Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 1,- € - Job & Leistungskürzung
FaNiSaLa
08.05.2008, 12:16
Wollte mal nachfragen wie es mit ALG II Leistungskürzungen aussieht wenn man den 1,- € - Job nicht mehr antritt.
Meine Bekannten haben 2 Kinder (11 Monate und 5 Jahre), der Vater übt seit ca. 8 Monaten einen 1,- € - Job aus,
er wäre jetzt noch ca. einen Monat dort zugeteilt. Da er jetzt aber u.a. aus persönlichen Gründen nicht mehr dort erschien
drohte ihn die Sachbearbeiterin mit einer Leistungskürzung.
Jetzt aber meine Frage:
Darf der Familie die Leistung gekürzt werden obwohl 2 Kinder mit im Hauhalt sind (die natürlich auch ALG II erhalten)?
Und wenn ja wieviel % von der Monats-Gesamtleistung darf gekürzt werden?
Marsleuchte
08.05.2008, 12:41
Hallo und guten Tag FaNiSaLa,
also warum einer so ein Risiko eingeht wenn es sich nur noch um 1 Monat handelt mag ich nicht ganz verstehen, blöd gesagt ich persönlich hätte so arge Rückenschmerzen bekommen das ich Stammgast bei meinem Hausarzt geworden wäre. Ist aber ein anderes Thema.
So nur zur der Frage mit der Kürzung, ja Sie dürfen kürzen, aber nur bei dem Verursacher sprich dem Mann Deiner Bekannten.
Wie hoch?: 30 % von der Regelleistung, sprich von seinen 312 € die Er als Grundsicherung erhält, nicht bei den anderen Mitgliedern der BG und nicht bei der Leistung die für Wohnung ect pp hinzu kommt.
Aber so eine Kürzung wird in der Regel schriftlich angekündigt und man hat das Recht auf Widerspruch, in den Widerspruch sollte Er genau erklären, warum und weshalb und vielleicht sieht man von einer Kürzung dann doch ab.
Gruß Marslicht
Rotkäppchen
08.05.2008, 23:53
Wahrscheinlich werden die auch nicht gleich kürzen, sondern erst eine "Anhörung" schicken. D.h., er hat die Gelegenheit, noch einmal zu erklären, weswegen er den Job geschmissen hat. Diese Anhörung muss sehr gut begründet werden, damit die kein Schlupfloch finden. Die beste Argumentation sind immernoch die Formfehler (wie z.B. "Keine korrekte Zuweisung"). Erst wenn der Grund der Anhörung nicht anerkannt wird, wird sanktioniert. Gegen die Sanktion kann er einen Widerspruch einreichen. Hierfür empfehle ich ihm aber einen Anwalt für Sozialrecht. Dafür bekommt er einen Beratungsschein vom Amtsgericht für 10 Euros. Mehr kostet ihn das nicht.
Erfahrungsgemäß fällt nämlich die Anhörung und auch der Widerspruch durch. Das Amt freut sich über jede Sanktion zwecks Geldeinsparung. Das bedeutet aber nicht, dass du rechtlos bist. Ein Widerspruch vom Anwalt bedeutet immer: "Entweder du gibst mir mein Recht, oder ich klage". Meistens lässt das ein Amt aber nicht zur Klage kommen, denn wenn einmal ein Beschluss vorliegt, müssen sie sich daran halten. D.h., sie lenken vorher ein.
Mit einem Widerspruch kann man beim Sozialgericht auch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Dann kann die Sanktion nicht sofort auferlegt werden, sondern erst nachdem alles geklärt ist.
Marsleuchte
09.05.2008, 07:03
Hallo Rotkäppchen,
Dafür bekommt er einen Beratungsschein vom Amtsgericht für 10 Euros. Mehr kostet ihn das nicht.
Das der Beratungsschein 10 € kostet muß dann aber ganz neu sein, hier bei uns im Amtsgericht zahlt ein ALG II Empfänger nach meinen letzten Atand nichts für diesen Beratungsschein.
Meistens lässt das ein Amt aber nicht zur Klage kommen, denn wenn einmal ein Beschluss vorliegt, müssen sie sich daran halten. D.h., sie lenken vorher ein.
Dem muß ich Dir leider Widersprechen, dem Amt ist es egal was rauskommt oder nicht, ich habe derzeit selber 4 Klagen am laufen und da hat keiner eingelenkt und wird aus auch nicht in Zukunft machen! Ich denke eher das sich das Amt erhofft das man als Leistungsbezieher einen Rückzug macht und nicht umgekehrt.
