Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vermeidung von 2. Sperrzeit aufgrund einer "Auszeit"
Thea Kaltert
19.05.2008, 16:47
Hallo,
ich habe folgende Frage und hoffe, dass jemand Bescheid weiß:
Ich habe selbst gekündigt, da ich es in meinem Job / in der Firma nicht mehr ausgehalten habe (Burn-out). Ich möchte mir nun eine 3-monatige Auszeit nehmen (die ich selbst finanzieren kann), da ich mich beruflich evtl. komplett umorientieren möchte, d. h. aber auch, dass ich in diesen 3 Monaten mit dem Arbeitsamt nichts zu tun haben möchte bzw. keine Stellenangebote für meinen Bereich (kaufmännisch) erhalten möchte (wie schon erwähnt, ich weiß grad nicht so richtig, in welche Richtung es für mich weiter geht).
Da ich selbst gekündigt habe, habe ich eh schon einmal die erste Sperrzeit, wenn ich aber jetzt eine Auszeit nehme, droht mir dann direkt eine 2. Sperrzeit und somit der komplette Anspruch auf Arbeitslosengeld nach meiner Auszeit?
Vielen Dank schon jetzt für Antworten!
Gruß
Thea
Seebarsch
19.05.2008, 17:39
Hallo Thea Kaltert,
:welcome:
Nein ! Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn man sich "versicherungswidrig" verhält. Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist nicht versicherungswidrig, so dass dafür auch keine Sperrzeit eintreten kann.
:razz:
Thea Kaltert
19.05.2008, 18:04
Hallo Seebarsch,
vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort!
1) Kann ich denn das Arbeitslosengeld nach den 3 Monaten beantragen, wenn ich selbst bis dahin nichts gefunden habe, oder muss ich das jetzt schon machen für die Zeit nach den drei Monaten?
2) Ist es ratsam, dem Arbeitsamt von der Auszeit zu berichten und den Anspruch für die Zeit nach der Auszeit jetzt schon mitzuteilen?
3) Wie sieht es mit Eigenbemühungen aus, da ich mich jetzt erst einmal orientieren muss, werde ich zumindest nicht direkt Eigenbemühungen nachweisen können, gibt´s da irgendwelche Kürzungen? 4) Und bekomme ich vom Arbeitsamt Jobangebote, wenn ich kein Arbeitslosengeld beantrage (bin aber arbeitslos gemeldet)? 5) Wenn ich diese ablehne, gibt´s da auch irgendwelche Kürzungen? 6) Und, last but not least, bin ich während der Auszeit kranken-, renten- und sozialversichert?
Fragen über Fragen...
Freue mich über Antworten!
Viele Grüße
Thea
x_anonymus_x
20.05.2008, 10:25
Hallo,
1) Kann ich denn das Arbeitslosengeld nach den 3 Monaten beantragen, wenn ich selbst bis dahin nichts gefunden habe, oder muss ich das jetzt schon machen für die Zeit nach den drei Monaten?
ich muss da jetzt nochmal nachfragen: Du hast Dich bereits arbeitslos zu dem Zeitpunkt Deiner Kündigung gemeldet oder nicht? Falls nicht, dann würde ich das sofort machen, denn die Sperrzeit läuft vom ersten Tag an.
Weiterhin: Ob eine Sperrzeit überhaupt verhängt werden würde, hinge davon ab, ob Du nicht vielleicht nachweisen kannst, dass Du aus gesundheitlichen Gründen den Job aufgeben musstest. D.h. wenn Dir z.B. Dein Arzt wegen des Burn-Outs angeraten hat die Arbeit zu kündigen und der Arzt Dir das bestätigt, dann fällt u.U. auch keine Sperrzeit an.
2) Ist es ratsam, dem Arbeitsamt von der Auszeit zu berichten und den Anspruch für die Zeit nach der Auszeit jetzt schon mitzuteilen?
