Codeman
04.06.2008, 13:28
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsart: Beschluss , rechtskräftig
Aktenzeichen: L 26 B 1321/07 AS ER
Datum: 16.08.2007
Kernaussagen:
1. Ausschluss von Strom stellt eine mit dem Verlust der Wohnung vergleichbaren Notlage dar.Die Übernahme von Energierückständen nach §22 Abs.5 SGB II dient schließlich grade dazu,die gegenwärtige Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
2. Insoweit ist das Ermessen des Leistungsträgers als gebundenes Ermessen ("soll") zu betrachten,soweit jedenfalls u.a. Wohnungslosigkeit oder vergleichbare Notlagen drohen.Das heisst,dass nur in atypischen Fällen von der Regel abgewichen werden darf.
3. Ein Ermessen ist schon deshalb eingeschränkt,wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.Schon hieraus ergibt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit.
Entscheidungsart: Beschluss , rechtskräftig
Aktenzeichen: L 26 B 1321/07 AS ER
Datum: 16.08.2007
Kernaussagen:
1. Ausschluss von Strom stellt eine mit dem Verlust der Wohnung vergleichbaren Notlage dar.Die Übernahme von Energierückständen nach §22 Abs.5 SGB II dient schließlich grade dazu,die gegenwärtige Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
2. Insoweit ist das Ermessen des Leistungsträgers als gebundenes Ermessen ("soll") zu betrachten,soweit jedenfalls u.a. Wohnungslosigkeit oder vergleichbare Notlagen drohen.Das heisst,dass nur in atypischen Fällen von der Regel abgewichen werden darf.
3. Ein Ermessen ist schon deshalb eingeschränkt,wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.Schon hieraus ergibt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit.