StephanK
27.07.2006, 23:33
Am 1. August tritt das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" in Kraft und bringt viele Veränderungen, sowohl weitere Verschlechterungen als auch einzelne Verbesserungen. Die wichtigsten werden hier im Überblick vorgestellt.
Themenbereich Bedarfsgemeinschaft / Familie / Kinder / Unterhalt
Als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden nicht verheiratete oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Menschen automatisch, also per Gesetz, wenn sie
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Eines dieser Merkmale genügt, damit die Bedarfsgemeinschaft vom Gesetz vermutet wird. Das bedeutet, per Gesetz unterstellt wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen - und wenn dieser Wille nicht besteht, muss man dies dem Alg II-Träger beweisen, was - vorsichtig ausgedrückt - schwierig werden dürfte.
Für Menschen, die mit Alleinerziehenden zusammenleben, gibt es eine problematische Verschlechterung: Auch wenn sie nicht Vater oder Mutter des Kinders ihres/ihrer Partner/in sind, wird ihr Einkommen und/oder Vermögen auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wenn dessen Bedarf nicht durch Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern gedeckt wird, und das, obwohl weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht.
Eine Verbesserung (oder Anpassung an die Realität und an Gerichtsentscheidungen) gibt es bei der Einkommensanrechnung in zwei Fällen, weil die entsprechenden Einkommensanteile tatsächlich nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
(1) Einkommen, das für Unterhaltszahlungen benötigt wird, wird nicht angerechnet. Bisher galt das nur, wenn der Unterhalt durch eine Gerichtsentscheidung festgelegt wurde. Zukünftig gilt das gleiche auch bei Unterhaltsentscheidungen des Jugendamtes oder bei freiwilligen Unterhaltsvereinbarungen, wenn diese von einem Notar beurkundet worden sind. Damit werden unsinnige Prozesse vermieden.
(2) Einkommen, das bei eigenen Kindern beim BAföG oder bei der Berufsausbildungsbeihilfe angerechnet wird, wird nicht mehr auf das Alg II angerechnet.
Außerdem wird ein Teil des Pflegegeldes für Pflegekinder nicht mehr als Einkommen angerechnet, gestaffelt nach deren Anzahl.
Änderungen gibt es auch beim gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen. Bisher war das Verfahren für die Alg II-Träger relativ umständlich, wenn sie Alg II "zurückholen" wollten, das sie jemandem erbracht hatten, der einen Unterhaltsanspruch gegen jemand anderen hatte. Zukünftig geht der Unterhaltsanspruch - wie bisher schon im Sozialhilferecht - automatisch über und nicht mehr erst nach einer Mitteilung durch den Alg II-Träger. Vernünftigerweise ist dieser automatische Übergang aber ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltsanspruch erfüllt wird.
Themenbereich Einkommens- und Vermögensanrechnung
Die Vermögensanrechnung wird verändert. Für "allgemeines", also nicht für die Altersvorsorge festgelegtes Vermögen, gibt es nur noch einen Freibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr (bisher 200 €). Der Mindestfreibetrag sinkt dementsprechend von 4100 auf 3100 €. Im Gegenzug steigt der Freibetrag für Vermögen zur Altersvorsorge auf 250 € je vollendetem Lebensjahr.
Themenbereich Wohnung / Miete / Umzug
Eine Verschlechterung gibt es bei Umzügen auf eigene Initiative, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Alg II-Trägers bleibt: Wer umzieht, ohne dass es erforderlich war und mehr als bisher für Miete und Heizung zahlen muss, bekommt diesen Mehrbetrag auch dann nicht, wenn die Summen in dem Rahmen bleiben, der örtlich als angemessen gilt. Man wird zukünftig also vor fast jedem Umzug sich mit dem Alg II-Träger über die Erforderlichkeit eines Umzuges verständigen (oder streiten) müssen.
Bei Umzügen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Alg II-Trägers muss die Zusicherung für die Übernahme der Miete in der neuen Wohnung am bisherigen Wohonort eingeholt werden. Einerseits erspart einem das einige Lauferei oder auch weite Reisen, andererseits kann es schwierig werden, wenn eine niederbayerische Kleinstadt die Angemessenheit der Miete im zukünftigen Wohnort Berlin einschätzen muss. Deswegen müssen die Behörden beider Orte sich dann "kurzschließen". Ob das gut funktionieren wird, bleibt abzuwarten. Für Umzugs- und Maklerkosten ist künftig geklärt, dass der Alg II-Träger am bisherigen Wohnort zuständig ist, für die Mietkaution aber der Träger am neuen Wohnort. "Alles aus einer Hand" wird es also auch zukünftig nicht geben.
