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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Änderungen ab 1.8.06: das "Fortentwicklungsgesetz"


StephanK
27.07.2006, 23:33
Am 1. August tritt das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" in Kraft und bringt viele Veränderungen, sowohl weitere Verschlechterungen als auch einzelne Verbesserungen. Die wichtigsten werden hier im Überblick vorgestellt.

Themenbereich Bedarfsgemeinschaft / Familie / Kinder / Unterhalt
Als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden nicht verheiratete oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Menschen automatisch, also per Gesetz, wenn sie
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Eines dieser Merkmale genügt, damit die Bedarfsgemeinschaft vom Gesetz vermutet wird. Das bedeutet, per Gesetz unterstellt wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen - und wenn dieser Wille nicht besteht, muss man dies dem Alg II-Träger beweisen, was - vorsichtig ausgedrückt - schwierig werden dürfte.

Für Menschen, die mit Alleinerziehenden zusammenleben, gibt es eine problematische Verschlechterung: Auch wenn sie nicht Vater oder Mutter des Kinders ihres/ihrer Partner/in sind, wird ihr Einkommen und/oder Vermögen auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wenn dessen Bedarf nicht durch Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern gedeckt wird, und das, obwohl weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht.

Eine Verbesserung (oder Anpassung an die Realität und an Gerichtsentscheidungen) gibt es bei der Einkommensanrechnung in zwei Fällen, weil die entsprechenden Einkommensanteile tatsächlich nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
(1) Einkommen, das für Unterhaltszahlungen benötigt wird, wird nicht angerechnet. Bisher galt das nur, wenn der Unterhalt durch eine Gerichtsentscheidung festgelegt wurde. Zukünftig gilt das gleiche auch bei Unterhaltsentscheidungen des Jugendamtes oder bei freiwilligen Unterhaltsvereinbarungen, wenn diese von einem Notar beurkundet worden sind. Damit werden unsinnige Prozesse vermieden.
(2) Einkommen, das bei eigenen Kindern beim BAföG oder bei der Berufsausbildungsbeihilfe angerechnet wird, wird nicht mehr auf das Alg II angerechnet.
Außerdem wird ein Teil des Pflegegeldes für Pflegekinder nicht mehr als Einkommen angerechnet, gestaffelt nach deren Anzahl.

Änderungen gibt es auch beim gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen. Bisher war das Verfahren für die Alg II-Träger relativ umständlich, wenn sie Alg II "zurückholen" wollten, das sie jemandem erbracht hatten, der einen Unterhaltsanspruch gegen jemand anderen hatte. Zukünftig geht der Unterhaltsanspruch - wie bisher schon im Sozialhilferecht - automatisch über und nicht mehr erst nach einer Mitteilung durch den Alg II-Träger. Vernünftigerweise ist dieser automatische Übergang aber ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltsanspruch erfüllt wird.

Themenbereich Einkommens- und Vermögensanrechnung

Die Vermögensanrechnung wird verändert. Für "allgemeines", also nicht für die Altersvorsorge festgelegtes Vermögen, gibt es nur noch einen Freibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr (bisher 200 €). Der Mindestfreibetrag sinkt dementsprechend von 4100 auf 3100 €. Im Gegenzug steigt der Freibetrag für Vermögen zur Altersvorsorge auf 250 € je vollendetem Lebensjahr.

Themenbereich Wohnung / Miete / Umzug

Eine Verschlechterung gibt es bei Umzügen auf eigene Initiative, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Alg II-Trägers bleibt: Wer umzieht, ohne dass es erforderlich war und mehr als bisher für Miete und Heizung zahlen muss, bekommt diesen Mehrbetrag auch dann nicht, wenn die Summen in dem Rahmen bleiben, der örtlich als angemessen gilt. Man wird zukünftig also vor fast jedem Umzug sich mit dem Alg II-Träger über die Erforderlichkeit eines Umzuges verständigen (oder streiten) müssen.

