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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kürzung von Geld, da kurzzeitig keine Kinderbetreuung??


wütende Mama
13.05.2008, 19:05
Guten Abend,

folgende Sachlage: ich bin seit Februar Arbeitssuchend für eine Vollzeitstelle gemeldet und bekomme entsprechend auchLeistung für "Vollzeitstelle". Jetzt soll ich einen 8-wöchigen Lehrgang von 8 Uhr bis 15 Uhr absolvieren (Bildungsgutschein), bekomme aber in unserer Stadt nicht einen Krippenplatz (haha, hätten sie sich mal schon vor der Schwangerschaft dafür angemeldet...) (Kind 1,5 Jahre alt). Eine Tagesmutter kostet hier 4 bis 5 Euro die Stunde, die kann ich mir aber nicht leisten. ANfrage beim Amt zwecks verschieben ergab: "Sie begehen ja Betrug, wenn Sie sich Vollzeit Arbeitslos gemeldet haben, aber keine Kinderbetreuung nachweisen können". Äh, ich habe jemanden für 3 Tage aus der Familie und habe das auch angegeben, da hies es, es reicht für volle BEzüge...heute hies es:"Nein, Geld wird gekürzt, wenn Maßnahme nicht angetereten wird". Natürlich kann ich Vollzeit wieder arbeiten gehen, dann sobald ich wieder vernünftig Gehalt bekomme, kann ich auch eine Tagesmutter bezahlen. Das Argument zählt aber leider nicht.
Jetzut endlich zur Frage: für wieviel Stunden muß ich denn eine Betreuung nachweisen, das ich weiterthin volles Geld erhalten darf? Und komme ich irgendwie aus der Maßnahme raus, ohne gekürzt zu werden?

Oh man, hätte ich blos niiieee angerufen, hinterher weiß man es besser...

Bitte, nicht falsch verstehen, ich möchte unbeding wieder Arbeiten!!
Sobald ich Vollzeit arbeiten kann, will ich das auch, kann ja dann auch Tagesmutti bezahlen...

danke für jede Antwort

die immer noch leicht wütenden Mama....weil es hiezulande schwer für Mamis ist.

Seebarsch
13.05.2008, 20:48
Hallo "wütende Mama"
:welcome:
leider ist es so wie es die Agentur gesagt hat. Wenn man sich Vollzeit z.B. für 39 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt und danach auch Geld bekommt, muss die Kinderversorgung objektiv, d.h. zu jeder Zeit sichergestellt sein!
Das bedeutet also nicht nur im Falle der Arbeitsaufnahme, sondern während des Leistungsbezuges zu jeder Zeit. Streng genommen müssten dazu sogar die 2,5 Stunden zumutbare Fahrzeit hinzugerechnet werden.

Aus der Nummer mit der Sperrzeit wirst du nicht herauskommen!
:confused:

einsamer Wolf
13.05.2008, 20:59
Hilf mir mal weiter, wo gibst denn da nen Unterschied? Wenn du ALG Geld bekommst, dann macht es doch keinen Unterschied ob du nur für ne Teilzeitstelle in Frage kommst oder für ne Vollzeitstelle?

Warum also sollte dein Anspruch auf ALG I geringer sein wenn du nur oder im Moment nur Teilzeitarbeiten kannst, schließlich richtet sich die Höhe deines ALG I nach dem Einkommen aus deiner Vorhergehenden Tätigkeit und nicht danach ob du nun für ne Teilzeit oder Vollzeitstelle in Frage kommst.


SGB III § 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Für mich steht es für außer Frage, die Betreuung deines Kindes ist nicht gewährleistet, also kannst du an der Bildungsmaßnahme nicht Teilnehmen!

einsamer Wolf
13.05.2008, 21:01
Gut dann ist die Frage Beantwortet:)

Aber wie ist es dann mit SGB III § 8a?

fragi
14.05.2008, 08:03
Ich gebe mal einen Hinweis:

Auch im SGB III gibt es die Möglichkeit Kinderbetreuungkosten zu übernehmen. (§83 SGB III), aber nur bis 130€ monatlich.
Der Rest müsste aus eigener Tasche kommen, ob das möglich ist, oder ggf. auf ne EGV (gibs im SGB III auch!) gedrängt werden sollte, kann offen bleiben,
denn, du kannst dich nur arbeitslos melden, für die Zeit wo wirklich die Kinderbetreuung sichergestellt ist.
Heißt, hast du keine Kinderbetreuung (auch nicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit), bist du in dem SInne eigentlich nicht arbeitslos.

@einsamer Wolf

§8a SGB III ist ja schön, aber es trifft auf diesen Fall nicht zu. Zur Erklärung:
wütende Mama ist Vollzeit arbeitssuchend gemeldet, das heißt 40Std/Woche:
ich bin seit Februar Arbeitssuchend für eine Vollzeitstelle gemeldet und bekomme entsprechend auchLeistung für "Vollzeitstelle".
Das bedeutet aber, für diese Zeit muss die Kinderbetreuung auch sichergestellt sein.

