Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ich hasse Deutschland!!!
paul1234
24.07.2006, 19:57
hi,
vor vier Wochen war es endlic soweit. Seit 5 Jahren Arbeitslosigkeit und den letzten Jagren in Hartz4, in denen man sich nicht mehr als Mensch gefühlt hat, habe ich endlich wieder einen Job.
Jetzt werdet Ihr denken, was hat der den eigentlich, also hier die letzten Wochen im Abriss:
Anfang Juni haben wir (meine Lebensgefährtin,meine Tochter u.ich) das letzte mal Hartz4 bezogen(knapp 1000€).
Dann kann die tolle Nachricht mit meinem Job.
Da ich Ende Juni aber nur anteilig 670€ für den halben Monat bekommen habe, bin ich zur ARGE u.hab um letztmaligen Vorschuß(auch nur die Differenz) gebeten, um bis zum Ende Juli klarzukommen.
Oh man, da ging kein Weg rein. Ich bin über 3 Instanzen bis zum angebl.GF der ARGE, die mir dann auch noch ganz frech mitteilt, dass das Zuflußprinzip hier nicht mehr gilt u. wir sehen müßten, wie wir klar kommen. Vor Wut kochend u.mit Tränen in den Augen zog ich ab, mit 6€ in der Tasche. Keine Eltern mehr, auch sonst niemand, der helfen kann.
Das alles hat die Damen und Herren kalt gelassen. Meinen Arbeitgeber wollte ich nicht ansprechen, weil das ja am Anfang einen schlechten Eindruck macht u.ich auf jeden Fall den Job behalten will.
Jetzt der nächste Hammer:
Mein Kind hat Asthma u.einen Herzfehler u.jetzt hat meine Lebensgefährtin auf einmal auch keine KV mehr.
Wo lebe ich hier???
In welchem Land???
Also soviel anders als Rußland ist es dann hier wohl auch nicht mehr.
Eins ist klar, alle die ich beeinflussen kann werden die nächsten Jahre radikal wählen, ich hoffe, das hier alles bald den Bach runtergeht.
gruß paul!
Hallo Paul 1234,
versuche doch mal, Deinen Arbeitsvertrag Deiner Bank vorzulegen, um einen kurzfristigen Dispositionskredit bis zur ersten Lohnzahlung zu bekommen.
Alex1980
24.07.2006, 22:54
Hallo Paul, schlimm was die ArGe da mit dir macht.
Ich dachte auch mal, die sollten dir helfen Arbeit zu bekommen und vor allem zu behalten!
Tun sie aber nicht.
Im Allgemeinen gehen die Herrschaften immer davon aus, dass man "irgendwoher" noch Geld auftreibt um über die Runden zu kommen.
Mir gings auch zuletzt so, dass ich meinen Job selbst kündigen musste, weil ich kein Geld mehr hatte, um zur Arbeit zu fahren (naja die Firma is auch ziemlich pleite und kann seit vielen Monaten nur die Löhne abstottern, wird immer schlimmer (Zahlungen für April sind dann so Ende Juni so langsam abgestottert...)) Da konnte das Amt mir auch nicht helfen, nur wenn ich Arbeitslos sei. Und kündigen dürfe ich ruhig, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Gesagt, getan: Jetzt zahlen sie (zumindest für mich) mehr als sie mir hätten leihen müssen um die Arbeitslosigkeit abzuwenden.
Die wollen´s so!
Denke auch darüber nach nächstes Mal etwas umstrittenes zu wählen, um zumindest nicht die Aktuelle Regierung zu unterstützen, die uns jeglicher Perspektiven beraubt.
Weiss nicht, evtl wissen da die Spezies hier mehr drüber, wie´s mit Ansprüchen in Sachen anderer Förderleistungen aussieht, denn eure Existenz ist ja akut gefährdet!!
Viel Glück auf jeden Fall und ne lange sichere Beschäftigung!