Eine nochmalige Verschärfung gibt es für unter 25jährige. Sie bekommen auch dann keine Leistunen für eine eigene Wohnung, wenn sie "vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen", mit anderen Worten: wenn sie mit dem Alg II-Antrag abwarten (oder einen Bewilligungszeitraum mit dem Alg II "aussetzen"), bis sie umgezogen sind. Allerdings muss der Alg II-Träger diese Absicht nachweisen. Für ein neues Konfliktfeld ist also gesorgt...
Eine Verbesserung gibt es für Azubis und Menschen, die eine Ausbildung machen, die mit BAB oder BAföG gefördert wird und die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben. Sie waren bisher komplett vom Alg II-Bezug ausgeschlossen und oft auch vom Bezug von Wohngeld. Sie können, auch wenn sie keine Alg II-Regelleistung bekommen, einen Zuschuss zu ihren Miet- und Heizkosten erhalten, soweit diese durch BAB oder BAföG nicht gedeckt werden. Sozusagen im Gegenzug wird der Wohngeldbezug für diese Personengruppe künftig komplett ausgeschlossen sein.
Eine Klarstellung gibt es zukünftig bei den Abrechnungen für Wasser, Strom und Heizung: Guthaben oder Rückzahlungen für Heizung werden im Folgemonat von dem Heizkostenanteil des monatlichen Alg II abgezogen; Guthaben oder Rückzahlung für Wasser und Strom (außer Heizstrom) darf man ohne Anrechnung behalten, was auch sinnvoll ist.
Themenbereich Organisatorische Regeln, Pflichten und Sanktionen
Bisher galt für Alg II-Empfänger keine ausdrückliche Pflicht, für den Alg II-Träger erreichbar, also am Wohnort oder in dessen Nähe zu sein. Diese Pflicht wird jetzt eingeführt und es gelten die gleichen Regeln wie für die Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg I). Das bedeutet auch, dass "Urlaub" bis zu drei Wochen im Jahr vom persönlichen Ansprechpartner gewährt werden kann (nicht muss!).
Die Alg II-Träger sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten; sie sind dadurch nicht dazu gezwungen, müssen aber gute Gründe haben, wenn sie es nicht tun. Deswegen werden diejenigen, die das noch nicht getan haben, einen Außendienst einrichten.
Erstmals wird auch festgeschrieben, dass die Alg II-Träger Arbeitsvermittlung betreiben sollen. Das wäre nicht weiter erwähnenswert, wenn man das nicht bisher im Gesetz schlicht vergessen hätte - was (vorsichtig formuliert) nicht gerade für die Sorgfalt des Gesetzgebers spricht.
In einer Eingliederungsvereinbarung kann zukünftig auch festgelegt werden, dass und welche anderen Sozialleistungen jemand beantragen muss. Das ist zwar einerseits ein Stück Gängelung, kann andererseits aber auch dabei helfen, längeres Hin und Her zu vermeiden, wenn andere Sozialleistungen in Frage kommen.
Eine neue Vorschrift hält die Alg II-Träger dazu an, Leuten die zuvor weder Arbeitslosengeld noch Alg II, aber andere Sozialleistungen erhalten haben, bei Neuantragstellung unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten. Praktisch wird das voraussichtlich vor allem Menschen treffen, die ihre mit BAföG finanzierte (Hoch-) Schulausbildung gerade abgeschlossen haben und die Eingliederungsleistungen werden nach den bisherigen Erfahrungen vor allem in 1-€-Jobs bestehen.
Die Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen werden deutlich verschärft: Beim zweiten Mal wird die Regelleistung um 60 % abgesenkt, ab dem dritten Mal das komplette Alg II (also einschließlich der Kosten der Unterkunft) eingestellt. Geht es "nur" darum, dass man mehrfach einer Meldeaufforderung oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt, wird die jeweils vorherige Minderung verdoppelt, also in Schritten von 10, 20, 40 und 80 %. Für unter 25jährige fällt das Alg II bereits bei der zweiten Pflichtverletzung (außer bei Meldeversäumnis) komplett weg. Der Alg II-Träger kann Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn man "sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen". Es ist nicht mehr wie bisher vorgeschrieben, dass der Alg II-Bezieher vorher über diese Rechtsfolgen aufgeklärt werden muss. Also Vorsicht! Bei unter 25jährigen kann der Alg II-Träger die Dauer der Sanktion von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzen "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls", was im Klartext heisst: wenn man sich reumütig zeigt und verspricht, künftig "brav" zu sein.