Bei Umzügen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Alg II-Trägers muss die Zusicherung für die Übernahme der Miete in der neuen Wohnung am bisherigen Wohonort eingeholt werden. Einerseits erspart einem das einige Lauferei oder auch weite Reisen, andererseits kann es schwierig werden, wenn eine niederbayerische Kleinstadt die Angemessenheit der Miete im zukünftigen Wohnort Berlin einschätzen muss. Deswegen müssen die Behörden beider Orte sich dann "kurzschließen". Ob das gut funktionieren wird, bleibt abzuwarten. Für Umzugs- und Maklerkosten ist künftig geklärt, dass der Alg II-Träger am bisherigen Wohnort zuständig ist, für die Mietkaution aber der Träger am neuen Wohnort. "Alles aus einer Hand" wird es also auch zukünftig nicht geben.

Eine nochmalige Verschärfung gibt es für unter 25jährige. Sie bekommen auch dann keine Leistunen für eine eigene Wohnung, wenn sie "vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen", mit anderen Worten: wenn sie mit dem Alg II-Antrag abwarten (oder einen Bewilligungszeitraum mit dem Alg II "aussetzen"), bis sie umgezogen sind. Allerdings muss der Alg II-Träger diese Absicht nachweisen. Für ein neues Konfliktfeld ist also gesorgt...

Eine Verbesserung gibt es für Azubis und Menschen, die eine Ausbildung machen, die mit BAB oder BAföG gefördert wird und die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben. Sie waren bisher komplett vom Alg II-Bezug ausgeschlossen und oft auch vom Bezug von Wohngeld. Sie können, auch wenn sie keine Alg II-Regelleistung bekommen, einen Zuschuss zu ihren Miet- und Heizkosten erhalten, soweit diese durch BAB oder BAföG nicht gedeckt werden. Sozusagen im Gegenzug wird der Wohngeldbezug für diese Personengruppe künftig komplett ausgeschlossen sein.

Eine Klarstellung gibt es zukünftig bei den Abrechnungen für Wasser, Strom und Heizung: Guthaben oder Rückzahlungen für Heizung werden im Folgemonat von dem Heizkostenanteil des monatlichen Alg II abgezogen; Guthaben oder Rückzahlung für Wasser und Strom (außer Heizstrom) darf man ohne Anrechnung behalten, was auch sinnvoll ist.

Themenbereich Organisatorische Regeln, Pflichten und Sanktionen

Bisher galt für Alg II-Empfänger keine ausdrückliche Pflicht, für den Alg II-Träger erreichbar, also am Wohnort oder in dessen Nähe zu sein. Diese Pflicht wird jetzt eingeführt und es gelten die gleichen Regeln wie für die Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg I). Das bedeutet auch, dass "Urlaub" bis zu drei Wochen im Jahr vom persönlichen Ansprechpartner gewährt werden kann (nicht muss!).

Die Alg II-Träger sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten; sie sind dadurch nicht dazu gezwungen, müssen aber gute Gründe haben, wenn sie es nicht tun. Deswegen werden diejenigen, die das noch nicht getan haben, einen Außendienst einrichten.

Erstmals wird auch festgeschrieben, dass die Alg II-Träger Arbeitsvermittlung betreiben sollen. Das wäre nicht weiter erwähnenswert, wenn man das nicht bisher im Gesetz schlicht vergessen hätte - was (vorsichtig formuliert) nicht gerade für die Sorgfalt des Gesetzgebers spricht.

In einer Eingliederungsvereinbarung kann zukünftig auch festgelegt werden, dass und welche anderen Sozialleistungen jemand beantragen muss. Das ist zwar einerseits ein Stück Gängelung, kann andererseits aber auch dabei helfen, längeres Hin und Her zu vermeiden, wenn andere Sozialleistungen in Frage kommen.

Eine neue Vorschrift hält die Alg II-Träger dazu an, Leuten die zuvor weder Arbeitslosengeld noch Alg II, aber andere Sozialleistungen erhalten haben, bei Neuantragstellung unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten. Praktisch wird das voraussichtlich vor allem Menschen treffen, die ihre mit BAföG finanzierte (Hoch-) Schulausbildung gerade abgeschlossen haben und die Eingliederungsleistungen werden nach den bisherigen Erfahrungen vor allem in 1-€-Jobs bestehen.