IMHO ja! D.h. Du meldest Dich zum Tag X arbeitslos und gibst gleichzeitig an, dass Du ab einem Tag nach Tag X der Vermittlung nicht zur Verfügung stehst. D.h. z.B. Du meldest Dich zum 01.07.08 arbeitslos und stehst ab dem 02.07.08 nicht zur Verfügung (bist aber weiterhin arbeitssuchend). Das würde bedeuten, dass, sollte eine Sperrzeit verhängt werden, diese ab dem 01.07.08 anfängt zu laufen. Du müsstest Dich dann nur persönlich zum 01.09.08 erneut arbeitslos melden (das geht frühestens drei Monate vor Eintritt der erneuten, tatsächlichen Arbeitslosigkeit).
3) Wie sieht es mit Eigenbemühungen aus, da ich mich jetzt erst einmal orientieren muss, werde ich zumindest nicht direkt Eigenbemühungen nachweisen können, gibt´s da irgendwelche Kürzungen?
Nein, gibt es nicht. Grundsätzlich ist jeder Arbeitslose zu Eigenbemühungen verpflichtet und dies eigentlich auch wenn er bereits von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Solange aber jemand nicht arbeitslos ist, gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten. D.h. in Deinem Fall: Falls Du nicht den Status arbeitslos hast, dann wird man Dich u.U. trotzdem auffordern Eigenbemühungen zu unternehmen, eine weitere Sperrzeit aufgrund nichterfolgter Eigenbemühungen ist allerdings nicht möglich.
Übrigens gelten natürlich nicht nur Bewerbungen als Eigenbemühungen, sondern auch z.B. Recherche des Arbeitsmarktes, Orientierung in eine bestimmte berufliche Richtung etc. Welche Eigenbemühungen gefordert werden, das hängt immer ganz vom Einzelfall ab, z.B. wenn jemand dringend eine berufliche Qualifizierung benötigt, dann wird die geforderte Eigenbemühung sein sich hier bis zu einem bestimmten Datum kundig zu machen, Bewerbungen einzufordern wäre da wenig sinnhaft.
4) Und bekomme ich vom Arbeitsamt Jobangebote, wenn ich kein Arbeitslosengeld beantrage (bin aber arbeitslos gemeldet)?
Ja, denn der Status Arbeitslosigkeit ist nicht vom Bezug von Arbeitslosengeld abhängig (s.a. §119, SGB III) (http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html).
5) Wenn ich diese ablehne, gibt´s da auch irgendwelche Kürzungen?
Ja, die gibt es (so denn die Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgebelehrung unterbreitet werden). Deshalb würde ich mich auch für die Auszeit aus der Arbeitslosigkeit abmelden.
6) Und, last but not least, bin ich während der Auszeit kranken-, renten- und sozialversichert?
Soweit ich weiß (da würde ich aber evtl. noch einmal andere Antworten abwarten), bist Du während des 1. Monats noch über die Nachversicherungspflicht bei Deiner Krankenkasse versichert und die BA würde nahtlos daran anschliessend die Beiträge weiterzahlen. Beiträge an die Rentenversicherung hingegen werden meines Wissens nicht geleistet.
Um's also zusammenzufassen: Du hast die Möglichkeit während der Sperrzeit weiterhin arbeitslos zu sein, das hätte dann Vorteile bzgl. Deiner Krankenversicherung, allerdings den "Nachteil", dass Du "ganz normal" arbeitslos bist und hier alles tun musst, um wieder in Arbeit zu kommen. Oder: Du meldest Dich während der Zeit aus der Arbeitslosigkeit ab (minus dem 1. Tag), musst Dich hier zumindest mit der Krankenversicherung selbst behelfen, hast aber dafür die "Freiheit" Deine berufliche Neuorientierung für Dich nach Deinem Gusto zu gestalten.
Wichtig wäre evtl. noch, dass es - solltest Du Dich z.B. in einen ganz anderen Beruf orientieren wollen - keinen Berufsschutz gibt, d.h. wenn Dein Arbeitsvermittler weiterhin Deine größten Chancen in Deinem alten Beruf sieht und keine gesundheitlichen Gründe (nachgewiesen) dagegen sprechen, dann musst Du Dich, auch nach Ablauf Deiner Auszeit, in Deinem alten Beruf bewerben.
HTH
x_anonymus_x
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Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
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