Betroffener
24.07.2006, 23:19
Hallo Paul,
Deinen Ärger kann ich verstehen und nachvollziehen. Jedoch scheint sich die ArGe bei Euch da entgegen der Durchführungshinweise der BA ziemlich hartleibig zu sein - denn die sagen eigentlich was anderes aus. Für Dich würde der Fall c) gelten.
Wichtig wäre allerdings, wann der Zufluss stattgefunden hat (auf jeden Fall abzüglich der Freibeträge und abzüglich der Werbungskosten).
Auszug aus den Durchführungshinweisen zu SGB II § 11
Laufende Einkommen
(3) Die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um „laufende Einnahmen“ handelt, richtet sich nach der Art der Einkünfte. So ist das Arbeitsentgelt für den letzten Monat einer Beschäftigung unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf AlgII als laufendes Einkommen und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat anzurechnen. Das Gleiche gilt für bedarfsdeckendes Einkommen bei Aufnahme einer Beschäftigung, wodurch der Anspruch auf AlgII für mehr als einen Monat entfällt.
Beispiele:
a) Antrag auf AlgII am 01.03.05; das Gehalt für Februar 2005 aus einer vorangegangenen Beschäftigung wird am 27.02.05 ausgezahlt:
keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.05.
Alternative: Gehalt aus dieser Beschäftigung wird am 10.03.05 ausgezahlt
Anrechnung als „laufende“ Einnahme auf den Bedarf für März 2005.
b) Antrag auf AlgII am 01.04.05; Arbeitslosengeldbezug bis 31.03.05:
Im März 2005 fließt die Abschlusszahlung für 01. – 31. März 2005 zu und ist auf den AlgII–Anspruch für April 2005 nicht anzurechnen.
c) Laufender Bezug von AlgII; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.05; Gehalt für März 2005 (15.03.- 31.03.) wird am 05.04.05, das für April 2005 am 27.04.05 ausgezahlt:
Da beide Einkommen im Monat April 2005 zufließen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist AlgII bis 31.03.05 in unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April 2005 sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat (ab Mai 2005) bedarfsdeckend ist; ggf. ist AlgII ab 01.05.05 unter Anrechnung des Einkommens weiter zu leisten.
Bezüglich der Krankenkasse seid ihr nun voll in die Bedarfsgemeinschaftsfalle getappt. Es sollte aber möglich sein, die Krankenkasse davon zu überzeugen, dass weiterhin nur der Hartz-IV Betrag bezahlt wird, statt der vollen Summe von um 300 €.
Interessant wäre dann auch der § 33a EStG:
§ 33a
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) <1>Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
<2>Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
<3>Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
<4>Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7.680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
<5>Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.
<6>Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
Wichtig ist hier der Satz Nr. 2
Auf jeden Fall wirst Du für das gemeinsame? Kind Unterhaltspflichtig sein?
Denn zumindest gibt es auch noch einen Bezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach der obige Satz Nr. 2 womöglich nur für Personen gilt, für die man nach dem BGB unterhaltspflichtig wäre - was der Satz Nr. 2 so explizit nicht aussagt - eher das Gegenteil.
Zu letzterem Thema bin ich derzeit auf der Suche, ob das auf eheähnliche Gemeinschaften in der Bedarfsgemeinschaft real einsetzbar ist. - denn es gibt da ein Urteil mit folgender Aussage:
Nach der - verfassungsrechtlich bedenkenfreien - Auslegung des Bundesfinanzhofs sind Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach §§ 33 und 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Halbsatz 2 EStG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.
Genau diese fehlende Unterhaltsverpflichtung aus dem BGB steht aber die Streichung/Anrechnung der ALG II Leistungen aus dem SGB II diametral gegenüber. Ausserdem geht es um Satz Nr. 2.
Mit anderen Worten: Nach BGB gibt es keine Unterhaltsverpflichtung für Partner, das SGB II tut aber so, als sei diese vorhanden.
Und auch das Steuerrecht tut offensichtlich so, dass die vom SGB II zwangsweise verhängte Unterhaltspflicht nur steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn eine Verpflichtung dafür aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ableitbar ist. Das ganze ist einigermassen verwirrend und mit Sicherheit auch nicht verfassungskonform bezüglich des SGB II.
