Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterhalt an kinder aus der Ehe
Hallo ,
habe da einmal eine Frage ich bin seid vorrigem Jahr von meiner Frau getrennt die Scheidung läuft.Aus dieser Ehe gibt es zwei Unterhaltspflichtige Kinder und ein Kind von vor der Ehe. Seid August letzten Jahres lebe ich nach Hartz 4 in einer neuen Bedarfsgemeinschaft. Durch Hartz bezahle ich im moment keinen Unterhalt jetzt habe ich über eine Zeitarbeitsfirma ein Angebot erhalten meine Lebensgefährtin und ihre zwei Kinder würden mit Unterhalt für ihre kinder, Kindergeld und vorrausichtlich Wohngeld plus mein Gehalt so gerade aus Hartz 4 rauskommen.Nun meine Frage wie sieht es aus mit Unterhalt für meine eigenen Kinder wenn ich dort zahlen müsste wären wir wieder unter Hartz 4, muss ich zahlen und wieviel.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Gru Knarf64
Wundert mich, dass Du nicht jetzt schon trotz ALG II Unterhalt zahlen mußt, liegt wohl an der Gutmütigkeit Deiner Ex, oder der Unfähigkeit des Anwaltes Deiner Ex.
Du mußt nämlich wenn mans genau nimmt, sogar Deinen Job wechseln, bzw. einen zusätzlichen Job annehmen um den Unterhalt zahlen zu können. Bei Verweigerung kann dies sogar bis zur Haftstrafe führen, wenn der gegnerische Anwalt was auf dem Kasten hat.
Hier noch der Link zur Düsseldorfertabelle (http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php).
Hallo knarf64,
alle Kindern zählen gleich soweit ich das noch weiß.
Das heißt es gibt dort keine Rangfolge mehr und alle sind gleichgestellt.
Bei der Anrechnung beim ALG II kannst du einen Freibetrag in Höhe des Unterhaltsbetrags bekommen, allerdings nur, wenn dieser notariell festgehalten ist!
Hallo ich bin neu hier und habe da ein problem ich beziehe mit meiner familie alg2 und gehe einem 390€ job nach.
Ich muss für ein kind aus einer früheren beziehung unterhalt zahlen bisher ist das amt hingegangen und hat den betrag von meinem einkommen nicht angerechnet also statt 390 hatte ich nur 158€ verdienst das nannte sich rückführungsprinzip
die arge macht das jetzt nicht mehr und das jugendamt hat den betrag 232€ von meinem lohn gepfändet aber die arge rechnet trotzdem 390 verdienst an geht das??
Dann hat das Jugendamt jetzt wohl nen Titel gegen Dich, davon solltest Du übrigens eine Kopie haben, diese mußt der Arge vorlegen.
Denn nicht tutulierte Unterhaltszahlungen werden bei der Arge als Privatvergnügen angesehen, titulierte hingegen nicht.
Sprich Du bekommst das was das Jugendamt pfändet hinterher nicht mehr aufs ALG II angerechnet.
das heißt also das der gepfändete unterhalt in höhe von 232€ von der ARGE "erstattet" wird bzw ich keinen verdiebst von 390 sondern 158 habe oder?
Theoretisch ja, nur wie das mit schon gepfändetem ist weiß ich nicht genau. Sprich, obs ab Bekanntwerden (dann wenn Du die Kopie einreichst), oder ab Titel-Datum für die Arge gültig wird.
Theoretisch ja, nur wie das mit schon gepfändetem ist weiß ich nicht genau. Sprich, obs ab Bekanntwerden (dann wenn Du die Kopie einreichst), oder ab Titel-Datum für die Arge gültig wird.
Mit Überprüfungsantrag nach §44 SGB X sollte man das rückwirkend aufrollen können!
danke vorläufig für eure einträge ich reiche heute mal alles ein und dann mal sehn was passiert
hallo hab es erstattet bekommen danke für eure hilfe!!!
so jetzt hab ich das nächste problem mit den leutz von der arge.
zum 1.10 werd ich wohl fest angestellt und schon streichen die mir die kompletten leistungen das heißt ich hab 390 aus september und das wars keine miete bezahlen die und nix denn ich bekomm erst zum 30.10mein erstets vollzeitgehalt etwa 1100€
d.h.ich muß von den paar kröten telefon strom und lebensmittel für ne 6 köpfige familie kaufen bzw. bezahlen und was ist mit der miete??
ist noch jemand da der mir nen tip geben kann das wäre echt nett
dieser laden macht mich echt total fertig leute
Hallo ,
das was für dich zutrifft ist folgendes:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
Quelle: §23 Abs.4 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__23.html)
Wirst also dies beantragen müssen und dichd amit rumärgern müssen mal wieder.
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