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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mitwirkungspflicht: Bafögbescheid?


Fluchtzwerg
17.05.2008, 12:42
Hallo,

ich bin 19 Jahre alt, lebe in einer BG, habe ab Oktober 2008 einen Platz an einer privaten Berufsfachschule. Ich habe ab Mai (also seit 2 Wochen) einen Minijob auf 400€-Basis in einer Werbeagentur bekommen, den ich bis zu Beginn meiner Ausbildung ausüben werde.

In Hinblick auf meine Mitwirkungspflicht wird von mir folgendes verlangt:
1) ein Arbeitsvertrag (den habe ich, kein Problem)
2) eine monatliche Verdienstabrechnung (wird schon schwieriger bei Minijob)
3) Bafögbescheid (habe ich NOCH nicht)
4) Immatrikulationsbescheinigung (formloses Schreiben als Bestätigung vorhanden)

Ich habe es bisher aus Zeitgründen nicht geschafft, Bafög zu beantragen (habe ja auch noch "ein wenig" Zeit). Ich verstehe nicht, was die mit meinem Bafägbescheid wollen, es kann denen doch egal sein, ob ich während meiner Ausbildung Bafög bekomme oder nicht, da ich ja sowieso nichts mehr mit der ARGE zu tun haben werde.

Muss ich jetzt nächste Woche zum Bafögamt rennen??

fragi
17.05.2008, 16:24
Hallo Fluchtzwerg,

Mitwirken musst du bei folgendem:

1) ein Arbeitsvertrag (den habe ich, kein Problem)
2) eine monatliche Verdienstabrechnung (wird schon schwieriger bei Minijob)

Folgende Sachen gehen die ARGE in dem Sinne nen Scheiss an:

3) Bafögbescheid (habe ich NOCH nicht)
4) Immatrikulationsbescheinigung (formloses Schreiben als Bestätigung vorhanden)


Es ist so, dass egal mit wem du in der BG wohnst, das Bafög auf die andere Person nicht angerechnet werden darf, daher geht die das wohl eher nichts an, außer du möchtest dann eine KDU Aufstockung von denen, dann musst du auch da mitwirken.

Natürlich aber auch erst wenn du die Sachen vorliegen hast, ansonsten können sie sich die Infos auch selbst holen!

Fluchtzwerg
17.05.2008, 16:30
Was ist eine KDU Aufstockung? Ist es eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit die mir noch nicht bekannt ist?

Wie mache ich der Sachbearbeiterin am schlauesten klar, dass sie es nichts angeht?

fragi
17.05.2008, 16:38
Was ist eine KDU Aufstockung? Ist es eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit die mir noch nicht bekannt ist?

Im Bafög Satz gibt es eine Grenze für die Übernahme der KDU (Kosten der Unterkunft). Liegen deine Miete + Nebenkosten darüber, kannst du diese von der ARGE "aufgestockt" bekommen.

Rechtsquelle dafür ist der §22 Abs.7 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html).

Wie mache ich der Sachbearbeiterin am schlauesten klar, dass sie es nichts angeht?

Indem du sie fragst, mit welcher Rechtsgrundlage sie Auskunft über Zeiten nach dem Leistungsbezug verlangt.
Dazu ist sie nach §15 SGB I (http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__15.html)verpflichtet.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehörst du nach §7 Abs.5 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html) nichtmehr, und Bafög wird nicht angerechnet (http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10008.html) auf andere in der HG / BG.

Wenn du dir keinen Ärger machen willst, zeigste den Bescheid halt, wenn er ankommt (und wenn du die oben gennante Aufstockung willst). Ansonsten sollte das mitunter nicht relevant sein.

jette
17.05.2008, 18:40
Hier muss aber erstmal geklärt werden, ob du mit deinen Eltern (oder Mutter oder Vater) eine BG bildest oder aber mit einem Partner.

Wenn du mit Eltern in einer BG lebst, dann geht das Bafög schon was an, weil du dann nicht vom Alg2 ausgeschlossen bist und somit ein Teil des Bafögs auf deinen Bedarf angerechnet wird.

Nur wenn du mit einem Partner in einer BG lebst wärst du vom Alg2 ausgeschlossen.

Fluchtzwerg
17.05.2008, 19:01
ich bilde mit meiner mutter und meiner kleinen schwester (geht zur schule) eine BG

jette
17.05.2008, 20:59
Demnach benötigt die Arge eben doch den Bafög-Bescheid und alles was damit verbunden ist, denn du wirst Bafög nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 erhalten.

Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 192 Euro,

Und im SGB II, § 7 steht dann folgendes:

(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst

Damit gehörst du weiterhin zur BG deiner Mutter und dein Bafög wird zu 80 % auf deinen Bedarf angerechnet.

fragi
17.05.2008, 21:25
@ Jette

Was ist mit §7 Abs.3 Nr.4 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html) ?

