Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wie schreibe ich einen Widerspruch gegen ALG-Bescheid?
beginner
18.07.2006, 23:13
Hallo,
habe heute meinen Bewilligungsbescheid für ALG1 bekommen,bin aber nicht damit einverstanden.
Wurde fiktiv berechnet, da die letzen 4 Jahre in Erziehungsurlaub.
(2x schwanger)
Habe abgeschlossene Berufsausbildung und muß auch danach vermittelt werden (Altenpflege). D.h. doch eigentlich Qualifikationsstufe3. Das Amt hat mich aber in die 4 eingestuft was nicht korrekt ist. Hab ja ne Ausbildung gemacht und hab Ahnung davon. Bei der 4 dürfte ich bestimmte Sachen garnicht machen, z.B. spritzen.
Will jetzt natürlich Widerspruch einlegen, weiß aber nicht wie ich das am Besten formulieren könnte.
Kennt sich jemand damit aus und kann mir weiterhelfen?
Vielen Dank schonmal im vorraus.
StephanK
19.07.2006, 06:15
:welcome: beginner,
aller Anfang ist ... einfach! :D
Wichtig sind eigentlich nur wenige Dinge:
- Bezeichne den Bescheid eindeutig, gegen den Du Widerspruch erhebst, also mit Datum, Inhalt (Bewilligung von Arbeitslosengeld) und Deiner Kundennummer bei der Arbeitsagentur
- Der erste Satz lautet am besten: Gegen den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom ....2006 zu Kunden-Nummer xxxx erhebe ich Widerspruch und begründe diesen wie folgt: (...)
Die Begründung hast Du hier schon aufgeschrieben. Ausführlicher muss sie auch gar nicht sein.
Weil es leider schon mal vorkommt, dass solche Dinge irgendwo in der Behörde "untergehen", empfiehlt es sich, den Widerspruch entweder per Einschreiben mit Rückschein zu schicken (teuer!) oder persönlich abzugeben und sich die Entgegennahme auf einer Kopie, die man wieder mitnimmt, bestätigen zu lassen.
beginner
19.07.2006, 21:23
Danke für die schnelle Antwort. :Respekt:
Das hat mir schon sehr weiter geholfen.
Werde den Bescheid morgen per Einschreiben abschicken.Mal sehen was dabei raus kommt.
:lol:
Hallo,
es gibt ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom Mai 2006 wonach das ALG1 nach Elternzeit auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.
Dein Beitrag ist schon ne weile her. Was ist mit der Einstufung geworden?
Streite Dich nicht allein der Einstufung wegen (deswegen würde ich natürlich auch Widerspruch einlegen) Fordere eine Neuüberprüfung!
Ich bin auch betroffen, ich werde klagen beim Sozialgericht.
Bitte Widerspruch einlegen! Notfalls (was wahrscheinlich nicht vermeidbar ist) klagen!!
Ein Anwalt der ansässigen Arbeitsloseninitiative wird mich vertreten - und ich muß dafür nichts bezahlen.
Betroffene bitte wehrt Euch. Je mehr Betroffene sich wehren, um so aussichtsreicher die Chancen für jeden einzelnen!
7 Hartz IV: Keine Nachteile für Mütter!
Der Fall: Eine Betriebswirtin nahm nach der Geburt von zwei Kindern insgesamt vier Jahre Elternzeit, bevor sie wieder zurück in den Job ging. Wenige Wochen später wurde ihr gekündigt. Die Arbeitsagentur berechnete daraufhin ihr Arbeitslosengeld nicht nach dem vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen, sondern nach einem - mit den aktuellen Hartz-Gesetzesänderungen eingeführten - geringeren Pauschalbetrag! Der wird angesetzt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als fünf Monate gearbeitet wurde.
Das Urteil: Das Sozialgericht Berlin entschied: Diese Regelung darf für Frauen, die nur aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nicht gearbeitet haben, nicht angewendet werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern (Az. S 77 AL 961/06).
Sozialgericht kippt Benachteiligung von Müttern
Kürzung des Arbeitslosengelds nach Elternzeit unzulässig
[07/2006] Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ganz offensichtlich zahlreiche Mütter bei der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes benachtei-
ligt. Das Sozialgericht Berlin entschied, dass Mütter, die kurz nach der Elternzeit ihre Arbeit verlieren, Anspruch auf das volle Arbeitslosen-
geld haben. Eine im Zuge der Hartz-III-Reform eingeführte Verschärfung des Gesetzes dürfte nicht zu Lasten von Müttern angewendet werden.