Die Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen werden deutlich verschärft: Beim zweiten Mal wird die Regelleistung um 60 % abgesenkt, ab dem dritten Mal das komplette Alg II (also einschließlich der Kosten der Unterkunft) eingestellt. Geht es "nur" darum, dass man mehrfach einer Meldeaufforderung oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt, wird die jeweils vorherige Minderung verdoppelt, also in Schritten von 10, 20, 40 und 80 %. Für unter 25jährige fällt das Alg II bereits bei der zweiten Pflichtverletzung (außer bei Meldeversäumnis) komplett weg. Der Alg II-Träger kann Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn man "sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen". Es ist nicht mehr wie bisher vorgeschrieben, dass der Alg II-Bezieher vorher über diese Rechtsfolgen aufgeklärt werden muss. Also Vorsicht! Bei unter 25jährigen kann der Alg II-Träger die Dauer der Sanktion von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzen "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls", was im Klartext heisst: wenn man sich reumütig zeigt und verspricht, künftig "brav" zu sein.

Der Bewilligungszeitraum kann zukünftig auf bis zu zwölf Monaten verlängert werden, wenn "eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist"; das dürfte vor allem für Alg II-Bezieher kurz vor dem Rentenbezug eine Erleichterung bedeuten.

Zum Schluss noch ein paar einzelne Änderungen, die nicht viele Menschen betreffen werden, im Einzelfall aber wichtig sind:

- Es steht jetzt ausdrücklich im Gesetz, dass es keine Möglichkeit gibt, über die gesetzlich festgelegten Sätze (Regelsatz, Mehrbedarf bei bestimmten chronischen Krankheiten) besondere Leistungen zu gewähren.
- Bei langen Krankenhausaufenthalten wird klargestellt, dass Alg II weitergezahlt wird, wenn jemand voraussichtlich (also nach ärztlicher Einschätzung) weniger als sechs Monate im Krankenhaus bleiben muss.
- Für "Aufstocker", die zusätzlich zu niedrigem Alg noch Alg II erhalten, soll die Koordinierung von Arbeitsagentur und Alg II-Träger verbessert werden, indem die "enge Zusammenarbeit" beider Träger vorgeschrieben wird.
- Schwerbehinderte erhalten den Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung zukünftig auch, wenn sie eine schulische Ausbildung machen und dafür Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erhalten.
- Für diejenigen, die den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg ("Armutsgewöhnungszuschlag") erhalten, wird geregelt, dass bei Ende einer Bedarfsgemeinschaft (Auszug des Partners o.ä.), der Zuschlag neu festzusetzen ist, was in solchen Situation für eine Weile eine kleine finanzielle Verbesserung bringt. ABER: Die Höchstbeträge für diesen Zuschlag werden im zweiten Jahr insgesamt halbiert auf nur noch 80 € für Singles, 160 € für Paare und 30 € pro Kind.
- In den Fällen, in denen die Alg II-Bedürftigkeit alleine darauf beruht (oder beruhen würde), dass Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen (was vor allem bei unverheirateten Paaren vorkommen dürfte), übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (nicht die ARGE oder der kommunale Träger!) zukünftig diese Beiträge. Damit wird eine ärgerliche Gesetzeslücke geschlossen, die bisher gelegentlich zu großen Problemen geführt hat.
- Nichterwerbsfähige gehbehinderte Bezieher von Sozialgeld erhalten zukünftig einen Mehrbedarf von 17 % der Regelleistung (derzeit also 59 €), wenn nicht aus anderen Gründen ein Mehrbedarf anerkannt wird.

moksha
28.07.2006, 07:04
Hallo StefanK,

gesetzt den Fall ich müsste aufgrund "drohenden" ALG II - Bezuges oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit meines alten Vaters mein Zimmer aufgeben und in die mir von sieben Jahren überschriebene Immobilie umziehen (in der mein Vater im unteren Stockwerk ein noteriell eingetragenes Wohnrecht hat und ich in einer abgeschlossenen Wohnung im ersten Stock wohnen würde), wie würde sich von Dir beschriebene Gesetzesänderung auswirken?

