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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rentenversicherungsbeiträge bei ICH AG


Dieter100
25.04.2008, 11:59
Hallo,

was ist wenn man als Inhaber einer ICH AG keine Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt hat? Wird das vom Arbeitsamt überwiesen?
Muss man sich nach ablauf der ICH AG Förderung dort abmelden wenn man nicht mehr weiter versichert sein will?

Danke!

Betroffener
25.04.2008, 15:01
So ganz werde ichg aus der Fragestellung nicht schlau.

Die Fördergelder der ICH AG sollten diie Zahlungen in die Sozialversicherungen ermöglichen, denn die ICH AGs waren immer sozialversicherungspflichtig in der Förderzeit - was vielen spätestens im dritten Jahr der stetig gesunkenen Förderung den Hals bricht.

Wenn Du also von Anfang an keine Rentenbeiträge bezahlt hast, können diese nachgefordert werden. Das wird dann böse.

Die ArGe zahlt da gar nichts. Die hat ja schon bezahlt, aber Du hast es nicht weitergeleitet - aus welchem Grund auch immer.

Auch geht es nicht um das Nichtversichert sein wollen, sonder es gibt da ganz strikte Regelungen wer sich befreien lassen kann und unter welchen Bedingungen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige gibt es also erst nach Ende des Förderzeitraumes und muss beantragt und genehmigt werden von der Rentenversicherung. Allerdings sind hier diverse Stolpersteine zu beachten, denn der Staat lässt einen nicht so einfach da raus (auch die spätere "Grundsicherung im Alter" kostet Geld).

Dieter100
26.04.2008, 18:14
hmm..., dann werde ich das nachbezahlen müssen, hatte ich mir ja auch gedacht. Die haben sich nie bei mir gemeldet. Kann man dann den Mindestsatz bezahlen (78 .- glaube ich war das) oder wird dann 19,5 % vom zu versteuernden Einkommen gezahlt (der letzten 3 Jahre)?

Ich bin es nicht
26.04.2008, 19:22
Hallo Dieter ..

wie lange ist die Förderung der Ich AG zum jetztigen Zeitpunkt ausgelaufen ? ..



Rentenversicherungspflicht für Selbständige
http://www.geldanlagehilfen.de/clear.gif


Selbstständige müssen in die Rentenversicherung einzahlen, wenn die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Selbstständige hat keinen Beschäftigten mit Versicherungspflicht und einem Arbeitsentgelt über 400 Euro pro Monat und der Selbstständige ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig (mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen nur von einem Auftraggeber).

Selbstständige, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung selbständig tätig sind, in einem Beamtenverhältnis stehen oder eine sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, müssen auch in die Rentenversicherung einzahlen.

Die Beitragshöhe für die Rentenversicherung ist abhängig von den Einnahmen des Selbstständigen. Grundsätzlich wird ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße für die Beitragszahlung (http://www.geldanlagehilfen.de/lexikon/glin/beitragszahlung/glba/6243.html) zugrundegelegt (Regelbeitrag). Der Regelbeitrag wird jährlich neu festgesetzt und beträgt für 2006 in den alten Bundesländern 2.450 Euro und in den neuen Bundesländern 2.065 Euro. Der Beitragssatz beträgt 19,5%. Der monatliche Rentenversicherungsbeitrag, den der Selbstständige allein aufbringen muss errechnet sich wie folgt:
Bezugsgröße (2.450 Euro) X Beitragssatz (19,5%) = 477,75 Euro (monatlicher Beitrag). Existenzgründer zahlen den halben Regelsatz für drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.

Ist das Einkommen (http://www.geldanlagehilfen.de/lexikon/glin/einkommen/glba/6243.html) des Selbständigen von der Bezugsgröße abweichend (Nachweis durch Einkommensteuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters), so wird dieses Einkommen (http://www.geldanlagehilfen.de/lexikon/glin/einkommen/glba/6243.html) als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht verwendet - allerdings liegt der Mindestbeitrag momentan bei monatlich 78 Euro.

Selbstständig Tätige mit Rentenversicherungspflicht sind seit 01.01.2001 verpflichtet sich beim Rentenversicherungsträger zu melden (innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit). Bei unrichtiger, nicht rechtzeitiger oder unterlassener Meldung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird.
Existenzgründer mit einem Auftraggeber können sich befreien lassen und zwar für die Dauer von 3 Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Das gleiche gilt für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, nicht aber bei einer dritten Existenzgründung.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Bei später gestellten Anträgen, beginnt die Befreiung erst mit der Antragstellung.

Ebenso können Selbstständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine Befreiung beantragen, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit jetzt rentenversicherungspflichtig werden, weil sie beispielsweise nur noch für einen Auftraggeber arbeiten. z. B. durch Einschränkung der Tätigkeit für einen Auftrageber.

Geringfügig selbstständige Tätigkeiten sind weder rentenversicherungs- noch meldepflichtig. Dazu zählen Tätigkeiten, deren Arbeitseinkommen (=steuerlicher Gewinn) regelmäßig im Monat nicht über 400 Euro liegt.

Dieter100
27.04.2008, 12:03
Noch gar nicht, die läuft noch bis August. Hmm.. wie soll ich nun am besten vorgehen? Ich habe das nicht gewusst das ich mich melden muss, ich dachte das Arbeitsamt macht eine Meldung an die RV.

Sternchen3
19.05.2008, 12:35
Hallo Dieter,

das du Nachzahlungen machen musst ist Blödsinn. Als Selbständiger bist du nur verpflichtet Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wenn du folgende Bedingungen erfüllst (und wer hat schon nur einen Auftraggeber als Selbständiger?; das sind ja wohl nur die Scheinselbständigen)

Der Selbstständige hat keinen Beschäftigten mit Versicherungspflicht und einem Arbeitsentgelt über 400 Euro pro Monat und der Selbstständige ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig (mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen nur von einem Auftraggeber).

Selbstständige, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung selbständig tätig sind, in einem Beamtenverhältnis stehen oder eine sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, müssen auch in die Rentenversicherung einzahlen.


Ansonsten kannst du ganz frei entscheiden ob du Rürup oder eine andere Versicherungsform wählst. Du musst auch gar keine Rentenversicherung abschließen, was ich dir aber nicht empfehlen würde.


Diese Information habe ich übrigens von einem Versicherer. Und wenn der es nicht weiss, wer dann?