192€ + 154€ = 346€

Hiermit ist der Bedarf gedeckt, weshalb er höchstens noch Anspruch auf die Aufstockung der KDU nach §22 Abs.7 SGB II hat.

Daher sollte er aus der BG ausscheiden, und mit Mutter / Schwester eine HG bilden!

Soweit ist es jedenfalls den Weisungen zum §7 SGB II zu entnehmen.

Fluchtzwerg
17.05.2008, 21:38
Meine Arbeitsvermittlerin sagte mir, dass die ARGE ab Beginn meiner Ausbildung nicht mehr zuständig für mich ist.

Meine Leistungssachbearbeiterin sagt (anscheinend), dass die ARGE sehr wohl noch zuständig ist, da sie ja einen Bafög-Beleg haben will.

An wen muss ich mich wenden um eine sichere Auskunft zu bekommen?

jette
18.05.2008, 00:01
Deine Arbeitsvermittlerin kann auch nichts mehr für dich tun, weil du dann ja erstmal die Schule besuchst. Die Sachbearbeiterin ist sehr wohl noch für dich zuständig, eben so lange wie du deinen Bedarf nicht selber decken kannst.

Und zu Fragi:

Der Bedarf von ihm beträgt derzeit 278 € + anteilige Miete.

Angerechnet werden 154 € KiGe + 153.60 € Bafög (80 %). Davon werden aber noch 30 € abgezogen an Versicherungspauschale da er über 18 Jahre ist. Also ein anrechenbares Einkommen von 277,60 €.

Somit ist geklärt, dass definitiv noch ein Bedarf besteht und zwar 0,40 € Regelleistung und die anteilige Miete.

Noch Fragen? :razz:

Fluchtzwerg
18.05.2008, 09:42
ich kriege aber auch noch unterhalt von meinem vater... jetzt bin ich komplett verwirrt...

fragi
18.05.2008, 14:13
Also raus aus der BG.

Und @ Jette

Du musst nicht erst das Einkommen bereinigen(also Freirechnen), er kann sofort aus der BG, wenner über den 278€ liegt!
Entweder wird der Rest (KDU) durch Wohngeld gedeckt, oder wie beim Bafög über §22 Abs. 7 SGB II, aber er kann raus aus der BG, ohne Probleme!

Aber das steht aufgrund des auch noch einlaufenden Unterhalts nicht zur Debatte, damit gehts automatisch aus der BG!

jette
18.05.2008, 17:45
Wie hoch ist denn der Unterhalt? Deckt dieser die 0,40 € Regelleistung und die anteilige Miete?
Trotz alledem benötigt die Arge zumindest den Bafögbescheid, damit sie eine Berechnungsgrundlage hat um dich ggfls. aus der BG auszuschliessen wg. genügend Einkommen.

@ Fragi:
Wenn du dich nicht genug mit der Materie auskennst, dann solltest du nicht so mit irgendwelchen Sachen um dich werfen.
Fluchtzwerg hat nur einen Bafögsatz von 192 € und wird deshalb nicht vom Alg2 ausgeschlossen. Sein Bedarf ist somit immer noch 278 € + anteilige Miete und nicht nur die 278 €!
Und wenn jemand noch zur BG gehört, dann wird sein Einkommen auch ganz normal bereinigt. Man kann sich das nicht immer so drehen wie man es gerne hätte.

Und der Zuschlag nach § 22 Abs. 7 SGB II ist bei ihm nicht möglich, weil er Bafög nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekommt und nicht nach Nr. 2.

Fluchtzwerg
18.05.2008, 18:08
Meine Schwester (14) und ich bekommen gemeinsam 235,71 Euro Unterhalt. Geteilt durch 2 = 117,86.

Im ALG II Bescheid steht beim Unterhalt aber:
100 € für mich
135,71 € für meine Schwester

keine Ahnung warum....

Also nochmal zur Übersicht:
154 € Kindergeld
100 € Unterhalt
(+ 17,86 € bei genauer Berechnung)
= 254
= 271,86 (bei genauer Berechnung)

jette
18.05.2008, 18:13
Und wie hoch ist die anteilige Miete?

Fluchtzwerg
18.05.2008, 18:23
199 und paar zerquetschte

jette
18.05.2008, 18:32
Gut, lassen wir mal die Cents außen vor.

Dein Bedarf liegt bei:
199 € für Miete
+ 278 € Regelleistung
= 477 € Gesamtbedarf

Dein Einkommen liegt bei:
154 € Kindergeld
+ 117,86 € Unterhalt
+ 153,60 € anrechenbares Bafög
- 30,00 € Versicherungspauschale
= 395,46 € anrechenbares Einkommen

Somit hast du noch Anspruch auf 81,54 € Alg2.