Hätte sie sich jetzt nur 15Std/Woche gemeldet (und hätte nur Vormittags Kinderbetreuung), so müsste die BA darauf rücksicht nehmen, und es dürfte nur Vormittags Maßnahmen o.ä geben.
Aber sie ist Vollzeit gemeldet, was u.a bei nicht sichergestellter Kinderbetreuung auch Sozialleistungsbetrug gleichkommen kann, da die geforderte Verfügbarkeit ja objektiv garnicht vorliegt!

Das bedeutet am Ende könnte sie auch ganz aus dem leistungsbezug fliegen, weil keine Verfügbarkeit vorliegt.

wütende Mama
14.05.2008, 08:16
Hallo Seebarsch, einsamer Wolf und Fragi,

danke für eure -wenn auch nicht ganz so tolle (jedenfalls für mich)-Antworten. Also werde ich wohl oder übel dieTagesmutter mit 5 Euro die Stunde nehmen müssen...prima, Pleite wegen Maßnahme...die 130 Euro helfen da leider nich viel.

eine letzte Frage wirft sich für mich auf:

seit wann wird Arbeitslosengeld nach zukünftig verfügbarer Zeit berechnet?
Bei der Meldung wurde ich damals gefragt, ob ich jemanden für 15 Std. für mein Kind habe, was auch der Fall ist, das wurde mit einem Nicken hin genommen und dann erhielt ich meinen Bescheid. Bei 15 Stunden hätte ich dann doch eigentlich weniger Leistung bekommen müssen. oder?

Kann mir bitte jemand sagen, in welchem Gesetzt oder wo auch immer das steht, das würde ich gerne nachlesen, bevor ich dazu Freitag Stellung nehmen muß...meine Beraterin hat leider Urlaub, bin an die "richtige" Vertretung geraten...:?

vielen Dank, von einer jetzt eigentlich ziemlich traurigen Mama, die ihr kleines Mädchen ungern jetzt schon weg gib...und nach der Maßnahme Pleite ist.

fragi
14.05.2008, 08:22
Die verfügbarkeit ist hier nachzulesen:
§ 119 Arbeitslosigkeit (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html)

Und die Reduzierung des Geldes, wenn du dich für weniger Stunden als Vollzeit meldest, hier:
§ 131 Bemessungsentgelt (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html)


Es ist in dem Sinne normal, dass sie bei Müttern nach der Elternzeit prüfen ob sie wirklich für die Stunden die sie gemeldet sind, Verfügbar sind...

wütende Mama
14.05.2008, 08:25
Hallo Seebarsch, einsamer Wolf und Fragi,

irgendwie verlieren sich meine Antworten im WWW...
also nochmal:

vielen Dank für eure Antworten, die für mich echt unglücklich sind.

Kann mir bitte jemand sagen, in welchem Gesetz oder wo auch immer es steht, das Leistungen nach verfügbarer Zeit berechnet werden?
Irgendwie will mir das nicht in den Kopf. Ich bin damals bei Meldung gefragt wurden, ob ich jemanden für 15 Std. für mein Kind habe. Das ist so und ich wurde berechnet und für Vollzeitsuche aufgenommen. Dann meldet sich doch jeder logischer Weise für Vollzeit...
meine Beraterin hat leider Urlaub und ich bin an den "Richtigen" Vetreter geraten :?
muß Freitag dazu Stellung nehmen...

Danke von einer jetzt traurigen Mama...

fragi
14.05.2008, 08:33
Habe ich doch... §131 Abs.5 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html) sagt, dass du nur soviel bekommst, für soviel du dich meldest und Verfügbar bist.

wütende Mama
14.05.2008, 12:46
Hallo Fragi,

danke für die §....ich wurde beim Amt nicht darauf hingewiesen, das die Leistung neuderings so berechnet wird.

Vielen Dank euch allen und sorry fürs doppelte Posting, aber mein letzter Beitrag war kurzzeitig verschwunden, daher meine Fragestellung doppelt...
(ganz so blöd bin ich ja eigentlich nicht...:lol: )

Danke schön!

es grüßt die jetzt genervte Mama, da ich bei dem "Super-Sachbearbeiter"
klein beigeben muß....:wut:

ela1953
14.05.2008, 13:11
"das die Leistung neuderings so berechnet wird." stimmt so nicht!

das war auch schon 1981 so. Ich habe meine Stelle aufgegeben, weil die 40 km entfernt war und bekam dadurch keine Sperre wegen wichtigem Grund (Kinderbetreuung, war damals noch so). Ich musste angeben, wer dann für den Fall der Fälle den ganzen Tag das Kind betreut. Hat meine Mutter gemacht, aber Nachbarin war auch bereit dazu.
Ich wollte auch nicht mehr arbeiten, aber das Arbeitslosengeld für ein Jahr mitnehmen. Der Betrag wird aus der letzten Beschäftigung errechnet. Ich hab mich auch für Vollzeit suchend gemeldet, damit ich den vollen Betrag erhalte. Bei einer halben Stelle hätte ich nur die Hälfte bekommen.

wütende Mama
18.05.2008, 14:49
Hallo Ela,


danke für deien Antwort. Ich dachte, diese Berechnunggrundlage wäre neu, ich war bisher nur einmal kurz für2 Moante Arbeitssuchend und das ist schon ein paar Jährchen her, da hatte ich mir über VOll-und Teilzeit noch keine Gedanken gemacht :oops:

Danke!


wütende Mama