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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zeiträume nachträglich versichern


Augustin
29.05.2008, 15:19
Hallo zusammen,

ich bin derzeit etwas konfus und hoffe hier kann mir jemand einen Rat geben.

Der Fall

Ich habe, von Sommer 2005 bis Sommer 2006 eine Umschulung, Maßnahmeträger war die BFA heute DRV, gemacht und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Unmittelbar danach bekam ich eine Anstellung die ich, im April, aus Gesundgeitlichen Gründen (Aufhebungsvertrag) beenden musste.

Nun teilte man mir heute, da hatte ich den ersten Termin, mit, ich hätte keinen Anspruch auf ALG 1 da die Umschulungszeit nicht berücksichtigt würde. Mir fehlen also geschlagene 2 Monate.

Und das obwohl ich im Betrieb eine Umschulung machte. Auf Nachfrage teilte die DRV mir mit, der Umschulungsbetrieb hätte den Beitrag zu ALG zahlen müssen. Man sagte was von einer 1"% Regelung!! bezüglich der Sozialabgaben.

Allerdings wusste da niemand was von. Und es wurde auch niemals während dieser 2 Jahre von irgendjemand angefragt!

Hier nun meine Fragen

Kann man diese Zeiträume nachträglich versichern, mein Ausbildungbetrieb würde das sogar tun.

Respektive hätte die BFA eine Aufklärungspflicht gehabt, der sogenannte Rehaberater war während 2 Jahren nicht ein mal im Unternehmen um darauf hin zu weisen das die DRV keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet?!

Gruß Garfield

fragi
29.05.2008, 17:49
Hallo Augustin,

für dich ist nicht die Frage ob der Betrieb beiträge entrichtet hat oder nicht.
Das ist im Endeffekt sch.... Egal!

Die Frage die sich stellt im Bezug auf ALG ist, hätte der Betrieb welche entrichten müssen. Zum Schutz der Versicherten ist es so geregelt, um den Versicherten nicht dafür leiden zu lassen, dass ein Betrieb ggf. Sozialleistungen hinterzieht.

Hast du also schriftlich von der DRV, dass der Betrieb hätte Beiträge entrichten müssen, bzw dazu verpflichtet war, dann sollte dies als Bescheinigung für die BA ausreichen, denn es geht nicht um die Tatsächlichen Beiträge, sondern nur darum, ob eine Beitragspflicht (bei der BA wird das Versicherungspflichtverhältnis genannt) bestand.

Ist dies so, ist das deine Begründung für die BA.
Ob Beiträge geflossen sind oder nicht, muss dann die Krankenkasse als Träger der Sozialversicherung und sozusagen als Geldeintreiber prüfen.

Seebarsch
29.05.2008, 18:31
Hallo zusammen,
Bezieher von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sind versicherungsfrei.
Das ist der Umkehrschluss daraus, dass gem. §26 Absatz2 Nr. 1 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm) nur Bezieher von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation versicherungspflichtig sind.
Eine Versicherung und Nachversicherung wäre also hier garnicht möglich!
:confused:

restart
30.05.2008, 00:23
Hallo Augustin,

Ich habe, von Sommer 2005 bis Sommer 2006 eine Umschulung,
Unmittelbar danach bekam ich eine Anstellung die ich, im April, aus Gesundgeitlichen Gründen (Aufhebungsvertrag) beenden musste. Soweit ich deine Angaben verstehe, hast du vom "Sommer 2006" (?) bis April 2008 eine Festanstellung, also ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehabt. Laut meiner Rechnung wären das in jedem Fall über 12 Monate und so hättest du nach meiner Meinung Anspruch auf 6 Monate ALG I.

Warum dir nun 2 Monate fehlen sollen, wird mir leider nicht ganz klar. :confused:

Vielleicht könntest du die Daten noch mal etwas Konkretisieren.

Augustin
02.06.2008, 17:43
Also,

mittlerweile bin ich schon einen Schritt weiter.

Um es zu konkretisieren, Ich hab am 01.07.2007 direkt nach der Umschulung eine Stelle angetreten und zum 30.04.2008 beendet!

Davor war ich in einer Betrieblichen Umschulung von Kostenträger DRV früher BFA.

Und genau da liegt die Crux, bei Betrieblichen Umschulungen müssen ALG Beiträge entrichtet werden, allerdings wurden die Betriebe, es waren 2 weder von der DRV noch von der zuständigen KK darauf hingewiesen.

Wäre es eine Überbetriebliche Maßnahme gewesen, dann hätte kein ALG Beitrag entrichtet werden müssen, bei Betrieblichen, so die Aussage der DRV, schon. Die Agentur sagt übrigens, mittlerweile, dasselbe!

Nun will, zumindest der eine Betrieb, nachzahlen, aber niemand sagt wohin und vor allem wie viel. Statt dessen schiebt es die DRV auf die KK oder auf die begleitende Schule. ich krieg langsam nen Koller hier!

restart
03.06.2008, 08:48
Na wenn es so ist, wie du schreibst (kann ich leider nicht beurteilen), dann ist es wohl so wie fragi schon schrieb.

Für dich ist egal wer an wen was zahlen muss, sondern nur das die Versicherungspflicht bestand und du damit einen Anspruch auf ALG I hast. Den Rest sollen die mal schön unter sich ausmachen.

Augustin
03.06.2008, 11:14
Hallo reststart,

ja es ist genau so wie ich schreibe, Mein letzter der beiden Umschulungsbetriebe will ja auch einzahlen. Aber keiner sagt ihm die Bezugsgröße und keiner will das Geld annehmen.