Der Bewilligungszeitraum kann zukünftig auf bis zu zwölf Monaten verlängert werden, wenn "eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist"; das dürfte vor allem für Alg II-Bezieher kurz vor dem Rentenbezug eine Erleichterung bedeuten.
Zum Schluss noch ein paar einzelne Änderungen, die nicht viele Menschen betreffen werden, im Einzelfall aber wichtig sind:
- Es steht jetzt ausdrücklich im Gesetz, dass es keine Möglichkeit gibt, über die gesetzlich festgelegten Sätze (Regelsatz, Mehrbedarf bei bestimmten chronischen Krankheiten) besondere Leistungen zu gewähren.
- Bei langen Krankenhausaufenthalten wird klargestellt, dass Alg II weitergezahlt wird, wenn jemand voraussichtlich (also nach ärztlicher Einschätzung) weniger als sechs Monate im Krankenhaus bleiben muss.
- Für "Aufstocker", die zusätzlich zu niedrigem Alg noch Alg II erhalten, soll die Koordinierung von Arbeitsagentur und Alg II-Träger verbessert werden, indem die "enge Zusammenarbeit" beider Träger vorgeschrieben wird.
- Schwerbehinderte erhalten den Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung zukünftig auch, wenn sie eine schulische Ausbildung machen und dafür Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erhalten.
- Für diejenigen, die den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg ("Armutsgewöhnungszuschlag") erhalten, wird geregelt, dass bei Ende einer Bedarfsgemeinschaft (Auszug des Partners o.ä.), der Zuschlag neu festzusetzen ist, was in solchen Situation für eine Weile eine kleine finanzielle Verbesserung bringt. ABER: Die Höchstbeträge für diesen Zuschlag werden im zweiten Jahr insgesamt halbiert auf nur noch 80 € für Singles, 160 € für Paare und 30 € pro Kind.
- In den Fällen, in denen die Alg II-Bedürftigkeit alleine darauf beruht (oder beruhen würde), dass Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen (was vor allem bei unverheirateten Paaren vorkommen dürfte), übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (nicht die ARGE oder der kommunale Träger!) zukünftig diese Beiträge. Damit wird eine ärgerliche Gesetzeslücke geschlossen, die bisher gelegentlich zu großen Problemen geführt hat.
- Nichterwerbsfähige gehbehinderte Bezieher von Sozialgeld erhalten zukünftig einen Mehrbedarf von 17 % der Regelleistung (derzeit also 59 €), wenn nicht aus anderen Gründen ein Mehrbedarf anerkannt wird.
Themenbereich Bedarfsgemeinschaft / Familie / Kinder / Unterhalt
Als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden nicht verheiratete oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Menschen automatisch, also per Gesetz, wenn sie
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Eines dieser Merkmale genügt, damit die Bedarfsgemeinschaft vom Gesetz vermutet wird. Das bedeutet, per Gesetz unterstellt wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen - und wenn dieser Wille nicht besteht, muss man dies dem Alg II-Träger beweisen, was - vorsichtig ausgedrückt - schwierig werden dürfte.
Für Menschen, die mit Alleinerziehenden zusammenleben, gibt es eine problematische Verschlechterung: Auch wenn sie nicht Vater oder Mutter des Kinders ihres/ihrer Partner/in sind, wird ihr Einkommen und/oder Vermögen auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wenn dessen Bedarf nicht durch Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern gedeckt wird, und das, obwohl weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht.
Eine Verbesserung (oder Anpassung an die Realität und an Gerichtsentscheidungen) gibt es bei der Einkommensanrechnung in zwei Fällen, weil die entsprechenden Einkommensanteile tatsächlich nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
(1) Einkommen, das für Unterhaltszahlungen benötigt wird, wird nicht angerechnet. Bisher galt das nur, wenn der Unterhalt durch eine Gerichtsentscheidung festgelegt wurde. Zukünftig gilt das gleiche auch bei Unterhaltsentscheidungen des Jugendamtes oder bei freiwilligen Unterhaltsvereinbarungen, wenn diese von einem Notar beurkundet worden sind. Damit werden unsinnige Prozesse vermieden.
(2) Einkommen, das bei eigenen Kindern beim BAföG oder bei der Berufsausbildungsbeihilfe angerechnet wird, wird nicht mehr auf das Alg II angerechnet.
Außerdem wird ein Teil des Pflegegeldes für Pflegekinder nicht mehr als Einkommen angerechnet, gestaffelt nach deren Anzahl.