Wenn es anwendbar ist, bedeutet das unterm Strich, daß bis zur Höchstsumme von 7680 € abzgl. 624 € = 7.056 € gezahlter Unterhalt (durch Wegfall der Sozialleistung ALG II Deiner Partnerin) von Deinem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen wird (was bei 30% Steuersatz rund 2.117 € weniger Steuerlast bedeuten würde - vorausgesetzt das zu versteuernde Einkommen gibt so viel noch her). Das wären 175.40 € - also immerhin gut die Hälfte vom vollen ALG 2 Regelsatz.
Aber das Kindergeld bleibt aussen vor und wird nicht mehr angerechnet = 154 € Plus.
Der Haken: Das geht offensichtlich nur rückwirkend über die Steuererklärung, nicht als Vorwegabzug per Eintrag in der Steuerkarte - das heisst, Du gehst erstmal in Vorleistung.
Ob die Kosten für die Krankenkasse da auch eingerechnet werden können, ist mir unklar.
Das Ganze wird auch als Tipp vom Bund der Steuerzahler gehandelt.
Link-Tipp: Bund der Steuerzahler (http://www.steuerzahler.de/webcom/show_lexikon.php/_c-31/_cat-10/_nr-263/i.html)
Vielleicht wirft unser Stephan noch mal einen Blick auf die Gesetzestexte ...
sofa_bremen
08.08.2006, 19:01
Zur Frage der Krankenversicherung würde ich schnellstmöglich Kontakt mit Deiner Krankenkasse aufnehmen. §10 SGB V (Krankenversicherung) sagt zur Familienversicherung ganz klar aus, dass auch der Lebenspartner und die Kinder, vor allem wenn sie gemeinsam sind, in die Familienversicherung aufzunehmen sind.
Hier der Text nochmal im Original:
§ 10 SGB V - Familienversicherung
"(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig
versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit
sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das
zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht.
Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Viel Erfolg !!!!
sofa_bremen
08.08.2006, 19:05
und übrigens, Paul, den letzten Satz habe ich geflissentlich überlesen, da sich da auch nix ändern würde. Mehr Geld um das zu finanzieren hätten die nämlich auch nicht !!!!
Betroffener
09.08.2006, 00:17
@sofa_bremen,
das liest sich zu gut, um wahr sein zu können mit den Lebenspartnern.
Hier geht es mit Sicherheit um "eingetragene Lebenspartnerschaften" im nicht heterosexuellen Bereich - also nicht um "Er" und "Sie", sondern um "Er" + "Er" oder "Sie" + "Sie" als eheähnliche Form - also genau das Gegenteil davon, was die als "eheähnlich" in einer Bedarfsgemeinschaft "zusammengepressten" Heteros und in Wirklichkeit Alleinstehenden wollen (und sind - nicht verheiratet und ohne gegenseitigen Unterhaltsanspruch).
Dann könnten Männlein und Weiblein auch heiraten - das hätte da faktisch den gleichen Effekt wie die eingetragene Lebenspartnerschaft (bis auf die möglicherweise etwas einfachere Trennung - in diesem Fall eine "Aufhebung").
Also müsste die Definition des hier zugrunde gelegten Begriffes "Lebenspartnerschaft" noch erläutert werden - Wikipedia erklärt das HIER (http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartner)
Wikipedia beschreibt so die Familienversicherung (http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartner)
Das wichtige Kriterium ist die Unterhaltsberechtigung, die nur bei verheirateten, eingetragenen Lebenspartnerschaften und in der Eltern/Kinderbeziehung gegeben ist - nicht aber in sogenannten "eheähnlichen Gemeinschaften" aus zwei Alleinstehenden zusammengesetzt ohne Unterhaltsverpflichtung.
Denn wenn das so gemeint wäre, wie Du es aus dem Gesetz herausliest, hätten hunderttausende das Problem mit der fehlenden Familienversicherung nicht - oder es würde ganz grob betrogen und die Leistung "Familienversicherung" von den Kassen verweigert - was nicht der Fall ist.
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