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ALN - Robot
01.07.2005, 02:57
Definition Verzug:
Verzug bedeutet das Vorliegen einer Leistungsstörung. Beispielsweise, wenn ein Schuldner eine ihm obliegende Leistungspflicht (beispielsweise Zahlung) aus einem von ihm zu vertretenden Grund, rechtwidrig verzögert.

Folgen:
Als Folge hat der Schuldner unter anderem eine Geldforderung Forderung zu verzinsen und die aus seinem Verzug sich ergebenden weiteren Kosten als Schadenersatz einem Gläubiger zu ersetzen. Dies sind z.B die Kosten der Beauftragung eines Inkasso Büros.

Erfordernisse:
Damit ein Schuldner allerdings tatsächlich in Verzug gesetzt wird, gilt es einiges zu beachten.

Voraussetzungen des Verzuges:
1) Voll wirksamer und fälliger Anspruch
2) Grundsätzliches Vorliegen einer Mahnung
Ausnahme: Reine Entgeltforderungen (näheres siehe unten)

a. Anforderungen an eine Mahnung:
Eindeutigkeit.
Die Aufforderung zur Leistung muss eindeutig sein.
Ein bloßes „Der Leistung werde gerne entgegengesehen“ reicht nicht aus. Ebenso wenig die Äußerung „man wäre dankbar, wenn man die Leistung erwarten dürfe“.

Bestimmtheit:
Stehen dem Gläubiger mehrere Ansprüche zu , muss erkennbar sein, worauf sich die Mahnung bezieht.

b. Entbehrlichkeit bei reinen Entgeltforderungen

Gesetzestext:
§ 286 Abs. 3 BGB
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;
dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Dies bedeutet in der Praxis:
Bei einer Geldforderung gegenüber einem Verbraucher kommt dieser 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder Ihrer Leistung (z.B. Warenlieferung) in Verzug, wenn dieser hierauf konkret hingewiesen wurde.
Dies bedeutet, in der Rechnung müsste ein Hinweis enthalten sein, dass „bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung weitere Verzugskosten anfallen.“
Nur dann kommt ein Schuldner automatisch in Verzug.

Ist der Schuldner kein Verbraucher, sondern beispielsweise eine juristische Person wie eine GmbH, so bedarf es dieses Hinweises nicht.

Da ein solcher Hinweis in der Praxis zur Folge hat, dass ein gewünschtes kürzeres Zahlungsziel von dem Kunden aufgrund dieses Hinweises nicht eingehalten wird, empfehlen wir in diesem Fall folgende

Vorgehensweise:

1. Rechnungsstellung mit Zahlungsziel sofort, 8 Tage etc.

2. Nach 14 Tagen die erste Mahnung mit dem Hinweis: Bei Nichtzahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt, bzw. bis zum XX.XX.2005 fallen weitere Verzugskosten zu Ihren Lasten an.

Für XX.XX.2005 muss ein konkretes Datum angegeben werden. Dieses sollte mind. 30 Tage nach Rechnungseingang bei dem Kunden liegen.

Konkrete Folgen des Verzugs
Als Folge des Verzugs hat ein Schuldner den Verzögerungsschaden zu ersetzen.

Dabei ist der Gläubiger so zu stellen, als wenn wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde. Dies umfasst neben dem Anspruch auf Verzugszinsen auf den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.

Zu ersetzen sind die Kosten von Mahnschreiben, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzugs erfolgt ist und eine zweckentsprechende Maßnahme der .
Die Kosten einer Mahnung die den Schuldner erst in Verzug setzt, ist nicht zu erstatten. Die Erstattungspflicht bezieht sich auch auf die Kosten eines Rechtsanwalts wie unserem anwaltlichem Inkassobüro, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und im allgemeinen nicht gegen § 254 BGB (Mitverschulden) verstößt.

Kosten reiner Inkassobüros sind nicht unbedingt einem Gläubiger von einem Schuldner zu ersetzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken sind Inkassokosten nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassoinstitut gibt.
Erstattungsfähig sind allerdings diejenigen Gebühren, die auch entstanden wären bei Beauftragung eines Rechtsanwalts.
( AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, nicht veröffentlicht ).

Inkassobürokosten sind nicht zu ersetzen, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist.

„Wer die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso nicht nutzt und sich für das teurere Angebot der Inkassoinstutute entscheidet, muss die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Kommt es anschließend zum Prozess, können die Inkassokosten idR nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da der Gläubiger zur Schadensminderung den Rechtsanwalt sogleich hätte beauftragen können.“.
(Düss OLGZ 87, 494, Karlsr Rpfleger 87, 422, Dresd NJW-RR 94, 1139, Jena OLGNL 94, 107, LG Rottweil 94, 266, LG Berlin BB 96, 290, Peter Jur Büro 99, 174).

Der Artikel zur Meldung hier... (http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=28)