Änderungen gibt es auch beim gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen. Bisher war das Verfahren für die Alg II-Träger relativ umständlich, wenn sie Alg II "zurückholen" wollten, das sie jemandem erbracht hatten, der einen Unterhaltsanspruch gegen jemand anderen hatte. Zukünftig geht der Unterhaltsanspruch - wie bisher schon im Sozialhilferecht - automatisch über und nicht mehr erst nach einer Mitteilung durch den Alg II-Träger. Vernünftigerweise ist dieser automatische Übergang aber ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltsanspruch erfüllt wird.
Themenbereich Einkommens- und Vermögensanrechnung
Die Vermögensanrechnung wird verändert. Für "allgemeines", also nicht für die Altersvorsorge festgelegtes Vermögen, gibt es nur noch einen Freibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr (bisher 200 €). Der Mindestfreibetrag sinkt dementsprechend von 4100 auf 3100 €. Im Gegenzug steigt der Freibetrag für Vermögen zur Altersvorsorge auf 250 € je vollendetem Lebensjahr.
Themenbereich Wohnung / Miete / Umzug
Eine Verschlechterung gibt es bei Umzügen auf eigene Initiative, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Alg II-Trägers bleibt: Wer umzieht, ohne dass es erforderlich war und mehr als bisher für Miete und Heizung zahlen muss, bekommt diesen Mehrbetrag auch dann nicht, wenn die Summen in dem Rahmen bleiben, der örtlich als angemessen gilt. Man wird zukünftig also vor fast jedem Umzug sich mit dem Alg II-Träger über die Erforderlichkeit eines Umzuges verständigen (oder streiten) müssen.
Bei Umzügen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Alg II-Trägers muss die Zusicherung für die Übernahme der Miete in der neuen Wohnung am bisherigen Wohonort eingeholt werden. Einerseits erspart einem das einige Lauferei oder auch weite Reisen, andererseits kann es schwierig werden, wenn eine niederbayerische Kleinstadt die Angemessenheit der Miete im zukünftigen Wohnort Berlin einschätzen muss. Deswegen müssen die Behörden beider Orte sich dann "kurzschließen". Ob das gut funktionieren wird, bleibt abzuwarten. Für Umzugs- und Maklerkosten ist künftig geklärt, dass der Alg II-Träger am bisherigen Wohnort zuständig ist, für die Mietkaution aber der Träger am neuen Wohnort. "Alles aus einer Hand" wird es also auch zukünftig nicht geben.
Eine nochmalige Verschärfung gibt es für unter 25jährige. Sie bekommen auch dann keine Leistunen für eine eigene Wohnung, wenn sie "vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen", mit anderen Worten: wenn sie mit dem Alg II-Antrag abwarten (oder einen Bewilligungszeitraum mit dem Alg II "aussetzen"), bis sie umgezogen sind. Allerdings muss der Alg II-Träger diese Absicht nachweisen. Für ein neues Konfliktfeld ist also gesorgt...
Eine Verbesserung gibt es für Azubis und Menschen, die eine Ausbildung machen, die mit BAB oder BAföG gefördert wird und die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben. Sie waren bisher komplett vom Alg II-Bezug ausgeschlossen und oft auch vom Bezug von Wohngeld. Sie können, auch wenn sie keine Alg II-Regelleistung bekommen, einen Zuschuss zu ihren Miet- und Heizkosten erhalten, soweit diese durch BAB oder BAföG nicht gedeckt werden. Sozusagen im Gegenzug wird der Wohngeldbezug für diese Personengruppe künftig komplett ausgeschlossen sein.
Eine Klarstellung gibt es zukünftig bei den Abrechnungen für Wasser, Strom und Heizung: Guthaben oder Rückzahlungen für Heizung werden im Folgemonat von dem Heizkostenanteil des monatlichen Alg II abgezogen; Guthaben oder Rückzahlung für Wasser und Strom (außer Heizstrom) darf man ohne Anrechnung behalten, was auch sinnvoll ist.
Themenbereich Organisatorische Regeln, Pflichten und Sanktionen
Bisher galt für Alg II-Empfänger keine ausdrückliche Pflicht, für den Alg II-Träger erreichbar, also am Wohnort oder in dessen Nähe zu sein. Diese Pflicht wird jetzt eingeführt und es gelten die gleichen Regeln wie für die Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg I). Das bedeutet auch, dass "Urlaub" bis zu drei Wochen im Jahr vom persönlichen Ansprechpartner gewährt werden kann (nicht muss!).
Die Alg II-Träger sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten; sie sind dadurch nicht dazu gezwungen, müssen aber gute Gründe haben, wenn sie es nicht tun. Deswegen werden diejenigen, die das noch nicht getan haben, einen Außendienst einrichten.
