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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II Bescheid bis 31.07.08, aber Juni nicht angewiesen


Shine
12.06.2008, 20:14
Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir in einer aktuellen Situation weiterhelfen, bzw. einen Rat geben, wie man am besten vorgeht.

Mitte Februar 2008 musste ich erneut einen Erstantrag auf Leistungen lt. SGB II stellen. Trotz Erinnerungen und Bitte um Vorschuss, bei nachgewiesener Bedürftigkeit, wurden mir wochenlang keine Leistungen gewährt. Daher wollte ich Rat bei einem RA suchen. Doch auch der benötigte Beratungshilfeschein wurde mir am zuständigen Amtsgericht verwehrt. Erst nach Setzen einer Frist und Hinweis auf Klage am Sozialgericht wurden mir Ende Mai Leistungen angewiesen.

Einen Tag nach Überweisung von Leistungen, vom Datum der Antragsstellung, auf mein Konto erhielt ich auch den Bescheid, eindeutig mit Bewilligung bis 31.07.08, wobei ich nun zweierlei feststellte:

1. Nach groben Überschlag des Gesamtbetrags der Leistungen am 30.05.08 stellte ich fest, dass mir nur Leistungen bis incl. Mai angewiesen worden sind. Bis dato habe ich keine Leistungen für Juni erhalten.

2. Es fehlt der Anhang/Bedarfsberechnung für April und Mai. D.h. ich kann hier die "Aufschlüsselung" der einzelnen Positionen nicht nachvollziehen.

Für beide Punkte hatte ich dem Leistungsträger vor einer Woche eine Frist zur Beantwortung bis morgen gesetzt, wobei ich davon ausgehe, dass selbiger sich nicht rührt. Daher wäre meine Frage wie ich mich gerade zu Punkt 1 am besten verhalten kann, um die zugesicherte Leistung zu erhalten, da ich wohl weiterhin keinen Beratungshilfeschein bekommen werde.

Vielen Dank vorab für eure Ratschläge
mfG

Shine

Codeman
12.06.2008, 21:10
a) Sofort schnellstmöglich hingehen und auf die Berechnung bestehen.Du hast das Recht auf einen aussagekräftigen Bescheid ( §§ 33 - 35 SGB X ), der für dich auch verständlich und nachhvollziehbar ist.

Sollte es sich heraus stellen,das zu wenig Geld angewiesen worden ist,hast du Recht einen Vorschuss auf diese Leistung zu bekommen (§42 SGB I)

b) siehe a)

Bezüglich Rechtsberatungsschein.Nimm deinen ALG II Bescheid mit hin zum Amtsgericht.Als Hartz4 Empfänger hast du immer anspruch auf einen solchen.So wie ich das lese,hattest du diesen bescheid wohl damals nicht,so dass die damen und herren wohl,fälschlicherweise,davon ausgegangen sind,das du deinen bedarf auch anderweitig decken kannst du damit ein rechtsberatungsschein nicht notwendig ist.

MfG
Codeman

restart
13.06.2008, 00:03
Hallo Shine,

1. Nach groben Überschlag des Gesamtbetrags der Leistungen am 30.05.08 stellte ich fest, dass mir nur Leistungen bis incl. Mai angewiesen worden sind. Bis dato habe ich keine Leistungen für Juni erhalten.

2. Es fehlt der Anhang/Bedarfsberechnung für April und Mai. D.h. ich kann hier die "Aufschlüsselung" der einzelnen Positionen nicht nachvollziehen. Nach deiner Schilderung gehe ich schlicht davon aus, das du das Geld für Mai und Juni erhalten hast. Für Februar und März hast du ggf. nur einen Teilanspruch, wegen noch erhaltenem Einkommen. Du weiß ja sicher, dass Einkommen bei ALG II immer nach dem Zufluss (tatsächlicher Geldeingang) gerechnet wird.

Oft geht die ARGE sogar soweit, dass sie für den ersten Monat erst gar keine Berechnung anstellt, weil ja Einkommen vorhanden ist. Das wäre schlicht falsch, da du damit in dem Monat auch nicht versichert wärst. Mach dich da also noch mal genau schlau.

Rotkäppchen
13.06.2008, 11:41
Ich verstehe das hier so, dass er bis einschl. Mai alles bekommen hat. Die Juni-Leistung fehlt, obwohl er sie schon angemahnt hat und eine Frist gesetzt hat, die heute abläuft. Der Beratungsschein wird ihm verwehrt. Der Bewilligungsbescheid läuft bis Ende Juli.

Codeman
13.06.2008, 12:12
Hallo Rotkäppchen,

ja so habe ich es auch verstanden.Daher auch mein recht klares Statement.So ein Bescheid ist das was man in der Juristensprache als bestandskräftig - daran haben sich beide seiten zu halten.Also auch die ARGE und wenn die ARGE ihm den entsprechenden Bewilligungszeitraum gesteht,dann muss sie auch das Geld anweisen bzw. überweisen.

Ein Bescheid bleibt so lange bestandskräftig bis entweder ein Änderungs bzw. Aufhebungsbescheid ins Haus flattert.Das ist hier allerdings nicht der Fall.

Daher sollte er vor Ort nochmal richtig Druck machen.

MfG
Codeman

Rotkäppchen
13.06.2008, 12:45
Ja wie denn? Eine Anmahnung hat er ja schon geschickt. Und "vor Ort Druck machen" hat noch nie etwas geholfen. Das ist ja nur mündlich; das gilt nicht. Für eine Fachaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit ist es noch zu früh.

Codeman
13.06.2008, 12:52
Zum Beispiel kann er jetzt mit seinen HartzIV-Bescheid einen Beratungshilfeschein beantragen.so wie ich das verstanden habe,hat er den ja damals noch nicht gehabt,als er ihn das erste Mal gebraucht hat.

Das meinte ich damit explizit.

MfG
Codeman

Shine
13.06.2008, 14:44
Zunächst vielen Dank für Eure Antworten, nur auf die Sache
mit dem Beratungsschein muss ich nochmal kurz eingehen, damit
keine Missverständnisse entstehen.

Den B.schein versuchte ich in der Zeit, in der mein Antrag bearbeitet
wurde zu bekommen. Dazu konnte ich natürlich nur das Schreiben vorlegen,
dass ich Leistungen beantragt hatte, bzw. das Schreiben vom
Leistungsträger, in dem mir das bestätigt wurde. Auch hatte ich noch
Kontoauszüge mit zum Amtsgericht mitgenommen. Ich konnte also klar
nachweisen, dass ich keinerlei Einkommen habe und bedürftigt bin.
Doch dies interessierte die gute Mitarbeiterin nicht. Mir wurde der B.schein
schlicht verwehrt.

@Rotkäppchen und Codeman ( danke für den Hinweis des § bezüglich
des Bescheids ) ihr zwei habt mein Problem richtig interpretiert.
Heute lief die gesetzte Frist aus und nun könnte ich erneut mit
dem aktuellen Bescheid erneut versuchen, einen B.schein zu
erhalten. Nur nach meinem ersten Erlebnis dort habe ich Bedenken,
dass ich den wieder nicht erhalte.

Meine Bitte auf Vorschuss lt. §42 SGB I wurde, wie ich schon schrieb,
völlig ignoriert. Außerdem scheint es sich dbei auch um eine "Kann"
Leistung zu handeln, sofern ich den §42 richtig deute.

Schlussendlich tendiere ich z.Zt. auf die Setzung einer letzte Frist
von ein paar Tagen mit Hinweis auf Klage bei Sozialgericht. Zeitgleich
ein weiterer Versuch, den B.schein zu erhalten. Oder seht ihr noch
Alternativen?

MfG
Shine

efge
13.06.2008, 15:06
Moin Shine,

eine Alternative wäre, einen engagierten Rechtsanwalt zu finden. Einige RA's übernehmen auch die Einholung eines Beratungsscheins beim Amtsgericht. Bei der Suche nach einem RA mit dem Fachgebiet Sozialrecht sind Beratungsstellen vor Ort auch gerne behilflich.

Adressverzeichnis der Beratungsstellen (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)

Wünsche Dir viel Erfolg. :)