Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bedarfsgemeinschaft ja, aber nicht unter diesen Umständen
Hallo,
seit dem neuen Gesetz werden wir Eltern von "Kindern" bis 25 Jahre "gezwungen", den Antrag zur Unterstützung zum Lebensunterhalt zu stellen. Meine Söhne (19J/22J) bezogen vorher Hartz4.
Also suchte ich sämtliche Unterlagen (Einkommen/Ausgaben) zusammen, füllte den Antrag aus und gab ihn am Freitag dem lieben Mitarbeiter der Arge ab. Leider hatte er vergessen, mir mitzuteilen, dass ich VORHER noch ein Gespräch mit einer Arge-Angestellten führen muss. Alles kein Problem, machte einen Termin, der gestern auch war.
Und dann kam der Hammer :-x .
Wenn ich diesen Antrag abgebe, verpflichte ich mich, der Arge zur Verfügung zu stehen! Das heisst:
1. Ich werde einen 1€-Job annehmen müssen
2. Eine Volltagsstelle suchen usw.
Also im Klartext: Ich werde behandelt, als wenn ich der Hartz4- Empfänger
bin.
Obwohl ich seit über 10 Jahren schon meinen 400€ Job nachgehe, zählt das nicht mehr. Ich müsste den kündigen und im schlimmsten Fall stattdessen den 1€-Job machen.
Mein Mann ist berufstätig, ich gehe meinen 400€-Job nach, wir sind keine Hartz4 Emfänger. Doch wenn ich diesen Antrag abgebe, werden wir es. Ich weiss auch nicht, welche Konsequenzen es sonst noch für uns hätte.
(Überziehungskredit, Kredit usw.).
Ich kann es ja verstehen, das von den Eltern das Einkommen mit berücksichtigt wird, so wie es mir von der Arge vorher auch mitgeteilt wurde.
Aber unter diesen Umständen fühle ich mich hintergangen und werde diesen Antrag NICHT stellen!!!!
LG
Eva
StephanK
01.08.2006, 13:18
Hallo Eva,
ich verstehe Deinen Ärger völlig.
Ich muss zugeben, dass ich diese Folgen der "Verlängerung der Sippenhaftung" bis zum 25. Geburtstag auch noch nicht so recht bedacht hatte.
Es ist aber nicht so, dass Du mit einem 1-€-Job rechnen müsstest; das gibt es nur für Leute, die wirklich arbeitslos sind.
Die Alternative zum Alg II-Antrag ist leider, Deine Söhne so lange durchzufüttern, bis sie (wieder) Arbeit haben.
Mein Mann ist berufstätig, ich gehe meinen 400€-Job nach, wir sind keine Hartz4 Emfänger. Bitte vergiss nicht: "Hartz-IV-Empfänger" sind keine Aussätzigen, und es ist nichts peinliches daran, eine staatliche Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, wenn man darauf angewiesen ist.
Hallo Stephan,
doch, ich muss damit rechnen. Das wurde mir von der Mitarbeiterin ausdrücklich gesagt. Und da jetzt Neu-Antragsteller vorrangig behandelt werden, würde ich in der kommenden Woche nach Antragsstellung einen "Arbeitsvorschlag" von der Arge erhalten.
LG
Eva
Ich habs auch schon erlebt das jemand nur die wahl zwischen 1€-Job oder Sperre hatte, trotz 400€-Job.
Ist aber zum Glück gut ausgegangen, denn der AG hat, weil er nicht auf ihn verzichten wollte, eine Festanstellung auf geringer Basis draus gemacht...
Vielleicht hat das ja Methode & man versucht AG damit zu Festanstellungen zu nötigen?
Oh, habe dein Schlusswort nicht gelesen. :oops:
Das meinte ich auch so nicht. Meine Jungs bezogen ja auch Hartz 4.
Aber ich sehe nicht ein, dass ich unter diesen Umständen "schlechter" dastehe. Alleine schon mit der Kreditwürdigkeit. Denn es werden nun mal Hartz4 Empfänger anders behandelt.
LG
Eva
Betroffener
01.08.2006, 14:27
@Eva,
Aber unter diesen Umständen fühle ich mich hintergangen und werde diesen Antrag NICHT stellen!!!!
Genau DAS ist Ziel und Zweck dieser Regelungen.
Wenn man (frau) sich da nicht durchsetzt und einfach Verzicht übt, erreicht der Staat sein Ziel umso leichter.
Üblicherweise ist es nicht rechtens einen vorhandenen 400 Euro Job gegen einen EEJ oder anderes auszutauschen.
StephanK
01.08.2006, 15:29
Wenn Du von Alg II gar nichts wissen willst, wäre immer noch an Wohngeld zu denken, um das Familieneinkommen etwas aufzubessern. Jedenfalls nehme ich mal an, dass Ihr nicht die völligen "Großverdiener" seit, und dann ist das eine Alternative. Nähere Informationen zu diesem Thema hier im Info-ALG II-Block des Forums (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#52).
Deine Söhne konnen noch bis zum 23. Geburtstag in der Familienversicherung mit krankenversichert werden; für den älteren wird sich dann aber bald die Frage stellen, wie es in dieser Hinsicht weitergehen soll.
Die Ägypter
01.08.2006, 17:38
Neben Wohngeld kommt vielleicht noch der Kinderzuschlag in Frage:
Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 140 € monatlich für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind bis zu dessen 25. Lebensjahr, wenn für dieses Kind Kindergeld gezahlt wird. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem Arbeitslosengeld II zu errechnenden Mindestbedarf sicher zu stellen (Mindesteinkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (Höchsteinkommensgrenze).
Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf insgesamt 36 Monate begrenzt.
Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen Bestimmungen.
Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, wird nur zu 7 Euro je 10 Euro Überschreitung angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet. Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/service,did=41054.html
Es geht jetzt also darum - sind die Kinder Kindergeldberechtigt und...
deckt euer Einkommen euren Bedarf (!!!!) - daneben wäre übrigens auch Wohngeld zulässig!
Hallo,
@Stephan
Mein Entschluss steht fest, ich werde den Antrag nicht abgeben.
@nefertari
ja, wir bekommen Kindergeld, solange die Jungs ausbildungssuchend beim Arbeitsamt gemeldet sind.
Ich kenne die Mindesteinkommensgrenze bzw. die Höchsteinkommensgrenze nicht.
Und unser Einkommen reicht gerade so zum Leben, dh. grosse Sprünge so wie Urlaub sind nicht drin.
Ich muss dazu sagen, wir haben vor Jahren ein kleines Haus (60qm Wohnfläche) gekauft und die Belastungen sind doch sehr hoch.
Meine Söhne müssen auch noch andere Belastungen zahlen ( Haftpflichtversicherung, Handyvertrag, Schulden bei der Arge u.ä.), und diese Belastungen können wir nicht auch noch übernehmen. Es ging ja alles auch gut, bevor diese Änderung in Kraft trat.
Es sind doch schon erwachsene Männer, die man nicht nur mit Essen und Trinken abspeisen kann! Sie sind eigene Verpflichtungen eingegangen und haben auch ihre eigenen Ansprüche, die wir nicht mitfinanzieren können.
LG
Eva
Die Ägypter
01.08.2006, 21:36
Ja - dann beantragt den Kinderzuschlag und zusätzlich Wohngeld!
Betroffener
02.08.2006, 00:16
nach dem Arbeitslosengeld II zu errechnenden Mindestbedarf sicher zu stellen (Mindesteinkommensgrenze).
Dieser Mindestbedarf sind nach den ALG II Regeln 622 € für die Eltern (für BEIDE).
Die Obergrenze kenne ich nicht und ich weiss auch nicht, ob beim Mindestbedarf auch die Kosten der Unterkunft eine Rolle spielt.
Also ran an de Speck und alles beantragt, was nur zu beantragen geht. Das Geld kommt eh aus dem gleichen Topf, nur die Regeln sind andere :-)
Erstmal Danke für die Antworten.
Das es einen Kinderzuschuss gibt, war mir neu. Dann werde ich diesen auch beantragen.
Mit dem Wohngeld werde ich es auch versuchen.
@Stephan
Das ist richtig, aber mein Sohn hat bis dahin noch 1 Jahr Zeit. Und wer weiss, was sich die "Obersten" bis dahin wieder ausgetüffelt haben. Ich hoffe ja noch, dass meine Söhne doch bald eine Arbeit finden.
LG
Eva
Also jetzt platzt mir doch der Kragen!
Habe vor 10 Minuten von der Arge einen Anruf erhalten. Mein jüngster Sohn hat seit dem 1.8. ein BBZ-Konzept ( Arbeit für Jugendliche) angefangen. Verdienst: 1056,50 € Brutto.
Wenn ich diesen Antrag nicht stelle, wird mein Sohn daraus genommen.
Begründung: Dieses Konzept wird von der Arge bezahlt.
Das kann doch alles nicht mehr wahr sein. :?
Ich habe einen neuen Termin ausgemacht und bin mal gespannt, was mir da noch alles mitgeteilt wird.
LG
Eva
StephanK
02.08.2006, 14:24
Die Familienbande könen ein ziemliches Gängelband sein...
Ich weiss nicht genau, was für ein Ausbildungsweg es ist, den Dein Sohn da eingeschlagen hat, aber mit € 1056,50 ist er selbst jedenfalls nicht mehr bedürftig und es will mir nicht einleuchten, wieso dann ein Alg II-Antrag gestellt werden soll, denn damit ist er aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Denn Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...)
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. (§ 7 Abs. 3 SGB II)
Hallo Stephan,
die Dame meinte, wenn ich den Antrag nicht stelle, sind wir KEINE Kunden mehr bei der Arge. Und da dieses Projekt nur Kunden zugute kommt, da das von der Arge finanziert wird, muss mein Sohn diese Beschäftigung aufgeben, auf deutsch, er wird dann rausgeschmissen.
Ich weiss wirklich bald nicht mehr, was ich machen soll. Mich widerstrebt es dermaßen, diesen Antrag zu stellen.
LG
Eva
StephanK
02.08.2006, 16:06
Ich muss ja selbstkritisch einräumen, dass mir das, was ich in meinem vorherigen Beitrag schrieb, etwas sehr spät ein- und aufgefallen ist, aber es ist deswegen nicht falsch.
Es besteht keine Bedarfsgemeinschaft mehr und folglich hast Du keinerlei Anlass, einen Alg II-Antrag zu stellen, sondern er ist "sein eigener Herr". Es sieht für mich mittlerweile so aus, als ob der Alg II-Träger ihm "eine goldene Brücke bauen" will, denn für sich allein betrachtet ist er mit über 1000 € nicht mehr bedürftig, damit nicht mehr Alg II-berechtigt - und würde deswegen wohl für diese geförderte Ausbildung ausscheiden. (Man müsste allerdings die Bedingungen dafür sehr genau kennen, um näheres aussagen zu können.) Es kann also gut sein, dass der Alg II-Träger in guter Absicht etwas "tricksen" will, indem er die kompeltte Familie in die Bedarfsgemeinschaft einbezieht, um die Bedingungen zu erfüllen.
Dein Sohn sollte sich vielleicht unter diesem Aspekt noch mal genauer mit dem Alg II-Träger unterhalten.
Die Ägypter
02.08.2006, 16:29
Hallo Eva43,
die Dame meinte, wenn ich den Antrag nicht stelle, sind wir KEINE Kunden mehr bei der Arge. Und da dieses Projekt nur Kunden zugute kommt, da das von der Arge finanziert wird, muss mein Sohn diese Beschäftigung aufgeben, auf deutsch, er wird dann rausgeschmissen.
Mit dem Verdienst:
Mein jüngster Sohn hat seit dem 1.8. ein BBZ-Konzept ( Arbeit für Jugendliche) angefangen. Verdienst: 1056,50 € Brutto.
wäre er auch vor der Gesetzesänderung nicht mehr bedürftig gewesen - so oder so nicht - auch vermutlich nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit euch - respektive die BG mit anderem Sohn mit euch nicht!
Demzufolge müssten alle - die ähnliche Konzepte bewilligt bekommen, aufgrund dann nicht mehr vorhandener Bedürftigkeit aus solchen Maßnahmen herausgenommen werden (mit dem Ziel dann wiederum wieder bedürftig zu werden).
Wie hahnebüchen ist das?
Außerdem - ich weiß nicht wie eure anderen Verdienste in der BG/HG sind - wird es hier dann aufgrund Gesamteinkommen vermutlich eh keine Bedürftigkeit mehr geben - somit keinen Anlass zu ALG II und im Umkehrschluss wäre die Maßnahme nicht mehr angemessen...
so gesehen kann ich Stephans Argumentation nicht folgen...
An deiner Stelle würde ich nicht soviel mit denen telefonieren - sondern zusehen, solche Aussagen schriftlich zu bekommen...
Wenn der ALGII-Antrag weder für Sohn noch für Gesamtfamilie durchgeht, ist eh alles für die Katz (nach Aussage der SB) - das hat auch mit Trickserei nichts zu tun.
Für mich ist ausschlaggebend - dein Sohn hatte seinerzeit diese Bedürftigkeit und wurde aufgrunddessen in dieses Projekt mit dieser Verdiensthöhe vermittelt.
Wollen sie ihn jetzt ernsthaft dort herausnehmen um die Bedürftigkeit wieder darstellen zu können????? :shock:
Betroffener
02.08.2006, 20:56
Wie schaut es hiermit aus:
aus SGB II § 16
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Der Haken dürfte die Darlehensform sein - was man Euch vielleicht nicht überstülpen möchte (auch ist das sehr wahrscheinlich nicht unbedingt für U25 gedacht innerhalb der Familien-Bedarfsgemeinschaft.
Denn andererseits gilt:
SGB II § 9 - Hilfebedürftigkeit
1,2 (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern
oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Mit jeder Anpassung wird dieses SGB II schlimmer und verquaster in seiner Widersprüchlichkeit, statt besser - weil überall der Gedanke des Geld einsparens durchlugt.
Die Ägypter
02.08.2006, 21:32
aus SGB II § 16
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Das ist doch der Irrsinn schlechthin - bedürftiger "Jugendlicher" wird in Maßnahme vermittelt, die über die Entlohnung die Bedürftigkeit späterhin ausschließt. Dann muss sich doch jeder im Vorfeld weigern eine solche Maßnahme anzutreten, wenn neben der Bedürftigkeit mit dem Antritt auch der Anspruch auf die Maßnahme selbst schwindet.
Das hat jetzt auch erstmal gar nichts mit Bedarfsgemeinschaften oder Haushaltsgemeinschaften zu tun.
Betroffener
06.08.2006, 00:09
Ich habe noch mal laut gedacht (und auch mal eine mir bekannte Hartz-IV Stelle einer Abgeordneten aus meiner Region dazu befragt - die Antwort kann noch etwas dauern).
Das SGB II sagt:
§ 2 Grundsatz des Forderns
(1) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu
seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen
Damit wäre klar gestellt, dass Eva mit ihrem 400 € Job weder eine andere Arbeit suchen muss, noch in einen EEJ vermittelt werden darf. Es könnte ihr allenfalls ein "besserer" Job angeboten werden als ihr vorhandener 400 € Job - was bei Ablehnung Sanktionsfähig wäre.
(2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Auch diese Bedingung hat Eva erfüllt. Sie arbeitet (ggf. erwartet die Arge noch etwas mehr Arbeit, damit es für den älteren Sohn auch noch reicht) und ihr Mann hat Arbeit. Nur die Söhne haben keine - bis auf den jüngeren mit 1056 € in der BBZ-Maßnahme, der damit auch aus der Bedarfsgemeinschaft fällt und auch selbst sozialversichert ist - aber in der Haushaltsgemeinschaft bleibt. Sein Einkommen aus der BBZ wäre aber nicht anrechnbar wegen fehlender Unterhaltspflicht (aber daran arbeiten CxU & Co. ja gerade) und aus der Bedarfsgemeinschaft scheidet er auch aus.
Im Grunde geht es nun wirklich um die Klärung, ob die Eltern unter Hartz IV fallen, wegen der Einbindung der Söhne - was wohl aus staatlichem Geldsparansatz wirklich so gedacht ist und der ALG II Träger die BBZ Maßnahme nur leisten will, wenn die Eltern den ALG II Antrag stellen und sich mit einschliessen lassen (mit allem was dranhängt) - und sei es auch nur für einen Monat.
Ich könnte mir wirklich vorstellen, dass der Gesetzgeber so hintertrieben gedacht hat, dass die Eltern zur Vermeidung der Bloßstellung auf Anträge verzichten und ihre Kinder so durchschleppen (und innerlich denken - dann soll die Mutter doch ganztags arbeiten gehen oder zusätzlich putzen, damit es für alle reicht.
Betroffener
08.08.2006, 12:47
So - erste Auskunft:
Nach den vorliegenden groben (Netto?)-Angaben liegt der Gesamtbedarf der Bedarfs-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (also incl. Söhne)vermutlich so um die 2400,-- bis 2500,00 Euro, wenn nicht noch andere Faktoren (befristeter Zuschlag o.ä.) zu berücksichtigen wären.
Erst eine detaillierte Prüfung aller Angaben und die darauf basierende konkrete Einzelberechnung kann jedoch ergeben, ob und inwieweit für die Söhne Anspruch auf ALG II besteht. Die Schule ist dem Alter nach zumindest für den 22-jährigen abgeschlossen. Was ist mit der Ausbildung der Söhne? Gibt es hier Beihilfen?
Das Job-Center ist im vorliegenden Fall aber offenbar davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Söhne auf ALG II tatsächlich besteht. Dazu müssen jedoch die Einkommensverhältnisse der Eltern(wie z.B. auch beim BAFÖG-Verfahren) offen gelegt werden. Das ist insofern richtig. Hier sehe ich keinen Fehler von Seiten der zuständigen Behörde.
Die Behandlung der Eltern selbst als ALG II - "Kunden" (mit allen Pflichten) halte ich dagegen für sachlich nicht gerechtfertigt, kann ich mir auch nur schwer vorstellen. Schließlich verdienen Sie ihr Geld durch eigene Arbeit und erwirtschaften damit, zumindest zu einem Teil, auch das Einkommen für ihren Sohn.
Wir hatten in Potsdam genau den entgegengesetzten Fall. Hier wurde der Antrag einer Mutter auf ALG II für ihren mit ihr in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Sohn mit der Begründung abgelehnt, da sie ihr Einkommen selbst verdiene, könne nur der Sohn einen Antrag auf ALG II stellen. Die Frau klagt jetzt auf Leistungsgewährung vor dem Sozialgericht.
Ich konnte die Frage bei der BA jedoch leider noch nicht endgültig klären, da dort alles im Urlaub ist. Erst nach dem 15. August habe ich in Berlin wieder kompetente Ansprechpartner(innen).
Ich bin gespannt, was Eva vom heutigen Termin mit großer Runde zu berichten hat.
Hallo,
heute war die große Besprechung.
Also: Wenn ich den Antrag nicht abgebe, muss mein Sohn diese Maßnahme verlassen.
Gebe ich den Antrag ab und wir würden Hartz IV berechtigt sein, darf er die Maßnahme machen. Dann ist er nicht mehr Hartz IV Berechtigter und sein Einkommen wird in der Bedarfsgemeinschaft mit angerechnet. Dadurch würden wir im Satz zu hoch liegen und sind auch raus aus dem Hartz IV. Verstanden? - Diese Maßnahme soll dazu dienen, aus dem Hartz IV rauszukommen.
Mir ist die Mitarbeiterin der Arge entgegen gekommen und ich könnte meinen 400 € Job weiterhin nachgehen.
Als ich immer noch zweifelte, ließ man meinen Antrag durchrechnen.
Das Ergebnis bekam ich vorhin: Wir liegen über den Satz und mein Sohn wird aus der Maßnahme genommen.
Meine jüngster Sohn muss sich wieder ausbildungssuchend melden, damit wir wenigstens für ihm das Kindergeld bekommen. Mein Ältester (22 Jahre) bekommt kein Kindergeld, dass würde nur bei einer Ausbildung oder Schulbesuch bezahlt.
Als ich darauf hin um eine Erlaubnis nach einer kleinen Wohnung für meinen Ältesten fragte,
wurde es gleich verneint. Wir könnten ja umziehen, war die Antwort. Das unser Häuschen zu klein ist, hätten wir ja vorher schon gewusst.
Wie bitte! Konnte ich wissen, wie sich die Dinge in10 Jahren und später entwickeln.
Wir leben auf 60 qm mit 4 Erwachsenen, 90 qm würden uns laut Gesetz zustehen.
Also müssten wir unsere Söhne jeden Tag schlagen und misshandeln, Dauergäste bei der Polizei und Jugendamt sein, dann würden sie eine eigene Wohnung bekommen.
Das kann es doch nicht sein!!
LG
Eva
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