Fluchtzwerg
18.05.2008, 18:42
Das klingt plausibel, recht herzlichen Dank euch beiden für die Mühe!
(Wo soll man sich auch sonst hinwenden wenn es schnell gehen muss...:(

jette
18.05.2008, 21:57
Naja und bevor Fragi noch was dagegen sagen kann:

Selbst, wenn ich jetzt das Einkommen voll berücksichtigen würde, käme ein Betrag von 463,86 € raus und somit ist Fluchtzwerg eben noch hilfebedürftig und gehört zu BG.

fragi
19.05.2008, 09:23
naja... ich dachte aufgrund meiner aktuell knappen Zeit bleibts mir ersparrt das ganze nochma aufzurollen, aber gut...

Aktuelle Situation:

400€ Job + 154€ KG + 117,86€ Unterhalt = 671,86€ Einkommen

Dem gegenüber:
Dein Bedarf liegt bei:
199 € für Miete
+ 278 € Regelleistung
= 477 € Gesamtbedarf

Selbst mir der Pauschale von 100€ und dem Erwerbsfähigen Freibetrag von 60€ gibts keine BG mehr, also gehört er absofort raus aus der BG.

Problem:
§11 Abs.1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html):

Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.


Das heißt, gehörst du nurnoch zur HG, nichtmehr zur BG wird die ARGE das Kindergeld der Mutter als Einkommen anrechnen.
Hier müsst ihr schneller sein, zweigt das Kindergeld mit entsprechendem Antrag (gibt hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg11e-Antrag-anteilige-Auszahlung.pdf)) ab.
Somit darf laut BSG (aktuelles Urteil hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=85354)) keine Anrechnung mehr stattfinden, denn es wird dem angerechnet, wo es auch zufließt!

Ggf. auch nochmal zusätzlich nen Antrag auf Wohngeld stellen.... Ich kann nicht genau berechnen ob vielleicht ein Bedarf dort besteht, daher würd ichs in jedem Fall probieren.

Jetzt zur zukünftigen Situation:
154 € Kindergeld+117,86 € Unterhalt+ 192 € Bafög = 463,86€

So, jetzt aufgepasst Jette, hier liegt dein Fehler:
In diesem bafög-Betrag ist keine, absolut keine KDU enthalten.
Daher gibts vom Wohngeldgesetz keinen Ausschluß.
Der Bedarf der Lebenshaltung ist gedeckt wie zu sehen, also stehen die Türen fürs Wohngeld ganz weit offen.
Das bedeutet, dass die nachrangige Leistung ALG II zurücktretten muss, und Wohngeld beantragt werden muss.

Dies ist laut gesetzlicher Definition einerseits ein Zwang, weil er nach §7 Abs.3 Nr.4 SGB II nichtmehr zur BG gehört (gehören soll), andererseits, weil Wohngeld vorrangige Leistung ist.

Du hast schon recht damit, dass eine KDU-Aufstockung nicht möglich ist, gleichwohl aber ist Wohngeld nunmal möglich.

Und hier wird mehr unterm Strich übrig bleiben als in der Konstelation ALG II.

Da nun wie schonmal geschrieben, Bafög nicht angerechnet werden darf (siehe mein Zitat am Anfang mit Link in die WDB-Fachinformationen), gehts die ARGE nen scheissdreck an, was er bekommt.
Übrigens: Unterhalt + Kindergeld werden beim Bafög schon als Einkommen rangezogen, daher dürfen sie im ALG II sowieso nichtmehr als Einkommen angerechnet werden...!

Ende der Nachhilfestunde, das hat mich jetzt schlappe 15min gekostet... :(

jette
19.05.2008, 10:05
Dann gebe ich dir auch nochmal eine Nachhilfestunde...bin jetzt die liebe Arge-Lehrerin, die tagtäglich mit den netten Gesetzen und Berechnungen zu tun hat.

1. Wohngeld ist keine vorrangige Leistung. Hilfebedürftige haben ein Wahlrecht zwischen Alg2 und KdU. Die Arge bzw. Wohngeldstelle kann nur an das andere Amt verweisen mit dem Hinweis, dass dort höhere Leistungen möglich sind. Zwingen kann man aber niemanden dazu.

2. Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nur möglich, wenn nicht freiwillig Unterhalt geleistet wird an das Kind. Dies ist hier aber zur Zeit nicht erkennbar.