Zitat: "Als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden nicht verheiratete oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Menschen automatisch, also per Gesetz, wenn sie ...
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen"

Da mein Vater mir vorsorglich 1999 eine Generalvollmacht über sein Vermögen "für den Fall der Geschäftsunfähigkeit" (nicht noteriell, sondern per beglaubigtem Schriftstück) übertragen hat, frage ich mich:
a) falls die Geschäftsunfähigkeit eintreten sollte, wovon müsste ich dann leben (er erhält Beamtenpension) bzw.
b) im Falle der Geschäftsfähigkeit und jeweils eigener Wohnung und Hausstand in der "angemessenen Immobilie" - kann hier irgendein "Strick daraus gedreht" werden, dass die Generalvollmacht aufgrund eines guten Vertrauensverhältnisses vorsorglich erteilt wurde?

Für eine Antwort wäre ich überaus dankbar.

StephanK
28.07.2006, 07:27
Interessante Frage! An Fälle oder "Lebensgemeinschaften" wie diese wird man kaum gedacht haben, aber der Wortlaut des Gesetzes schließt sie jedenfalls nicht aus. Wenn Du aber in einer abgeschlossenen eigenen Wohnung leben würdest, wäre das kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und deswegen wohl kein Problem.
Die andere Frage ist freilich, wie Du es schaffst, dass die Dir "von sieben Jahren überschriebene Immobilie" nicht schon längst als Vermögen angerechnet wird (oder die Mieteinnahmen als Einkommen), aber das ist Deine Sache...

moksha
28.07.2006, 14:46
Hallo StefanK,

erst mal vielen lieben Dank für die prompte Antwort.

Daraus schließe ich, das der Wortlaut des Gesetzes lautet, dass nur "nicht verheiratete Menschen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und ... 4. befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen" als Bedarfsgemeinschaften anzusehen sind.
Sollte der Passus mit dem gemeinsamen Haushalt im Original-Gesetzestext fehlen, wird das natürlich für Tausende Hartz4ler, die eine Vorsorgevollmacht der Eltern besitzen, brisant interessant.
Noch interessanter wird es, wenn jemand in den Haushalt des pflegebedürftigen Elternteils zieht, um Hilfestellung vor Ort zu leisten (und damit den Staat, sprich die Gemeinschaft zu entlasten) und eine Vollmacht besitzt, sprich evtl. als gesetzlicher Betreuer vom Gericht eingesetzt wird. Wie verhält sich das dann wohl mit ALG II - die gesetzliche Aufwandsendschädigung wird dann Einkommen??
Wo kann ich den Original-Gesetzestext finden, ist der bereits veröffentlicht?

Die überschriebene Immobilie kann m. E. nur dann als nicht anrechenbares Vermögen gerettet werden, wenn ich rechtzeitig vor dem Hartz4-Bezug in die eine Wohnung einziehe. Mieteinnahmen aus der vom Vater bewohnten anderen Wohnung kann ich nicht erzelen, da ja ein noteriell eingetragenes kostenloses Wohnrecht besteht.
Oder sehe ich da was falsch?

StephanK
28.07.2006, 15:30
Nach nochmaligen Nachdenken muss ich mich ein Stück weit korrigieren. In Deinem/Eurem Fall kommt eine Bedarfsgemeinschaft nicht in Frage, weil zwar nach dem reinen Wortlaut die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II gegeben sind, aber von der spezielleren Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II verdrängt werden; das ist der Abschnitt, der sich mit Eltern und Kindern beschäftigt - und wenn das "Kind" über 25 ist, ist die Bedarfsgemeinschaft beendet. Deswegen wirst Du Dir wohl keine Sorgen machen müssen. :-)

Wo kann ich den Original-Gesetzestext finden, ist der bereits veröffentlicht?Die offizielle Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1706.pdf) bringt Dir wenig, weil sie nur die Änderungen enthält. Aber wir sind ja nicht faul und haben auf unserer Hauptseite schon seit Wochen die komplette Fassung des SGB II, wie sie ab 1.9. aussehen wird, mit hervorgehobenen Änderungen, downloadbar hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,464/) (funktioniert nur, wenn Du auch auf unserer Hauptseite www.arbeitslosennetz.de angemeldet bist, weil Hauptseite und Forum technisch getrennt laufen).