Erstmals wird auch festgeschrieben, dass die Alg II-Träger Arbeitsvermittlung betreiben sollen. Das wäre nicht weiter erwähnenswert, wenn man das nicht bisher im Gesetz schlicht vergessen hätte - was (vorsichtig formuliert) nicht gerade für die Sorgfalt des Gesetzgebers spricht.
In einer Eingliederungsvereinbarung kann zukünftig auch festgelegt werden, dass und welche anderen Sozialleistungen jemand beantragen muss. Das ist zwar einerseits ein Stück Gängelung, kann andererseits aber auch dabei helfen, längeres Hin und Her zu vermeiden, wenn andere Sozialleistungen in Frage kommen.
Eine neue Vorschrift hält die Alg II-Träger dazu an, Leuten die zuvor weder Arbeitslosengeld noch Alg II, aber andere Sozialleistungen erhalten haben, bei Neuantragstellung unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten. Praktisch wird das voraussichtlich vor allem Menschen treffen, die ihre mit BAföG finanzierte (Hoch-) Schulausbildung gerade abgeschlossen haben und die Eingliederungsleistungen werden nach den bisherigen Erfahrungen vor allem in 1-€-Jobs bestehen.
Die Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen werden deutlich verschärft: Beim zweiten Mal wird die Regelleistung um 60 % abgesenkt, ab dem dritten Mal das komplette Alg II (also einschließlich der Kosten der Unterkunft) eingestellt. Geht es "nur" darum, dass man mehrfach einer Meldeaufforderung oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt, wird die jeweils vorherige Minderung verdoppelt, also in Schritten von 10, 20, 40 und 80 %. Für unter 25jährige fällt das Alg II bereits bei der zweiten Pflichtverletzung (außer bei Meldeversäumnis) komplett weg. Der Alg II-Träger kann Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn man "sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen". Es ist nicht mehr wie bisher vorgeschrieben, dass der Alg II-Bezieher vorher über diese Rechtsfolgen aufgeklärt werden muss. Also Vorsicht! Bei unter 25jährigen kann der Alg II-Träger die Dauer der Sanktion von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzen "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls", was im Klartext heisst: wenn man sich reumütig zeigt und verspricht, künftig "brav" zu sein.
Der Bewilligungszeitraum kann zukünftig auf bis zu zwölf Monaten verlängert werden, wenn "eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist"; das dürfte vor allem für Alg II-Bezieher kurz vor dem Rentenbezug eine Erleichterung bedeuten.
Zum Schluss noch ein paar einzelne Änderungen, die nicht viele Menschen betreffen werden, im Einzelfall aber wichtig sind:
- Es steht jetzt ausdrücklich im Gesetz, dass es keine Möglichkeit gibt, über die gesetzlich festgelegten Sätze (Regelsatz, Mehrbedarf bei bestimmten chronischen Krankheiten) besondere Leistungen zu gewähren.
- Bei langen Krankenhausaufenthalten wird klargestellt, dass Alg II weitergezahlt wird, wenn jemand voraussichtlich (also nach ärztlicher Einschätzung) weniger als sechs Monate im Krankenhaus bleiben muss.
- Für "Aufstocker", die zusätzlich zu niedrigem Alg noch Alg II erhalten, soll die Koordinierung von Arbeitsagentur und Alg II-Träger verbessert werden, indem die "enge Zusammenarbeit" beider Träger vorgeschrieben wird.
- Schwerbehinderte erhalten den Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung zukünftig auch, wenn sie eine schulische Ausbildung machen und dafür Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erhalten.
- Für diejenigen, die den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg ("Armutsgewöhnungszuschlag") erhalten, wird geregelt, dass bei Ende einer Bedarfsgemeinschaft (Auszug des Partners o.ä.), der Zuschlag neu festzusetzen ist, was in solchen Situation für eine Weile eine kleine finanzielle Verbesserung bringt. ABER: Die Höchstbeträge für diesen Zuschlag werden im zweiten Jahr insgesamt halbiert auf nur noch 80 € für Singles, 160 € für Paare und 30 € pro Kind.
- In den Fällen, in denen die Alg II-Bedürftigkeit alleine darauf beruht (oder beruhen würde), dass Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen (was vor allem bei unverheirateten Paaren vorkommen dürfte), übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (nicht die ARGE oder der kommunale Träger!) zukünftig diese Beiträge. Damit wird eine ärgerliche Gesetzeslücke geschlossen, die bisher gelegentlich zu großen Problemen geführt hat.
- Nichterwerbsfähige gehbehinderte Bezieher von Sozialgeld erhalten zukünftig einen Mehrbedarf von 17 % der Regelleistung (derzeit also 59 €), wenn nicht aus anderen Gründen ein Mehrbedarf anerkannt wird.