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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Weg in die freiwillige Krankenversicherung erleichtert


StephanK
23.07.2006, 21:33
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 19.07.06
Aktenzeichen: L 8 KR 109/06 ER

Kernaussage: Wenn einem Alg II-Empfänger nachträglich wegen fehlender Erwerbsfähigkeit der Alg II-Anspruch aberkannt wird, so hat er trotzdem das Recht, sich freiwillig in der von ihm gewählten Kranken- oder Ersatzkasse weiterzuversichern.

Der Wortlaut des Urteils liegt noch nicht vor; dieser Beitrag beruht auf einer Pressemeldung (PDF-Datei) (http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256D88002A044A/vwContentByKey/W26RUBXR138JUSZDE/$File/190706Vorversicherungszeit.pdf) des Gerichts.

Erläuterung: Das vom Gericht entschiedene Problem beruht auf auf einer Formulierung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung. Dort heisst es: Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; (...) Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigtIm entschiedenen Fall hatte die Klägerin zunächst Alg II bezogen, aber nach einer Weile wurde festgestellt, dass sie nicht erwerbsfähig sei, so dass eigentlich kein Alg II hätte geleistet werden dürfen. Die Krankenkasse hatte mit der Begründung, sie habe "zu Unrecht" Alg II bezogen, die freiwillige Mitgliedschaft abgelehnt. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass die Formulierung "zu Unrecht" nicht so zu verstehen sei, dass Zahlungen, die in einem Zeitraum geleistet wurden, in dem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin umstritten war, rückwirkend als "zu Unrecht erbracht" angesehen werden müssten.