Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG bei Rückkehr aus der Schweiz?
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wie sieht es dann im folgendem, meinem fall aus?
lebenspartnerin, nicht verheiratet, gleicher haushalt, wird gekündigt und möchte zurück nach deutschland. sind beide fünf jahre in der schweiz wohnhaft, arbeitend und in die arbeitslosenkasse einzahlend.. hab ich in deutschland sofort anspruch auf arbeitslosengeld 1 oder ist der grund nicht so schwer..
danke
Es gibt mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen wonach Ansprüche aus der Schweizer Arbeitslosenkasse mit nach Deutschland genommen werden können.Also hast du Ansprüche,allerdings weiss ich nicht,wie das entsprechende Formular bei euch in der Schweiz heisst,womit du die Ansprüche mit nach Deutschland nehmen kannst.
Bei Staaten die der EU angehören,heisst es E 303.
MfG
Codeman
Seebarsch
25.05.2008, 19:00
Hallo,
die Zeiten der Beschäftigung in der Schweiz werden wie bei der EU anerkannt. Wenn die Zeiten allerdings nicht als Grenzgänger erzielt wurden, muss zwischen der Beendigung der Beschäftigung in der Schweiz und der Arbeitslosmeldung in Deutschland eine Beschäftigung in Deutschland liegen.
Ansonsten besteht kein Anspruch auf Alg in Deutschland.:confused:
Nachgewiesen werden die Zeiten über die Bescheinigung E 301 welche die Schweizerische Arbeitsverwaltung ausstellen muss.
:)
Hallo,
die Zeiten der Beschäftigung in der Schweiz werden wie bei der EU anerkannt. Wenn die Zeiten allerdings nicht als Grenzgänger erzielt wurden, muss zwischen der Beendigung der Beschäftigung in der Schweiz und der Arbeitslosmeldung in Deutschland eine Beschäftigung in Deutschland liegen.
Ansonsten besteht kein Anspruch auf Alg in Deutschland.:confused:
Nachgewiesen werden die Zeiten über die Bescheinigung E 301 welche die Schweizerische Arbeitsverwaltung ausstellen muss.
:)
Danke für die Infos.
Allerdings verstehe ich die Regelung, das eine Beschäftigung in Deutschland dazwischen liegen muss auch nicht:confused:
Partnerin wird gekündigt, ich bearbeite meine Vorgesetzten auch darauf hin mir zu kündigen (betriebsbedingt); würde für mich einen ganz normalen Anspruch bedeuten, besonders weil es eben ein Abkommen gibt..
Seebarsch
26.05.2008, 17:56
Hallo,
das mit der deutschen Beschäftigung kommt aus dem Versicherungsprinzip der Arbeitslosenversicherung. Danach soll niemand ausschliesslich mit ausländischen Versicherungszeiten einen Anspruch erwerben können, ohne nicht minimal in dem Versicherungssystem des Antragslandes eingezahlt zu haben.
:(
ok, hab früher einige jahre in deutschland eingezahlt, nie in anspruch nehmen müssen oder desgleichen..
danke trotzdem!
Jetzt habe ich Antworten:
Schweiz ist in den vorher genannten Punkten eine Ausnahme; zwischen Rückkehr und Anspruch auf ALG muss KEINE versicherungspflichtige Beschäftigung liegen.
Auch ist der Umzug aufgrund einer eheähnlichen Beziehung ein wichtiger Grund und somit bestehen die Ansprüche auch bei eigener Kündigung.
Viele Grüsse aus Basel
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