Andrea321
29.04.2008, 21:55
Hallo zusammen!
Die Agentur für Arbeit hat Person x das Arbeitslosengeld 1 gesperrt,weil die Person sich mit einer Gehaltsvorstellung von 2300 Euro brutto auf eine Hilfsarbeiterstelle im Stahlbau(er gelernter Tischler,Frau und 2 Kinder)beworben hat.Von der Firma kam eine Absage,kein Vorstellungsgespräch,nichts.
Nach dem Erhalt der Absage wurde der Arbeitsagentur unverzüglich mitgeteilt,das eine Absage vorliegt.
Die Agentur schrieb anfang April,das die Leistungen eingestellt sind wegen unterschiedlichen Gehaltsvorstellungen!
X bewarb sich am 10.03.2008....
Die Agentur für Arbeit sperrt nun das Geld vom 05.03.08 bis zum 25.03.08 mit folgender Begründung:
Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist von o.g. Datum aufzuheben,da Sie wussten bzw. hätten wissen müssen,das der Ihnen zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht.(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 SGBX).Bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes sind Sie darüber belehrt worden, das eine Sperrzeit eintritt, wenn Sie die angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindern.
Kann hier jemand mit Rat helfen???
Danke im Voraus!
Die Agentur für Arbeit hat Person x das Arbeitslosengeld 1 gesperrt,weil die Person sich mit einer Gehaltsvorstellung von 2300 Euro brutto auf eine Hilfsarbeiterstelle im Stahlbau(er gelernter Tischler,Frau und 2 Kinder)beworben hat.Von der Firma kam eine Absage,kein Vorstellungsgespräch,nichts.
Nach dem Erhalt der Absage wurde der Arbeitsagentur unverzüglich mitgeteilt,das eine Absage vorliegt.
Die Agentur schrieb anfang April,das die Leistungen eingestellt sind wegen unterschiedlichen Gehaltsvorstellungen!
X bewarb sich am 10.03.2008....
Die Agentur für Arbeit sperrt nun das Geld vom 05.03.08 bis zum 25.03.08 mit folgender Begründung:
Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist von o.g. Datum aufzuheben,da Sie wussten bzw. hätten wissen müssen,das der Ihnen zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht.(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 SGBX).Bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes sind Sie darüber belehrt worden, das eine Sperrzeit eintritt, wenn Sie die angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindern.
Kann hier jemand mit Rat helfen???
Danke im Voraus!