Die überschriebene Immobilie kann m. E. nur dann als nicht anrechenbares Vermögen gerettet werden, wenn ich rechtzeitig vor dem Hartz4-Bezug in die eine Wohnung einziehe.Wenn es sich nicht um Neuschwanstein o.ä. handelt, ja. Soll heißen: Auch bei selbst genutzten Immobilien gibt es Grenzen, oberhalb derer nicht mehr "my home is my castle" gilt, sondern "my home is my bank". Dann kann Dir u.U. zugemutet werden, ein Haus zu verkaufen und erst mal vom Erlös zu leben. Es kommt aber viel auf den Einzelfall an. Wenn es z.B. ein "Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung" ist, Du selbst die Einliegerwohnung bewohnst und den Rest vermietest, ist der Alg II-Träger damit glücklich, denn Du wirst so gut wie keine Kosten der Unterkunft haben...

Wenn Du mit Aufwandsentschädigung das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung meinst: Das ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Alg II-Verordnung ausdrücklich nicht als Einkommen anrechenbar!

Barcelo
28.07.2006, 15:51
Hallo StephanK

Frage: Erreichbar sein?

Ab 01.08.06 gilt s.o.:
Bisher galt für Alg II-Empfänger keine ausdrückliche Pflicht, für den Alg II-Träger erreichbar, also am Wohnort oder in dessen Nähe zu sein. Diese Pflicht wird jetzt eingeführt und es gelten die gleichen Regeln wie für die Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg I). Das bedeutet auch, dass "Urlaub" bis zu drei Wochen im Jahr vom persönlichen Ansprechpartner gewährt werden kann (nicht muss!).

Gibt es hier ein Ausführungsverordnung/Gesetz welches diese Erreichbarkeit definiert?

StephanK
28.07.2006, 16:40
:welcome: Barcelo,
ja, aber das SGB III schreibt nur recht allgemein vor, dass man für die Arbeitsvermittlung erreichbar sein muss. Konkretisiert wird das in der Erreichbarkeitsanordnung, die Du hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,487/) von unserer Hauptseite als PDF-Datei herunterladen kannst.
Die Hauptseite ist von diesem Forum technisch getrennt, d.h. um dort etwas downloaden zu können, musst Du Dich dort noch mal anmelden, wenn Du es noch nicht getan hast.

moksha
28.07.2006, 20:26
Vielen Dank StefanK,

Deine Antwort beruhigt mich schonmal sehr!

Maeh
29.07.2006, 14:19
Tach zusammen!

- Es steht jetzt ausdrücklich im Gesetz, dass es keine Möglichkeit gibt, über die gesetzlich festgelegten Sätze (Regelsatz, Mehrbedarf bei bestimmten chronischen Krankheiten) besondere Leistungen zu gewähren.

Bezieht sich dass eigentlich auch auf das Thema Erstausstattung einer Wohnung? Hoffe nun mal nicht. Hört sich aber schon fast so an.

StephanK
29.07.2006, 14:41
Bezieht sich dass eigentlich auch auf das Thema Erstausstattung einer Wohnung? Hoffe nun mal nicht. Hört sich aber schon fast so an.Nein, keine Sorge, der Anspruch auf Wohnungserstausstattung bleibt wie bisher!
Wenn man ein ganzes Gesetz mit vielen Einzeländerungen in einem noch lesbaren Artikel von noch erträglicher Größe wiedergeben will, entstehen unweigerlich einige Möglichkeiten für Missverständnisse - sorry!