3. Stimmt in dem Bafög-Betrag iHv 192 € sind keine KdU enthalten. Habe aber auch nie gesagt, dass Wohngeld gar nicht möglich ist. Aber wie ich die Wohngeldstelle kenne, zahlen diese nur, wenn beim Alg2 kein Anspruch besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

4. Dadurch, dass aber trotz des Einkommens Hilfebedürftigkeit besteht, wird auch das Bafög zu 80 % angerechnet. Ergo geht es die Arge schon was an, wieviel der junge Mann an Bafög erhält. Will er das nicht selber mitteilen, kann auch die Arge bei der Bafög-Stelle anrufen. (Mach ich auch, wenn es mir zu lange dauert mit der Vorlage oder mir sonst was unklar ist.)

5. Und Unterhalt und Kindergeld dürfen eben sehr wohl als Einkommen beim Alg2 angerechnet werden, auch wenn diese schon beim Bafög berücksichtigt werden. (Wo werden die eigentlich berücksichtigt? Wenn mir jemand seinen Bafög-Bescheid mit 192 €-Bedarf vorlegt, dann bekommt er auch 192 €. Da werden keine Beträge wg. KiGe und UH abgezogen.)

So meine Nachhilfestunde hat nicht so lange gedauert, weil ich sowas ständig bearbeite und beantworte. Sagen wir, das waren ca. 7-8 Minuten. Ist doch ein guter Schnitt. :razz:

fragi
19.05.2008, 11:10
Mein Ärger wird immer größer :)

Also das leichtere zuerst:
2. Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nur möglich, wenn nicht freiwillig Unterhalt geleistet wird an das Kind. Dies ist hier aber zur Zeit nicht erkennbar.

Falsch.

Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Quelle: §74 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__74.html)

Die Situation der Mutter stellt eine mangelnde Leistungsfähigkeit da, die die Abzweigung rechnet (sag ich dir aufgrund praktischer Erfahrung).

5. Und Unterhalt und Kindergeld dürfen eben sehr wohl als Einkommen beim Alg2 angerechnet werden, auch wenn diese schon beim Bafög berücksichtigt werden. (Wo werden die eigentlich berücksichtigt? Wenn mir jemand seinen Bafög-Bescheid mit 192 €-Bedarf vorlegt, dann bekommt er auch 192 €. Da werden keine Beträge wg. KiGe und UH abgezogen.)

Es gibt auch im Bafög Freibeträge, daher empfehle ich als Letüre die §§ 21 bis 25 Bafög.

Wohngeld ist keine vorrangige Leistung. Hilfebedürftige haben ein Wahlrecht zwischen Alg2 und KdU. Die Arge bzw. Wohngeldstelle kann nur an das andere Amt verweisen mit dem Hinweis, dass dort höhere Leistungen möglich sind. Zwingen kann man aber niemanden dazu.


Doch ist es, den leistungen des SGB II steht alles voran:


1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann


Quelle: §3 Abs.3 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__3.html)

und:
Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Quelle: §5 Abs.3 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__5.html)

Stimmt in dem Bafög-Betrag iHv 192 € sind keine KdU enthalten. Habe aber auch nie gesagt, dass Wohngeld gar nicht möglich ist. Aber wie ich die Wohngeldstelle kenne, zahlen diese nur, wenn beim Alg2 kein Anspruch besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Die haben bei Antrag zu zahlen, wenn man vom ALG II abgemeldet ist. Es ist ja in dem Sinne richtig, dass ein Wahlrecht besteht, aber dies besteht widerum auch nicht, denn laut §15 SGB I gibts auch ne Beratungspflicht, und hier muss der Leistungsberechtigte in die günstigere Leistung für ihn geschickt werden, eben Wohngeld.

Abschließend nochmal der Link zum Bafög-Anrechnen...:
WDB Fachinformationen (http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10008.html)

Da es im Bafög bereits die Einkommensanrechnung gibt, fällt diese im SGB II flach. Hatte dazu auch letztens einige Urteile, aber ich hab jetzt grad keine Zeit die rauszusuchen.

Zu 4.

Wenn er keine Leistungen bezieht, besteht von der Bafögstelle auch keine Auskunftsplicht gegenüber der ARGE.

jette
19.05.2008, 20:32
Sorry Fragi, ich werde jetzt keines der Punkte wieder aufgreifen, weil ich alles schon beantwortet habe. Wäre jetzt auch ein blödes hin und her, wenn ich mit meinen Sachen komme und du darauf immer wieder deine Ansicht schreibst. Da drehen wir uns im Kreis. :razz:
Soll die Familie Widerspruch einlegen und ggfls. den Richter bei einer Klage entscheiden lassen, welche Verfahrensweise die richtige ist.

restart
19.05.2008, 23:22
Ich weiß nicht, wem das hier helfen soll?

@Fluchtzwerg

Ich empfehle dir lieber, dir eine Beratungsstelle (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx) vor Ort zu suchen. Die können dir hoffentlich klarere Antworten geben.


Der Thread wird vorläufig geschlossen, Beschwerden können gern an mich gehen. :confused: