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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bewilligungszeitraum wegen zu später Antragsabgabe gekürzt


dante
03.08.2006, 09:43
Hallo Leute,

hier eine kurze Schilderung des Sachverhaltes:

Am 02.04.2006 habe ich den Erstantrag auf ALG II gestellt, dieses Datum wurde auch in dem umfangreichen Antrag als Datum des Antrages festgehalten.

Habe dann am 05.04.06 den Antrag bei der ARGE abgegeben.

Dabei habe ich übersehen, dass ich auch ein Formblatt ("Hinweis zur Antragstellung von Leistung nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch SGB II") unterschrieben habe. Dort heißt es:

"Bitte geben sie - nach erneuter Vorsprache bei mir - die Antragsunterlagen bis spätestens 11.04.2006 persönlich bei der ARGE Freiburg ab. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Leistung ab der Antragstellung gewährt wird."
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Leistungen erst ab dem Tag erbracht werden, an die die Voraussetzung für die Leistungsgewährung festgestellt wurden. (D.h. wenn die Unterlagen vollständig sind) Dumm gelaufen. Da ich erst am 05.04. den Antrag abgegeben habe, muss ich wohl für einen Monat auf ALG II verzichten – dachte ich!!!

Zwischenfrage: Ist diese Fristsetzung rechtens? Muss ich wirklich auf einen Monat verzichten?

Leider war der abgegebene Antrag nicht komplett. Es fehlten
1. Kontoauszüge der letzten 3 Monate (hatte ich zu Hause)
2. Arbeitsbescheinigung über einen kleinen Nebenverdienst (habe ich am selben Tag eingeholt)
und:
3. Bescheinigung von meiner kapitalbildenden Lebensversicherung (im folgenden Kapital-LV), aus der hervorgeht, wieviel ich an Beiträgen bereits eingezahlt habe.

Die Nummer 3 ist hier der Knackpunkt:
Aus der Bescheinigung meiner Kapital-LV, die ich am 05.04. vorgelegt habe, ging der Rückkaufswert und der Wert im Leistungsfall hervor, jedoch nicht, wieviel ich an Beiträgen bereits eingezahlt habe.

Habe mich dann an die Versicherung gewandt (London mit Niederlassung in Amsterdam), E-Mails geschrieben, Briefe geschrieben, telefoniert – kann alles dokumentiert werden. Die von der ARGE angeforderte Bescheinigung kam dann erst am 17.07. an – also 2 Monate und 12 Tage später.

Ich habe dann erst am 25.07.2006 die Unterlagen komplett abgegeben. Dies hätte ich auch schon am 18.07.2006 machen können, also 8 Tage früher, habe aber getrödelt.

Jetzt hat mir die ARGE das ALG 2 aber erst ab dem 25.07.06 bewilligt.

Damit bin ich nicht einverstanden, da
1. ich ja nichts dafür kann, dass die Kapital-LV so lange braucht, mir die Bescheinigung zukommen zu lassen
und
2. diese Bescheinigung (mit dem Wert, wieviel ich eingezahlt habe) sachlich überhaupt nicht notwendig gewesen wäre, da der Rückkaufswert meine Kapital-LV noch innerhalb meines Freibetrags (40 x 200€) liegt.

Auf meinen Hinweis hin, ich hätte den Antrag damals schon einen Tag später (am 06.04.) mit der bereits vorliegenden ("unvollständigen") Bescheinigung vollständig abgeben können, meinten die, das spiele keine Rolle, es gelte der 25.07.06 als Tag der Abgabe.

Ich möchte nun Widerspruch einlegen, ähnlich wie ich die Situation oben beschrieben habe.

Habt ihr Erfahrung mit solchen Fällen oder noch zusätzliche Ideen, Paragraphen oder anderes, was ich noch anbringen könnte?
Komme ich damit wohl durch?

Vielen Dank schon mal
Gruß
- dante -

Heike34
03.08.2006, 11:21
Hallo,

ich bin mir zwar nicht sicher, aber ich glaube, daß Tag, an dem Du Dich dort das erste mal gemeldet hast, gilt- Das werden Dir die Anderen hier aber sicherlich genauer sagen können.

Bei mir war es so, daß der erste Tag, an dem ich dort war, das Datum notiert wurde und mir sogar mitgegeben wurde. Den Antrag bekam ich erst über zwei Wochen später, aber man sagte mir, daß der erste Tag, an dem ich dort auftauchte, gelten würde.

Die Bearbeitung bei mir dauert auch noch ein Weilchen, da einige Unterlagen verbummelt wurden, die sie dann später im Kopierraum wiedergefunden hatten! Dann fehlten noch Unterlagen, die ich nachreichen mußte (hat man mir aber erst bei einer Nachfrage gesagt, anstatt mir bescheid zu geben, daß diese Unterlagen gefordert wurden).

Dadurch hat sich bei mir alles etwas länger hingezogen und ich bekam gleich für zwei Monate Geld- was im ersten, bzw. zweiten Monat ja gar nicht ganz so schlimm ist, da das Geld ja im vorraus gezahlt wird, während ALG I im nachhinein gezahlt wird.

Liebe Grüße
Heike

Step
03.08.2006, 12:10
Hi!

Ich bin auch der Meinung, daß Dir das Geld rückwirkend am dem 02.04. gewährt werden muß. Grundsätzlich hast Du eine Mitwirkungspflicht und mußt alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind. Das hast Du ja getan. Die Leistung kann zwar versagt werden, wenn Du dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachkommst, die Mitwirkung kann aber nachgeholt werden und dann kann die Arge die Sozialleistungen nachträglich erbringen. Daß Du etwas "geschludert" hast, brauchst Du denen ja nicht auf die Nase zu binden. Aber daß Dir die zögerliche Bearbeitung Dritter nachteilig angelastet wird, brauchst Du keinesfalls hinnehmen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Leistungen erst ab dem Tag erbracht werden, an die die Voraussetzung für die Leistungsgewährung festgestellt wurden.
Die Voraussetzung für die Leistungsgewährung kann erst bei vollständiger Erfüllung der Mitwirkung festgestellt werden, das ist richtig.

(D.h. wenn die Unterlagen vollständig sind) Dumm gelaufen.
Dumm gelaufen würde ich nicht sagen. Die nachgereichten Unterlagen stellen ja auch die Leistungsgewährung für den zurückliegenden Zeitraum fest.

Du solltest Widerspruch einlegen. Es kann nicht sein, daß sich der Leistungsträger auf diese Weise vor einer Zahlung drücken will, um den Einsparungsanordnungen der Regierung nachzukommen.

Grüße,

Stephan

Betroffener
03.08.2006, 18:15
Da gibt es nicht viel dran herum zu deuteln.

Antragstermin (und damit Beginn der Leistung) ist der Termin der Antragstellung.

Wenn der Behörde (offensichtlich bei jedem Amt in Deutschland andere) Unterlagen fehlen und die diese nachfordern, ist das legitim - ändert aber nichts am Termin der Antragstellung.

Es kann sich nicht jedes Amt für sich selber passende Wunschregeln aufstellen - wie es insbesondere die Optionskommunen gerne immer wieder tun.

sofa_bremen
08.08.2006, 18:18
§ 37 SGB II sagt eindeutig, dass Leistungen auf Antrag erbracht werden.

Dieser Antrag muss noch nicht mal bei der ARGE eingehen. § 16 Abs. 2 SGB I sagt hierzu eindeutig folgendes aus:

"Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist."

Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Rechtsprechung in Einzelfall-Entscheidungen von ihrer bisherigen Entscheidungsrichtung abweicht und plötzlich die Vollständigkeit von Anträgen für die Leistungsgewährung voraussetzt. Ich würde also an Deiner Stelle auf jeden Fall schnellstmöglich Widerspruch einlegen. Setze der ARGE in diesem Widerspruch aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit auf jeden Fall eine Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs. Diese sollte nicht länger als vier Wochen betragen.

Mit einer Kopie dieses Widerspruchs gehst Du dann zum nächsten Sozialgericht und erwirkst eine einstweilige Anordnung in Deinem Sinne. Mach das aber sofort und warte nicht erst auf den Ablauf der gesetzten Frist.

dante
18.08.2006, 11:30
Hallo Leute,

mein Widerspruch gegen den verkürzten Berechnungszeitraum war soweit erfolgreich, als dass ich jetzt ALG 2 vom 05.05.2006 nachgezahlt bekomme. Der 05.05. war der Tag, an dem ich die Antragsunterlagen vollständig gehabt hätte. wenn die ARGE nicht eine Bescheinigung von mir gewollt hätte, die unnötig war (siehe mein Posting am Anfang).

Jetzt werde ich noch einen Widerspruch gegen die Nichtbewilligung für den Zeitraum vom 02.04.2006 (Tag der Antragstellung) bis zum 04.05.2006 angehen.

Bericht folgt.

Grüße
- Dante -

PS: Gibt es hier Interesse am Widerspruchsschreiben? Wenn ja, wie soll ich das hier im Forum veröffentlichen?

Step
18.08.2006, 13:33
@dante

Hast Du denn im Widerspruch die Zahlung der Leistung ab dem 02.04.2006 begehrt? Wie ist die Begründung im Widerspruchsbescheid, daß nicht ab dem 02.04.2006 gezahlt wird?

M.E. ist jetzt kein Widerspruch mehr möglich, sondern Du müßtest nun gegen den Widerspruchsbescheid (nicht gegen den ALG II-Bescheid!) vor dem Sozialgericht klagen.

dante
19.08.2006, 16:01
@ Step,

Danke für den Hinweis!

Könnte sein, dass ich da einen Fehler gemacht habe. Meine Überlegung war, erstmal Widerspruch gegen die mir offensichtlich unlogisch Entscheidung einzulegen, dann - nach weiterer Recherche - gegen die verweigerte Zahlung zwischen dem 02.04.06 und 04.05.06.

Bis jetzt habe ich keine rechtliche Grundlage gefunden, dass bereits bei der ersten Antragsstellung eine Frist gesetzt werden kann, sondern erst, wenn die sog. Mitwirkung, hier das Einreichen der Antragsunterlagen, nicht erfolgt.

Wollte das jetzt übers Wochenende in einen zweiten Widerspruch reinschreiben. Wenn es aber Deiner Meinung nach nicht mehr geht, war das wohl 'nen "Schuss im Ofen". Kannst du Dein Wissen dazu mal kurz schildern?

Ich möchte es trotzdem versuchen und wälze schon mal Gesetze, in denen es um (Teil-)Widersprüche geht. *grr* Zur Not kontaktiere ich dann einen Anwalt.

Gruß
- dante -

Seebarsch
19.08.2006, 20:38
Nach dem was ich da lese, scheinen da wirklich hartnäckige Rechtsverweigerer oder einfach Stümper der Arge zugange zu sein !

Die Antragstellung ist an keine Form gebunden. Diese kann mündlich, schriftlich oder sogar durch konkludentes Handeln erfolgen. Allein die irgendwie geartete Aktion Leistungen zu begehren ist, wenn sie an den richtigen Stellen erfolgt, siehe § 16 SGB I, eine Antragstellung !
http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101600

Im Gegensatz zum Alg 1 (SGB III) muss das nicht einmal persönlich erfolgen, sondern kann auch durch Vertreter geschehen.
Der so genannte Antrag, das elendig lange Stück Papier, stellt lediglich eine Hilfe (Formular) zur Überprüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen dar und hat mit der faktischen Antragstellung des § 16 SGB I nichts zu tun.

Ansprüche enstehen, sobald die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0104000

Wann diese Feststellung getroffen wird, ist völlig irreleveant. Wenn die gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind, müssen die Leistungen auch ab diesem Zeitpunkt gezahlt werden.

Ob Sie den Punkten im Bewilligungsbescheid einzeln widersprechen, oder der Reihe nach, interessiert nicht, solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Da ja Ihre Unterlagen erst am 25.07.2006 komplett vorlagen, dürfte der Bewilligungsbescheid auch erst danach Ihnen zugestellt worden sein, so dass mit Sicherheit die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ich empfehle Ihnen sofort einen Widerspruch gegen den verspäteten Beginn der Leistung einzulegen !

In Übrigen weist die Notwendigkeit einen weiteren Widerspruch einzulegen auch auf die Qualität der Widerspruchssachbearbeitung hin.
Bei einem eingegangenen Widerspruch ist nicht nur dem explizit benannten Punkt nachzugehen, sondern der gesamte Bescheid ist auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen !
Das ist ja hier wohl offensichtlich nicht erfolgt !!!

Handelt es sich um eine Optionskommune oder kommt der betreffende Sachbearbeiter aus einer Kommune bzw. Sozialamt !

Lassen Sie sich nicht unterkriegen !
:wut: :x :evil:

dante
10.09.2006, 12:20
Hallo Leute,

der zweite Widerspruch wurde abgelehnt.

Nach einigen allgmeinen Belehrungen geht der Widerspruch auf § 37 (1) u. (2) ein, nachdem die 'Antragstellung konstituive (antragsbegründende) Wirkung hat und nicht für die Zeit vor der Antragstellung erbracht wird.
-> Das ist soweit klar und meineserachtens nicht zu beanstanden. Weiter unten in der Ablehnung drehen sie mir dann einen Strick raus, da der Antag erst am 05.05.2006 hätte vollständig abgegeben werden können.

Dann wird darauf hingewiesen, dass ich ja unterschrieben hätte, dass ich die Unterlagen bis zum 11.04. abzugeben hätte. Dabei hätte (und habe) ich ebenfalls unterschrieben, dass ich die enthaltene Rechtshilfebelehrung zur Kenntnis genommen habe, nach der die Leistungen bei verspäteter Abgabe des Antrags erst ab dem Tag erbracht werden, "an dem die Leistungsgewährung festgestellt wurde". Das wurde dann mit dem § 66 1 SGB I begründet.
-> Hier hörts dann auf, logisch zu sein, da in § 66 (1) SGB I nichts von Terminen für die Leistungsgewährung die Rede ist, sonden vom Versagen einer Leistung bei fehlender Mitwirkungspflicht. Sie widersprechen also nicht dem Leistungsbezug ab Beginn der Antragstellung, sonden verweigern mir die Zahlung ab Antragstellung, da ich der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Jetzt Zitat:
"Gleichwohl lies er (also ich) die Frist des 11.04.2006 fruchtlos verstreichen. Erst wieder am 04.05.06 sprach er vor. Freilich waren die Unterlagen noch nicht vollständig. Es fehlten ... (siehe erstes Posting) ... Der Widerspruchsführer hat im Widerspruchsverfahren glaubhaft gemacht, dass er nach dem 04.05.2006 die ihm möglichen Bemühungen angestellt hat, die geforderten Unterlagen zeitnah beizubringen." (deshalb haben die meinem ersten Widerspruch auch stattgegeben)

Weiter:
"Trotzdem können Leistungen vor dem 05.05.06 nicht gewährt werden. Der Widerspruchführer hat bis zu diesem Datum keinerlei Unterlagen vorgelegt, mit der die ARGE Freiburg hätte prüfen können, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Er hat auch nicht dargelegt, warum ihm die Einhaltung der Frist des 11.04.2006 nicht möglich gewesen ist."

Und:
"Der Widerspruchsführer kann nicht mit dem Einwand gehört werden, Leistungen nach dem SGB II stünden ihm nach § 40 (1) SGB I bereits mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Vorliegen von Ansprüchen auf Sozialleistungen und deren tatsächlicher Erbringung. Wäre das nicht so, wäre § 37 (1) SGB II, der das Vorliegen von Ansprüchen voraussetzt, überflüssig." (hä?, das ist doch Quatsch oder?)

Weiter wird noch ausgeführt, dass §16 (2) SGB I nicht relevant sei, da er im Zusammenhang mit Abs. (2) zu verstehen sei, der ja auf die Abgabe eines Antrags bei unzuständigen Leistungsträger regelt.
-> Witzig: hätte ich den Antrag beim Finanzamt abgegeben, könnte ich mich auf diesen Paragraphen beziehen, beim zuständigen Leistungsträger jedoch nicht. :patsch:


Meiner Meinung nach haben die ihre Ablehnung auf 2 Schienen gefahren:
1. Fehlende Mitwirkungspflicht.
2. Ein Anspruch auf Leistung entsteht nicht durch den Antrag als solches. Ich verstehe dabei aber deren Argumentation bzgl. § 37 (siehe 2 Absätze vorher) nicht wirklich.

Nochmal kurz, wie es überhaupt zu allem kam. Ich habe mir einfach oben erwähntes Formular, dass ich unterschrieben hatte, nicht durchgelesen :-x -- nur einmal überflogen und nicht die Bedeutung realisiert. Mir sagte man, dass ich die Unterlagen nur vollständig abgeben solle. Daher habe ich "verinnerlicht", dass ich den Antrag abgeben werden, wenn ich alle Unterlagen beisammen habe. Tatsächlich wurde die Annahme am 04.05.2006 verweigert, da die Unterlagen noch nicht vollständig waren.

Meinen Widerspruch habe ich entsprechend dem Beitrag von Seebarsch geschrieben -- Danke noch mal dafür. Meiner Meinung nach ist Ihre Argumentation so richtig.


Also irgendwas ist da absolut unlogisch. Da ich beabsichtige, zum Soz-Gericht zu gehen habe ich die Frage, wie ich da argumentieren kann. Und: muss ich gegen die Ablehnung und/oder wie in meinem Widerspruch argumentieren. Können die mit der Antragstellung bereits festlegen, zu welchem ich meine Mitwirkungspflicht verletze (hier 11.04.06), zumal eine fehlende Unterlage erst Ende April bei mir eintrifft (jährlicher Bescheid meiner Kapital-LV)?

Entschuldigt, wenn ich soviel geschrieben habe, hoffentlich blickt da noch einer durch. :engel:

Mit der Hoffnung noch auf ein paar Tipps und
vielen Dank schon mal

Grüße
- dante -

dante
10.09.2006, 15:51
Hallo Leute,

nach einigem Grübeln kommen mir folgende Gedanken:

Ich habe den Antrag ja am 11.04.2006 gestellt, habe aber erstmalig den "langen" Antrag mit Belegen und Unterlagen am 04.05.2006 abgegeben. Da wurde festgestellt, dass nicht alles vollständig ist; der Antrag wurde mir dann wieder in die Hand gedrückt.
Aber:
Vorher wurden Kopien von meinen Belegen und Unterlagen gemacht!!!

Mein Widerspruch wurde ja u.a. deshalb abgelehnt, da ich erst am besagten 04.05. mit dem Antrag angetanzt bin.
Wenn aber die Annahme des Antrags am 04.05.2006 verweigert wird, dann hätten die mir den Antrag auch vor dem 11.04. wieder mitgegeben, da er auch da nicht vollständig sein konnte. Über den Antrag hätten die also auch am 11.04. nicht entscheiden können.

Da stellen sich doch mehrere Fragen:
1. Heißt das, wenn die keine Kopien haben, die sie prüfen können, dann verletze ich die Mitwirkungspflicht? Obwohl der (unvollständige) Antrag als solches gar nicht angenommen wird?
2. Oder ist das kopieren meiner bereits vorhandenen Unterlagen bereits ein Akt der Antragstellung?
3. Oder sind die einfach sowas von verstandbefreit, dass man denen vor 10.000 Jahren hätte verbieten sollen, von den Bäumen zu klettern? Fragen über Fragen.

Aber dieses Mischmasch aus Antragstellung selbst und Prüfung der Unterlagen mittels Kopien erscheint mir doch eine äußert fragwürdige Auslegung von der Stellung eines Antrages im rechtlichen Sinn.

Grüße
- dante -

StephanK
10.09.2006, 16:29
1. Heißt das, wenn die keine Kopien haben, die sie prüfen können, dann verletze ich die Mitwirkungspflicht? Obwohl der (unvollständige) Antrag als solches gar nicht angenommen wird?Die ganze Verwirrung entsteht einzig & allein dadurch, dass einige Behörden recht willkürlich glauben bestimmen zu können, was ein Antrag sei. Eine solche Befugnis steht ihnen aber nicht zu. Ein Antrag auf eine Sozialleistung ist jede Äußerung, die die Behörde dahingehend verstehen muss, dass der/die Betreffende eine Sozialleistung verlangt.Wenn die Behörde das zur Kenntnis genommen hat, ist der Antrag "gestellt", das Verwaltungsverfahren eröffnet - und der Rest spielt sich nur innerhalb der Fragestelltung ab "was (und bis wann) hat der Antragsteller an Informationen zu liefern?".

Wenn aber die Annahme des Antrags am 04.05.2006 verweigert wird, dann hätten die mir den Antrag auch vor dem 11.04. wieder mitgegeben, da er auch da nicht vollständig sein konnte.Die Entgegennahme eines Antrages darf keine Behörde verweigern. Allerdings kann und vor allem soll sie den Antragsteller auf fehlende Unterlagen hinweisen. Sie kann auch dem Antragsteller ein lückenhaft ausgefülltes Formular wieder mitgeben, auf dass er es komplettiere. Das ändert aber nichts am Zeitpunkt der Antragstellung und an der Pflicht der Behörde, diesen aktenmäßig festzuhalten. Sie ist allerdings befugt, eine Frist für die Vervollständigung zu setzen.

Seebarsch
10.09.2006, 19:13
Ich kann StephanK nur zustimmen !
Da macht sich jemand sein eigenes verquastes Sozialrecht.
Die Argumentation in sich ist unlogisch und entspricht auch nicht der vorherrschenden Meinung zur Antragstellung.
Ich würde auf jeden Fall, mit der genannten Argumentation, vor dem Sozialgericht klagen.
Wenn die ARGE da nicht ihre Argumentation um die Ohren gehauen bekommt, gibt es neues Recht und neue Rechtsprechung !
Die Vorgehensweise widerspricht ja selbst den Weisungen der BA zur Antragstellung !
:patsch: