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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG 1 und arbeitsunfähig?


marie10
20.07.2006, 13:58
Hallo,

ich freue mich, dieses Forum gefunden zu haben.

Ich würde gern wissen,

1.
ob es sich bei der Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes I genaus so verhält wie bei der Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, dass wenn man bereits 6 Wochen Leistungsfortzahlung erhalten hat u. danach wieder gesund war und dann wieder wegen derselben Krankheit krankgeschrieben ist, man gleich Anspruch auf Krankengeld hat oder ob die Agentur für Arbeit erneut für 6 Wochen Leistungsfortzahlung zahlen muss.

2.
wenn man krankgeschrieben ist und das ALG ausläuft, ob man dann Krankengeld bekommt oder ALG II beantragen muss

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Marie

Seebarsch
20.07.2006, 19:41
Die Leistungsfortzahlung beim Alg wird durch den § 126 SGB III geregelt !
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312600

Die Art der Erkrankung ist für Agentur unerheblich.
Zu der Wiederholungskrankheit siehe hier die Ziffer 126.7
http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s126.pdf

Danach wird abweichend von den Regelungen der Krankenkassen i.S. des SGB V auch bei der erneuten AU wegen der gleichen Krankheit erneut die Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III in Gang gesetzt, d.h., die 6 Wochen werden erneut gezahlt !

Hinsichtlich des Krankengeldanspruchs bei Auslaufen des Alg Anspruchs sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren, da hier die Regelungen noch strittig sind !
8)

marie10
21.07.2006, 07:05
Danke für die Antwort.

Im § 126 SGB III steht aber:

"3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend."

Damit müssten doch dieselben Regeln wie bei der Entgeltfortzahlung gelten oder nicht?

Seebarsch
21.07.2006, 15:18
In den verbindlichen Dienstanweisungen zu § 126 SGB III Ziff. 126.7 ist die Sache eindeutig geregelt.
Danach gilt diese Regelung nicht.
Machen Sie die DA doch bitte mal auf und blättern bis zur Seite 8 !
Das ist die bestehende Weisung und daran hält sich die BA auch.

Übrigens wird der BA ja auch, wenn Sie Ihren Krankenschein abgeben die Diagnose nicht bekannt !
:lol: