeitslosenzentrum aus Mönchengladbach. Jedoch ist die dreimonatige Frist nicht wirklich praktikabel, "wenn man bedenkt, dass man direkt nach Eingang des Bescheids kündigen soll. Findet man keine Wohnung, steht man unter Umständen auf der Straße."
Heike N. fand auch erst nach drei Monaten eine bezahlbare Wohnung. Jedoch sollte sie für Genossenschaftsanteile rund 1000 Euro bezahlen. Das war finanziell nicht möglich. Sie fragte beim Sozialamt nach Unterstützung, doch dort machte man ihr nur Vorwürfe: "Mir ist unterstellt worden, dass ich mich nicht genug bemühen und das Mietverhältnis künstlich in die Länge ziehen würde. Das und die Absage zur finanziellen Unterstützung sorgten für einen enormen Druck", erzählt Heike N.
Widerspruch einlegen
Die junge Mutter lieh sich Geld von Freunden, um die Genossenschaftsanteile und den Umzug zu bezahlen. Erst mit Hilfe einer Anwältin und den Medien räumten die Verantwortlichen der ARGE Fehler ein und übernahmen den Großteil der angefallenen Renovierungs- und Umzugskosten von rund 1800 Euro. Die Genossenschaftsanteile wurden als Darlehen gewährt. Die Verantwortlichen wiesen darauf hin, dass Frau N. gegen den Umzug Beschwerde hätte einlegen sollen.
Jürgen Bahr rät: "Gegen einen Zwangsumzug sollte man schriftlich widersprechen und argumentieren, dass zum Beispiel die Kinder aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden, man schon lange dort wohnt oder eine Beschäftigung in Aussicht steht". Grundsätzlich erhält jeder ALG-II- oder -Antragsteller einen Bescheid von der Kommune, dass die Wohnung unangemessen teuer sei. In diesem Schreiben steht, um welchen Betrag und bis wann die Kosten reduziert werden müssen. Nach Erhalt des Bescheides sollte man folgendes erledigen:
Man sollte sich beim Amt für Wohnungswesen wohnungssuchend melden und den Besuch quittieren lassen.
Beim diesem Amt sollte man auch den vorgegebenen Mietpreis des Sozialamtes hinterfragen.
Gibt es Wohnungen in dem Preissegment überhaupt? Wenn nein, sollte dies das Amt für Wohnungswesen schriftlich bestätigen.
Wohnungsbaugesellschaften bieten meist günstigen Wohnraum.
Zur Not lässt sich der Suchende dort auf eine Warteliste setzen. Auch dies quittieren lassen.
Wer über den freien Immobilienmarkt sucht, sollte sich die betreffenden Anzeigen ausschneiden und mit möglichen Zusatzinformationen wie Mietpreis und Größe zur ARGE gehen.
Dort klärt man ab, ob die Immobilien den Vorstellung des Amtes entsprechen.
Größe der Wohnung wichtig
"Die zahlreichen Bestätigungen braucht man, um eine aktive Suche nachzuweisen", sagt Jürgen Bahr. So kann möglicherweise, wenn kein entsprechender Wohnraum vorhanden ist, die Frist verlängert werden. Oder aber, die Behörde akzeptiert eine geringfügige Überschreitung beim Mietpreis. Dies ist jedoch in jeder Kommune unterschiedlich.
"In manchen Städten gibt es Toleranzgrenzen bis zu 20 Prozent der Miete oder beispielsweise einem Betrag von 20 Euro im Monat. Andere Kommunen kennen so eine Regelung nicht", sagt Ulrich Ropertz. Bei der Toleranz geht es hauptsächlich um die Miete, nicht aber um die Wohnungsgröße. Diese ist laut Gesetz ziemlich genau vorgegeben.
Wohnungsgröße für ALG-II-Bezieher
Es gelten folgende Richtwerte: Rund 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person, zwei Personen etwa 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume, drei Personen 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume, vier Personen zwischen 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume. Für jedes weitere Familienmitglied zehn bis 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr.
Bestätigung zur Kostenübernahme
Führt kein Weg an einem Umzug vorbei, dann sollten Betroffene sich vor der Unterzeichnung schriftlich bestätigen lassen, dass die Wohnung in Größe und Mietpreis den Vorgaben der Behörde entspricht. "Beachtet man dies nicht und ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, kann es zu einem weiteren Zwangsumzug kommen", sagt Jürgen Bahr.
Bei einem von der Kommune veranlassten Umzug können in der Regel die anfallenden Umzugskosten - also auch Kaution oder Renovierung - übernommen werden. Aber auch in diesem Fall sollten sich die Betroffenen die Kostenübernahme bestätigen lassen. Nach Meinung von Jürgen Bahr sind "neben den sozialen Veränderungen, vor allem der Stress bei der Immobiliensuche und der Umzug, für viele Arbeitssuchende belastend, da sie parallel dazu einen Job suchen sollen."
Der Deutsche Mieterbund hat im Juni 2004 rund 100.000 Umzüge durch Hartz IV für dieses Jahr prognostiziert. "Ich denke, dass das eine realistische Zahl ist, die bis Jahresende erreicht werden kann", sagt Ulrich Ropertz.
Ropertz stützt seine Prognose darauf, dass der Deutsche Mieterbund aus zahlreichen Städten Rückmeldung erhalten hat, dass zwischen fünf und zehn Prozent der von Hartz IV betroffenen Haushalte über den angemessenen Wohnkosten liegen sollen. Der Aufforderung zum Zwangsumzug geht meist eine Weisung der Behörde voran, dass man die Mietkosten durch Untervermietung oder Wohnungswechsel senken soll.