Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wann muss ich einen 1 Eurojob machen?
Ich bin Alg 2 Bezieher, gelernter Bürokaufmann, einige Jahre aus dem Job. Nun will mir meine Fallmanagerin einen 1 Euro Job geben, ich habe noch nie zuvor etwas anderes angeboten bekommen, EDV Kurs, Weiterbildung etc. Ist der 1 Euro Job nicht der letzte Weg zur Eingliederung?
Die Ägypter
21.07.2006, 23:52
Strenggenommen könnte man die Frage so beantworten:
"Wenn der Fallmanager/Sachbearbeiter dich dafür vorsieht"
Hast du denn schon ein Profiling erhalten und/oder eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben?
Und... was hat dein SB noch verlautbart?
Ich habe noch keine Eingliederung unterschrieben und noch kein Profiling erhalten. Angenommen ich möchte ienen EDV Kurs machen, wäre das alles nicht vorrangig?
StephanK
22.07.2006, 08:02
Dein Argument ist völlig richtig: 1-€-Jobs sind "das letzte Mittel" - nur ist die Praxis gelegentlich genau anders herum...
Wenn Du konkrete Vorstellungen zu einer Weiterbildungsmaßnahme hast (Du kannst z.B. in der Weiterbildungsdatenbank der Bundesagentur (http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/index.html) recherchieren), dann mach einen konkreten Vorschlag. Du kennst die Anforderungen in Deinem Beruf vermutlich besser als Deine Fallmanagerin. Scheu Dich also nicht, ihr zu erklären, wo infolge der langen Arbeitslosigkeit Deine Defizite und damit Vermittlungshemmnisse liegen. Das hat "ganz nebenbei" den Vorteil, dass Du zeigst: Ich bin aktiv und warte nicht einfach nur darauf, dass die ARGE was anleiert. Lass es gar nicht erst zu, dass Du zum "Objekt" gemacht wirst, sondern zeige, dass Du durchaus in der Lage bist, Dich selbst um Deine Zukunft zu kümmern und dafür nur die nötige Unterstützung brauchst.
Und: ohne Profiling kein 1-€-Job!
Und: ohne Profiling kein 1-€-Job!
Gibt's da schon Urteile bzw. Beschlüsse?
Die "SGB II Arbeitshilfen EinV Hinweise zu § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung (EinV)" sind mir bekannt, nur wäre ein richterliches Statement dazu durchaus interessant.
Danke für die Antworten, kann mir noch jemand erklären was genau Eingliederungsvereinbarung bedeutet? Sollte man die denn unterschreiben?
StephanK
22.07.2006, 15:09
Gibt's da schon Urteile bzw. Beschlüsse?Jedenfalls kenne ich keine; insofern war meine Aussage wohl etwas nassforsch. Ob man sich als Betroffener auf die "Arbeitshilfen" der Bundesagentur berufen kann, unterliegt in diesem Fall einigen Zweifeln, denn sie sollen wohl (nur) eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen, aber kein Recht für den davon Betroffenen begründen. Man könnte das freilich auch anders (Schutzfunktion) sehen.
@ Petexx Ein paar grundlegende Hinweise zu Eingliederungsvereinbarungen findest Du hier im Forum bei Info-Alg II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#22) und auf unserer Hauptseite (http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/241/91/).
Mit der Unterschrift sollte man dann vorsichtig sein, wenn das 'Verhältnis der Pflichten, die man selbst übernehmen soll und der Pflichten des Alg II-Tägeres ´nicht stimmt. Aber einfach "nein" sagen ist schwierig, weil es zu Sanktionen führt! Also besser verhandeln wie ein Weltmeister....
Gibt's da schon Urteile bzw. Beschlüsse?Jedenfalls kenne ich keine; insofern war meine Aussage wohl etwas nassforsch. Ob man sich als Betroffener auf die "Arbeitshilfen" der Bundesagentur berufen kann, unterliegt in diesem Fall einigen Zweifeln, denn sie sollen wohl (nur) eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen, aber kein Recht für den davon Betroffenen begründen. Man könnte das freilich auch anders (Schutzfunktion) sehen.
Einen richtigen Beschluss, geschweige denn ein Urteil, gibt's dazu scheinbar wirklich noch nicht.
Ich hab' lediglich den Verfahrenshinweis auf das Aktenzeichen Az 53 AS 1088/05 des Hamburger Sozialgerichts gefunden. Die 53. Kammer des SG Hamburg hat in dem Verfahren S 53 AS 1088/05 keine Entscheidung getroffen. Das Verfahren endete auf einen richterlichen Hinweis des Vorsitzenden der Kammer 53, dass die ARGE darlegen müsse, welches individuell auf den Kläger bezogene Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt werde, mit einem Anerkenntnis der ARGE, wonach die Zuweisung mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Weiterer Kritikpunkt war das fehlende Profiling. Ein Protokoll des Erörterungstermins habe ich noch nicht gefunden.
Darüberhinaus gibt's dann noch ein paar Antworten der Bundesregierung zum Thema "Profiling":
:arrow: http://dip.bundestag.de/btd/16/012/1601295.pdf
Die Durchführung des Profilings ist zurzeit für die Arbeitsgemeinschaften nicht verbindlich vorgeschrieben. Es ist jedoch eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitsgemeinschaften in Vorbereitung, die auf Grund der fachlichen Erforderlichkeit das Profiling für die Arbeitsgemeinschaften verpflichtend zu einem festen Bestandteil des Integrationsprozesses macht.
In den Durchführungshinweise der BA zu § 15 SGB II - Eingliderungsvereinbarung (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_docman/task,doc_details/gid,130/Itemid,5/) vom Januar 2005 steht zwar auch schon drin, dass dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zwingend ein umfassendes und systematisches Profiling voraus geht ... aber das interessierte wohl bisher nicht immer.
Wenn Du noch was dazu findest, lass' es mich bitte wissen ... :wink:
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