Hallo,
Meine Lage,
war von anfang 2000 bis 18.8.2004 durchgehend beschäftigt.
dann Fachschulstudium vom 19.8.2004 bis 19.7.2006.
Dann seit 20.7.2006 Arbeitslos.
Hatte 2004 bevor ich meinen Anspruch bei AA angemeldet (aber nich in anspruch genommen, wegen nahtlosem übergang ins Bafög) und hatte mich auch 3 monate vor Studienende Arbeitssuchend gemeldet.
Heute soll ich nun angeblich kein ALG I bekommen weil ich NICHT mindestens 1 Tag lang damals 2004 Arbeitslosengeld bekommen hatte.
Meinen Anspruch nicht "aktiviert" habe .
Kann mir jemand helfen ? Die wollen mich gleich ins ALG II schicken.
Betroffener
20.07.2006, 14:55
:welcome: Baldarm
Sozusagen dumm gelaufen...
Die Regelungen haben sich ab dem 01.02.06 verändert, die Rahmenfristen wurden verkürzt auf 2 Jahre. Seinerzeit galt noch eine längere Rahmenfrist, die mit nur einem Tag Bezug von Arbeitslosengeld aktiviert worden wäre. Es käme allenfalls noch die Prüfung in Frage, ob aus einem der im folgenden anderen Gründe eine Rahmenfristverlängerung heraus zu kitzeln wäre.
Ich habe keine Ahnung, ob Bafög eine "laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III" sein könnte - oder ob das Bafög da vollkommen losgelöst eine "Baustelle" für sich selber darstellt.
Die Arbeitsagentur schreibt dazu:
Grundsatz
Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, ggf. Krankengeldbezug u.a.) gestanden haben.
Zeiten ohne Entgeltzahlung
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.
Zeiten mit Freistellung
Besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort und haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart (z. B. in einem Aufhebungsvertrag), so liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Diese Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
Besonderheiten bei Pflege von Angehörigen und selbständiger Tätigkeit
Wenn Sie in der Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2007
* einen Angehörigen pflegen, der Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung (mindestens nach Pflegestufe I) oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften hat, oder
* eine selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Std. wöchentlich ausüben,
kann die Rahmenfrist um Zeiten der Pflege oder der selbständigen Tätigkeit verlängert werden.
Bei dem letztgenannten Tatbestand kann der Zeitraum auf längstens 5 Jahre erweitert werden.
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
* Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
* Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
* Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
* Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
* Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
* Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.
und:
Verkürzung der Rahmenfrist von drei auf zwei Jahre
Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten musste bisher grundsätzlich innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (so genannte Rahmenfrist) erfüllt werden. Diese Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.
Seebarsch
20.07.2006, 18:18
Hallo Baldarm,
wenn Du ins Alg 2 gehst biste arm und auch arm dran !
Zur Ergänzung zum Beitrag von Betroffener !
BAFÖG ist keine Lohnersatzleistung die einen Anspruch auf ALG begründet. Durch den Fristablauf sind die Versicherungszeiten aus der Beschäftigung ""weg"" !
:twisted: :-x :twisted:
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