Der Stellvertretende Leiter der hiesigen Agentur ist der Ansicht, die Agentur würde das nicht interessieren, Ich hätte halt regelmäßig überprüfen müssen das immer alle Beiträge entrichtet wurden.

Auf gut Deutsch du als Arbeitnehmer müsstest jeden Monat bei der KK, weil die ja dafür zuständig sind, anfragen hat mein Betrieb alles entrichtet. :confused: :wut:

Ich füge mal ein was auf der DRV Seite dazu steht

Werden für mich Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt?

Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Sie grundsätzlich in der


Krankenversicherung
Pflegeversicherung sowie
Rentenversicherung
versichert.

In der Arbeitslosenversicherung besteht hingegen keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen. Das gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht für Sie Unfallversicherungsschutz für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung ein Unfall ereignen sollte.

Versicherungsschutz besteht auch auf dem Weg zur Bildungseinrichtung und zurück.

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt ebenfalls Ihr Rentenversicherungsträger.


Wie man sieht, die Zahlen alles, nur die ALG Versicherung nicht, aber, die Betriebe werden, wie bei mir auch, häufig nicht über diese Verfahrensweise in Kenntnis gesetzt.

Und da liegt die Crux, wobei für mich daraus noch nicht einmal ersichtlich ist das die Beiträge nicht von der DRV entrichtet werden müssen, weil es steht ja dort "werden nicht entrichtet, außer es handelt sich um eine Betriebliche Umschulung" und genau das war bei mir der Fall also eine Betriebliche. Dauer 2 Jahre, nahtlos in eine Beschäftigung gestartet und dort 10 Monate geblieben. Und um die ersten 2 Jahre also die Umschulung, geht nun, da sei, so die Agentur, nichts entrichtet worden und deshalb hätte ich keinen Anspruch und sie seinen auch nicht zuständig.

Die DRV sagt: wir sind nicht zuständig, die KK sagt wir sind nicht zuständig usw.usw.

So langsam frage ich mich, wo lebe ich hier.

Gruß Augustin

Augustin
03.06.2008, 11:22
Hallo fragi,

wo bitte kann ich nachlesen das die da unter sich ausmachen sollen. Weil die Agentur behauptet, sie ginge das nichts an, es sei Sache des Versicherungsnehmers sicher zu stelen adas immer alle Angeben entrichtet worden seien! Und das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Aber ich brauche irgend etwas woraus das eswichtlich ist!

Ach so vielen Dank noch für euere Hilfe, habe ich in meinem Frust glatt vergessen!

Gruß Augustin

fragi
03.06.2008, 16:17
Ganz einfach:

Du musst innerhalb einer Rahmenfrist (§124 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__124.html)) von 2 Jahren die Anwartschaftszeit (§123 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__123.html)) von 12 Monaten erfüllen.

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Quelle: §123 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__123.html)

Das bedeutet,als Voraussetzung steht hier das Versicherungspflichtverhältnis, nicht die Beiträge!!!


In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
Quelle: §24 Abs.1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__24.html)

Wie schonmal gesagt, die Krankenkasse sammelt alle Sozialversicherungsbeiträge ein und verteilt die.

Für die BA ist nur das vorliegen des Versicherungspflichtverhältnisses relevant, da ein AN nicht dafür bestraft werden darf, dass der AG keine Beiträge entrichtet!

Augustin
03.06.2008, 17:56
hallo fragi,

erstmal danke für die Antwort!

Wenn ich dich richtig versteh bedeutet das, nur die Pflicht zur Zahlung hat bestehen müssen. Sollte eine solche nicht erfolgt sein, so hat das keine Auswirkung auf den Anspruch selber und es ist Sache der Agentur das, wie ach immer mit der KK als EInzugsstelle zu regeln.

DIe behaupten aber, es sei mein Problem, wenn die Betriebe die nicht abgeführt haben. Ich hätte die Abführung angeblich überwachen müssen :wut:

fragi
04.06.2008, 13:38
Wenn ich dich richtig versteh bedeutet das, nur die Pflicht zur Zahlung hat bestehen müssen. Sollte eine solche nicht erfolgt sein, so hat das keine Auswirkung auf den Anspruch selber und es ist Sache der Agentur das, wie ach immer mit der KK als EInzugsstelle zu regeln.

So ist es.

DIe behaupten aber, es sei mein Problem, wenn die Betriebe die nicht abgeführt haben. Ich hätte die Abführung angeblich überwachen müssen :wut:

Wäre das so, hätten 50% der Angestellten bei der Krankenkasse ja keine Existenzberechtigung mehr... also sollte se lieber aufpassen was sie sagen.
Du bist als Arbeiter nicht dafür verantwortlich was deine Firma tut.
Sie können ja auf deine lohnabrechnung schreiben was sie wollen, und können es hintenrum trotzdem anders machen... wie sollst du das prüfen?

Augustin
09.06.2008, 10:55
Hallo fragi,

nochmal dank für deine Antwort.

Um den Stand der Dinge zu berichten. Ich war letzte Woche nochmal beim zuständigen SB. Den Wiederspruch hatte ich schon in der Tasche und habe ihn nochmal auf 2 dinge aufmerksam gemacht.

A. Die Anwartschaft ist, nach einer Umschulung ohnehin länger , nämlich 5 statt 2 Jahre und b. bei einer Umschulung im Betrieb gelten andere regeln.

Auf a hat er sich eingelassen, b. dazu holte sein Gesetzbuch und meinte nein das stimme nicht.

Okay also Wiederspruch.

Und nun kommt es, dem ist in allen Dingen statt gegeben worden und das nach 3 Tagen.

Also es hat alles geklappt und ich wollte mich nochmal für euerer Hlfe bedanken! :sensationell: