Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eigene Wohnung bei u. 25 J. Jugendlichen Entnervte Eltern
Uli Sazkotten
01.08.2006, 20:03
Wollte mal euere Meinung als genervter Elternteil wissen.
Unser Filius wird im November 21 Jahre alt und man sollte sagen der Verstand ist da, was aber leider nicht der Fall ist.
Zwei Versuche eine Lehre zu beginnen, aber wegen seiner großen Klappe
rausgeflogen. Wohnt zur Zeit noch bei uns. Sein Zimmer ist zur Zeit täglicher Treffpunkt für alle Jugendliche bis nach 24:00 Uhr. Mit übermäßigen Alkoholkonsum von Ihm und seinen Kumpels. Es wird sich nicht aktiv um einen Ausbildungsplatz gekümmert und die Nacht zum Tag und den Tag zur Nacht gemacht. Ständiger Streß mit Behörden wegen seinem Verrhalten. :patsch: Mehrfach Polizeiauffällig geworden. Haben daraufhin die nervliche Notbremse gezogen und Ihm gesagt das er bei einem derartigen Verhalten am 15 August ausziehen muß.
Unser Filius meint Vater Staat müsse Ihm jetzt die eigene Bude finanzieren.
Wenn er jetzt den Antrag darauf stellt, müssen wir als Eltern dafür aufkommen bei so einem Verhalten? :patsch:
Wenn er sich in der Hausgemeinschaft fügen würde und sein Verhalten mal ändern würde wäre alles kein Problem.
P.S. Unser Filius wurde in erster Ehe von meiner Frau adoptiert.
Wir sind verheiratet. Unser Sohn hat aber den Namen des ersten
Mannes meiner Frau, da auch durch eine erneute Eheschließung
eine erneute Adoption ausgeschlossen war. :shock:
Tolle Situation was?
Die Ägypter
01.08.2006, 21:52
Naja... Toll ist was anderes - ich ziehe mal eben das :Respekt: -Schild...
Nun zum Eingemachten... natürlich kann deine Frau den adoptierten Sohn vor die Tür setzen - allerdings bringt ihr euch so um die Wahlmöglichkeit zwischen Bar- und Naturalunterhalt - denn ihr schließt die Unterhaltsgewährung in Naturalien (Wohnen, Essen etc.) ja selbst aus.
Demzufolge wird die ArGe bei der er Antrag auf ALG II stellt entweder fordern, dass er seinen Unterhalt bei euch einklagt oder aber einen Anspruch (der ja lt. BGB besteht) auf sich überleiten und dann bei euch - respektive bei deiner Frau und ihrem ersten Mann (wenn er den Sohn ebenfalls adoptiert hat) anklopfen - zwecks Eintreibung Unterhalt...
Wie wäre es stattdessen mit ein paar häuslichen Regeln?
Uli Sazkotten
02.08.2006, 07:49
Hallo Nefertari.
erst mal danke für Deine Antwort.
"Häusliche Regeln" haben wir natürlich aufgestellt, nur wird sich nicht daran gehalten! :patsch:
Unser Fili ist der Meinung in seinem Zimmer kann er zu jeder Tages und
Nachtzeit machen was er will und das ohne Rücksicht auf Verluste. :twisted:
Naturalunterhalt wird von uns nicht ausgeschlossen, da wir Ihm
klar zu verstehen gegeben haben, daß er nach wie vor bei uns wohnen kann, er sein Verhalten allerdings ändern muß und rücksichtsvoller wird.
Wohnen / Essen steht Ihm hier jederzeit zur Verfügung, nur nicht bei einem derartigen Sozialverhalten (Häusliche Regeln).
Interessiert Ihn aber nicht.
Wenn ich was sage, heißt es "Du bist nicht mein Vater und hast mir nichts zu sagen." (Was besonders schmerzt, da ich mich in all den Jahren sehr
um Ihn gekümmert habe. :sad:
Selbst unsere Pflegetochter (15 Jahre) schüttelt bei so einem Verhalten
den Kopf und meint so geht es nicht. Sie ist in der Hinsicht wesentlich
bodenstämmiger als unser Fili.
Habt Ihr noch einen Rat, wie man der Situation begegnen kann?
Ich möchte eins verhindern, das die ArGe dann versucht seinen Lebensunterhalt bei uns einzufordern. Denn das hieße nichts anderes
als : Ich mache so weiter wie bisher und habe meinen Willen bekommen.
Oder müssen wir wirklich in den saueren Apfel beißen und dieses Sozialverhalten mit Biegen und Brechen tolerieren bis er 25 ist?
StephanK
02.08.2006, 09:54
Leider hab' ich nicht wirklich einen Rat.
Wenn Ihr ihn vor die Tür setzt, dann kommt es auf sein Verhalten an.
Wenn er selbst keine andere Bleibe findet, wird er über kurz oder lang mit einer Einweisungsverfügung des Ordnungsamtes zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit wieder vor der Tür stehen - und alles ist wie vorher.
Wenn er sich selbst etwas sucht, wird der Alg II-Träger ihm entweder keine Wohnung zahlen oder - wenn es ihm gelingt, den Alg II-Träger davon zu überzeugen - zahlen, aber womöglich bei Euch anklopfen und unter Berufung auf § 33 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html) das von Euch zurückholen, was es ihm als Alg II (einschließlich Miete) zahlt. Rechtsgrundlage dafür ist nicht der erwähnte § 33 SGB II selbst (er verweist nur auf andere Normen), sondern die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht. Die ist zwischen Eltern und Kindern sehr stark verankert, d.h. Einschränkungen oder ihren kompletten Wegfall gibt es nur in ganz krassen Fällen, die in § 1611 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1611.html) umschrieben sind. Wenn Du diese Vorschrift liest, wirst Du sehen, dass es für den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nicht reicht, "nur" ein lästiger Störenfried zu sein. Wenn der Alg II-Träger sich dahinter klemmen würde (was anscheinend aber nur sehr selten vorkommt), müsste er (nicht der Sohn!) Euch beim Amtsgericht auf Unterhaltszahlung verklagen und dann sozusagen die Partei Eures Sohnes ergreifen.
Auch das ist natürlich keine sehr erfreuliche Aussicht. Ihr habt deswegen nur die Wahl zwischen zwei Übeln und müsst selbst einschätzen, welches Ihr für das kleinere haltet.
Uli Sazkotten
02.08.2006, 10:12
Hallo Stephan,
danke für Deinen Eintrag.
Meiner Meinung nach ist die Unterhaltspflicht durch den Sohn verwirkt. Ein volljähriges Kind hat intensiv eine Ausbildung zu verfolgen, damit es weiterhin einen Unterhaltsanspruch hat. Durch 2 abgebrochene Ausbildungen ist m.E. der Unterhaltsanspruch verwirkt. Das bestätigte sich auch in den letzten Jahren durch die Rechtssprechung zum BGB.
Memmingen.de :Ab 18 keinen Unterhalt mehr?
Geradlinig Verwandte - also Eltern und deren Kinder - sind einander unterhaltspflichtig.
Das volljährige Kind ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht!
Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen möchte. Die beiden häufigsten Gründe, wonach das Kind auch ab 18 noch Unterhalt verlangen kann, sind Ausbildung und Krankheit.
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es wird zwi-schen allgemeiner Schul- und Berufsausbildung unterschieden.
Die Eltern müssen auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (z.B. schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist.
Die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ist keine Ausbildung. Hier ist der persönliche Bedarf des Kindes meist durch den Staat abgedeckt.
Die Ägypter
03.08.2006, 16:54
Also regelrecht verwirkt wäre ein genereller Unterhaltsanspruch des Sohnes, wenn dieser z.B. die Eltern körperlich angegriffen hätte oder ähnliches - ansonsten endet die Unterhaltspflicht im Prinzip nie. Das gilt übrigens auch umgekehrt.
Weiterhin - du unterscheidest zwischen verstärkter und normaler Unterhaltspflicht. Die verstärkte Pflicht einem Kind Unterhalt leisten zu müssen gilt bis zur abgeschlossenen Erstausbildung des Kindes. Diesen verstärkten Unterhaltsanspruch kann ein Kind verwirken, wenn es z.B. ständig neue Ausbildungen oder Studiengänge beginnt, aber nie abschließt bzw. nachweislich faul ist. Kann... das heißt nicht, dass ein Familienrichter es auch so sehen muss...
Das alles ändert aber zudem nichts an einer herkömmlichen Unterhaltspflicht lt. BGB und die hat das SGB II quasi nochmals unterstrichen ... bis zum 25. LJ des Kindes.
Die Unterhaltspflicht aus §1601 wird ja durch §1602
eingeschränkt.
Das SGB bricht ja in vielen Bereichen mit der in Jahrzehnten entstandenen Rechtssprechung zum BGb, bin gespannt, wie die Familienrichter das in Zukunft händeln werden.
rechtsanwaltzentrale.de:
Gegenüber dem minderjährigen Kind unterliegt ein volljähriges Kind allerdings dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.
Daraus ergibt sich, dass das volljährige Kind, welches sich nicht in der Ausbildung befindet, für sich selbst wie ein Erwachsener verantwortlich ist.
Das Gesetz räumt in § 1602 Abs. 1 BGB der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Kindes den Vorrang vor der Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 BGB ein.
Dementsprechend haben volljährige Kinder, die sich nicht in der Ausbildung befinden die Verpflichtung, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Dabei sind sehr strenge Anforderungen an die Erwerbsbemühungen zu stellen.
Das volljährige Kind muss auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Das OLG Karlsruhe hat beispielsweise in einem Urteil entschieden, dass ein volljähriges Kind, welches nach Verlust des Ausbildungsplatzes innerhalb eines Zeitraumes von 9 Monaten keine Erwerbsbemühungen nachweisen kann, gegenüber den Eltern auch keinerlei Unterhaltsansprüche mehr geltend machen kann.
StephanK
03.08.2006, 21:07
Erst mal :welcome: gollum
Durch 2 abgebrochene Ausbildungen ist m.E. der Unterhaltsanspruch verwirkt.Kann sein, muss aber nicht - es kommt schon auf die Umstände des Einzelfalls an, letztlich auf Verschuldensgesichtspunkte.
Ich denke, Du beschreibst ganz richtig eine bestimmte Tendenz in der zivilrechtlichen Rechtsprechung: Dort ist nämlich so eine Art "Gegenbewegung" auszumachen gegen die Folgen der verschärften Subsidiatitätsregeln in vielen Bereichen des Sozialrechts; man könnte auch sagen: die Richter aus der "Sandwich-Generation" sind sensibel dafür, wann ihren Altersgenossen zu viel zugemutet wird.
Dennoch: eine komplette Verwirkung der Unterhaltspflicht gibt es nach wie vor in den von nefertari genannten krassen Fällen. Der große Rest wird über recht großzügige Selbstbehalte gelöst, so dass Klein- und Normalverdiener im Ergebnis meistens ungeschoren davonkommen.
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