Mit einem Widerspruch kann man beim Sozialgericht auch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Dann kann die Sanktion nicht sofort auferlegt werden, sondern erst nachdem alles geklärt ist.
Dem Widerspreche ich auch, ich habe vor kurzem in einem Beschluss vom SZ deutlich erklärt bekommen das es keine aufschiebenede Wirkung gibt!
Also wenn dann wird erst sanktioniert und nach der Verhandlung nachbezahlt oder man hat Glück das der ALG II Träger bis zum Abschluss des Verfahrens die Sanktion aussetzt. Das mit dem einstweiligen Rechtsschutz hat andere Hintergründe und bezieht sich niemals auf das umsetzen einer Sanktion.
Gruß Marslicht
Das der Beratungsschein 10 € kostet muß dann aber ganz neu sein, hier bei uns im Amtsgericht zahlt ein ALG II Empfänger nach meinen letzten Atand nichts für diesen Beratungsschein. Schau mal hier unter Beratungshilfe (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=abchnittsueberschrift_allgemeines#faq_ beratungshilfegesetz), soweit ich weiß, zahlt man die Gebühr beim Anwalt, nicht beim Amtsgericht.
Dem muß ich Dir leider Widersprechen, dem Amt ist es egal was rauskommt oder nicht, ich habe derzeit selber 4 Klagen am laufen und da hat keiner eingelenkt und wird aus auch nicht in Zukunft machen! Ich denke eher das sich das Amt erhofft das man als Leistungsbezieher einen Rückzug macht und nicht umgekehrt. Dem stimme ich zu, auch ein Schreiben von einem Anwalt, veranlasst die ARGE nicht immer dazu, dass ganze nicht doch auszusitzen. Vielmehr scheint es oft so, dass ein nicht rechtlich qualifizierter SB eine Entscheidung trifft und die Rechtsabteilung dann nur damit beschäftigt ist, dessen Wunsch irgendwie auch durchzusetzen, Aussicht hin oder her. Oft trifft dies scheinbar aus Prinzip zu, nämlich dann wenn die ARGE schon mal keinen Erfolg bei dem Betroffenen hatte und immer wieder auf Widerstand stößt.
Soweit zumindest mein Eindruck.
Dem Widerspreche ich auch, ich habe vor kurzem in einem Beschluss vom SZ deutlich erklärt bekommen das es keine aufschiebenede Wirkung gibt! Ein Widerspruch oder eine Klage haben von sich aus keine aufschiebende Wirkung (mit Ausnahmen, z. B Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt). Aber man kann in beiden Fällen eine einstweilige Anordnung beantragen, wodurch die ARGE dann zur Weiterzahlung, bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Klage, verpflichtet wird.
Marsleuchte
10.05.2008, 08:21
Ein Widerspruch oder eine Klage haben von sich aus keine aufschiebende Wirkung (mit Ausnahmen, z. B Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt). Aber man kann in beiden Fällen eine einstweilige Anordnung beantragen, wodurch die ARGE dann zur Weiterzahlung, bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Klage, verpflichtet wird.
Stimmt wobei ich selber die Erfahrung gemacht habe dass die ALG II - Träger das ganze so ansetzen und umsetzen das wenigstens eine Sanktion durchgeht weil denen ja auch bekannt ist das auch eine " einstweilige Anordnung " seine Zeit braucht bis die bei Ihnen eintrifft.
Gruß und allen schön Pfingsten wünscht Marslicht
Stimmt wobei ich selber die Erfahrung gemacht habe dass die ALG II - Träger das ganze so ansetzen und umsetzen das wenigstens eine Sanktion durchgeht weil denen ja auch bekannt ist das auch eine " einstweilige Anordnung " seine Zeit braucht bis die bei Ihnen eintrifft. Stimmt leider, soweit ich so höre dauert der EA so bis 6 Wochen. Wenn man aber davon ausgeht, dass die ARGE 3 Monate Zeit hat den Widerspruch zu bearbeiten und eine Klage selbst kann ja 1 Jahr dauern, dann kann man durch rechtzeitiges Beantragen der EA etwas Zeit gewinnen. :engel:
Marsleuchte
10.05.2008, 12:43
Stimmt leider, soweit ich so höre dauert der EA so bis 6 Wochen. Wenn man aber davon ausgeht, dass die ARGE 3 Monate Zeit hat den Widerspruch zu bearbeiten und eine Klage selbst kann ja 1 Jahr dauern, dann kann man durch rechtzeitiges Beantragen der EA etwas Zeit gewinnen. :engel:
Na wenn es nur 1 Jahr wäre, wäre ich glücklich aber bei uns hier geht nichts unter 1,5 Jahre!!:(
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.