Das Sozialgericht Berlin kippte nunmehr die offensichtlich vom Ministerium für Arbeit gebilligte Praxis der Arbeitsagenturen. Nach Auffassung der Richter verstößt die Gesetzesregelung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern. Die Gesetzesverschärfung dürfe nicht angewandt werden, wenn dadurch Mütter, die nur wegen der Erziehung ihrer Kinder ihre Arbeit unterbrochen haben, benachteiligt werden. Das Gehalt dieser Mütter müsse auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.
Seebarsch
15.10.2006, 16:36
Hallo zusammen,
nach dem was ich jetzt erkenne, handelt es sich bei dem benannten Urteil um eine Entscheidung eines Sozialgerichtes und nicht des BSG.
Die Entscheidung eines Sozialgerichtes hat lediglich den Charakter einer Einzelentscheidung.
Allerdings sollte man schon einen Widerspruch einlegen, da dann der Widerspruch bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhend gestellt wird.
Hinsichtlich der Einstufung in Q4 statt in Q3 ist das nach den Weisungen der BA logisch.
Danach gilt jemand, der seit 6 Jahren nicht mehr im gelernten Beruf gearbeitet hat, als Ungelernter !
Da in der Entscheidung des SG Berlin festgehalten wurde, dass die Regelung verfassungswidrig ist, gehe ich davon aus, dass das Gericht die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.
Die Ägypter
15.10.2006, 16:47
Hallo Seebarsch,
wie ist es denn im umgekehrten Fall:
Mutter hat vor der Erziehungszeit einen sog. unqualifizierten Job ausgeübt und zwar für 18 Monate, hat aber eine abgeschl. Ausbildung, Zusatzquali. und reichlich Berufsjahre... dann geht sie in die Erziehungszeit (3 Jahre) und schlägt 3 Monate vor vollendetem 3. LJ ihres Kindes bei der Arbeitsagentur auf um sich zunächst arbeitssuchend zu melden und späterhin ihren "ruhenden" ALG I-Anspruch zu erhalten....
Wie wird sie eingestuft - nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit?
Seebarsch
15.10.2006, 19:25
Aus dem Gesetz:
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
Da fangen die Probleme an !
Grundsätzlich gilt, nach den Erfahrungen am Arbeitsmarkt, dass Personen welche den erlernten Beruf seit 6 Jahren nicht mehr ausgeübt haben, als "Ungelernte" gelten. Die kommen also in die Qualifikationsstufe 4.
Zusätzlich kommt es auch darauf an, wie der Arbeitsmarkt in der Umgebung aussieht. Hier muss man dann die vorhandene Qualifikation und die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abschätzen. Das kommt allerdings nur für "Spezialberufe" in Frage.
Das ist dann auch immer eine Ermessensfrage des Arbveitsvermittler/in !
Die Ägypter
15.10.2006, 19:35
Danke bis hierhin...
Konkreter Fall... 18 Monate "Fremdarbeit" + 36 Monate Erziehungszeit = nach 4,5 Jahren bereits Abstufung in Berufsgruppe der Ungelernten möglich? Und wie wirkt sich das konkret auf die Höhe des ALG I aus?
Seebarsch
15.10.2006, 20:12
@nefertari
Auch auf die Gefahr eines leichten Grollens nenne ich die Unterschiede für das Jahr 2006
Q3 = 1/450 von 29.400 € = tgl.Bemessungsentgelt = 65,33 €
Q4 = 1/600 von 29.400 € = tgl.Bemessungsentgelt = 49,00 €
Bei Steuerklasse II/ mit Kind
Q3 = tgl. 34,20 €
Q4 = tgl. 25,50 €
Monatlicher Unterschied (30 Tage) = 261,00 €
Das alles bei Vollzeit = 39 Stunden wchtl.
Da droht den meisten Alleinerziehenden der Genuß von Alg II !
:wut:
Die Ägypter
15.10.2006, 20:21
Das alles bei Vollzeit = 39 Stunden wchtl.
Da droht den meisten Alleinerziehenden der Genuß von Alg II !
Das sowieso - denn ohne vorhandene Stelle kaum Anspruch auf Vollzeitunterbringung der Kiddis = Teilzeit-ALG I mangels vollzeitiger Verfügbarkeit!
Und dann ist ja für alles ohnehin die ArGe Ansprechpartner = gell?
Seebarsch
15.10.2006, 20:30
Nach der jetzigen Lage, ja !
:wut3:
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